Der Bußgeldbescheid wird 14 Tage nach Zustellung rechtskräftig, wenn bis dato hiergegen kein Einspruch eingelegt worden ist. Das gilt etwa auch dann, wenn Sie währenddessen im Urlaub verweilten und gar nicht an Ihren Briefkasten kamen. Doch können Sie dann wirklich nicht mehr gegen die Sanktionen vorgehen?
FAQ: Bußgeldbescheid im Urlaub
Grundsätzlich können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und so bereits abgelaufene Fristen wiederherstellen.
Sie müssen nachweisen, dass Sie tatsächlich im Urlaub waren (z. B. durch Flugtickets oder Buchungsbestätigungen vom Hotel).
Ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro können Bußgelder aus EU-Ländern auch in Deutschland vollstreckt werden (mit einzelnen Ländern gelten individuelle Vereinbarungen mit niedrigeren Bagatellgrenzen z. B. Österreich).
Sie haben einen Bußgeldbescheid im Urlaub erhalten?
Inhalt
Vorab: Ein Bußgeldbescheid gilt nicht erst dann als zugestellt, wenn der Betroffene diesen tatsächlich in den eigenen Händen hält. Maßgeblich bei der Zustellung ist das Datum des Tages, an dem der Bescheid im Briefkasten des Betroffenen landete. Diesen vermerkt der Postbote in der Zustellungsurkunde, die der Bußgeldbehörde zur Kenntnisnahme übersandt wird.
Das bedeutet: Grundsätzlich kann der Bußgeldbescheid auch Rechtskraft erlangen, wenn dieser nach Zustellung über Wochen im Briefkasten liegen bleibt. Erhalten Sie also einen Bußgeldbescheid während Ihrem Urlaub und sind über mehrere Wochen nicht da, kann es geschehen, dass Sie nach der Heimkehr einen rechtskräftigen Bescheid im Briefkasten finden. Was nun aber, wenn Sie die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangenen haben oder aus anderen Gründen gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen?
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Erhalt vom Bußgeldbescheid im Urlaub
Können Sie nachweisen, dass Sie den Bußgeldbescheid ohne Schuld Ihrerseits nicht rechtzeitig in Händen hielten, etwa weil Sie während eines längeren Zeitraums im Urlaub waren, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Diesem Antrag sollten Sie in jedem Fall Nachweise beifügen, die über die Dauer der Abwesenheit genauere Auskunft geben. Das können zum Beispiel sein:
- Bahn- oder Flugtickets
- Buchungsbestätigungen
- Kreditkartenabrechnungen
- Quittungen von Einkäufen aus dem Urlaub
Wichtig ist dabei, dass aus den Belegen die Daten von Abfahrt und Ankunft bzw. Abwesenheit irgendwie schlüssig hervorgehen. Den Antrag sowie die Belege müssen Sie dann an die Behörde senden, die den Bußgeldbescheid, der im Urlaub bei Ihnen zuging, ausstellte. Die Bußgeldbehörde prüft den Antrag und gibt diesem dann entweder statt oder lehnt ihn begründet ab.
Bußgeldbescheid wegen im Urlaub begangener Ordnungswidrigkeit
Waren Sie im Ausland unterwegs und haben dort eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen? In diesem Fall kann Ihnen aus dem Ausland ein Bußgeldbescheid an Ihre Heimatadresse zugehen. Innerhalb der Europäischen Union haben sich die Länder darauf verständigt, dass Bußgelder ab 70 Euro auch von den Landesbehörden des Heimatlandes eingetrieben werden dürfen. Weigern Sie sich, diese zu zahlen, können neben Mahnkosten spätestens bei der erneuten Einreise des ausstellenden Landes größere Probleme auf Sie warten.
Die Schweiz etwa kann die Einreise untersagen, eine in Abwesenheit verhängte Erzwingungshaft vollstrecken oder aber das Auto beschlagnahmen und schlimmstenfalls für die Tilgung der Sanktionen versteigern. Es ist also nicht automatisch empfehlenswert, einen Bußgeldbescheid, der im Urlaub ausgestellt wurde, nach der Heimkehr einfach zu ignorieren.
Hallo, wir haben in Dänemark einen Strafzettel wegen Parken Abstand Kreuzung kleiner als 10m bekommen.
Wir dachten, es gelte die gleiche Regel wie in Deutschland und zwar größer als 5m Abstand vor der Kreuzung.
Was kann man dagegen tun?
Danke für eine kurze Rückmeldung!
Viele Grüße,
Vycky