Damit Schreiben sicher dem Betroffenen zugestellt werden, sind bei Postsendungen unterschiedliche Möglichkeiten gegeben. Eine der häufig gewählten ist die Sendung eines Einschreibens, bei dem der Rückschein an den Versender geht. Doch wird auch ein Bußgeldbescheid per Einschreiben von der Bußgeldstelle versandt?
FAQ: Bußgeldbescheid per Einschreiben
Nein, in der Regel wird der Bescheid auf dem normalen Postweg versandt.
Bei einem Anschreiben kann die Annahme verweigert oder die Post wird unter Umständen nicht rechtzeitig abgeholt. Damit sich der Empfänger nicht darauf berufen kann, den Bescheid nicht erhalten zu haben, wird er nicht per Einschreiben verschickt.
In diesem Fall können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Bußgeldbescheid: Keine Zustellung per Einschreiben!
Inhalt
Für Laien scheint das Format des Einschreibens besonders zuverlässig, da der Betroffene durch Unterzeichnung des Rückscheins bestätigt, dass er das Dokument eindeutig erhalten hat. Doch es gibt ein wesentliches Problem, das gerade bei der Zustellung von offiziellen Dokumenten wie einer Klage, Mahnung und eben einem Bußgeldbescheid das Einschreiben mitbringen würde:
Würde damit ein Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet werden, könnten die Verkehrssünder einfach die Annahme verweigern und den Bescheid ignorieren. Der Behörde wären die Hände gebunden, weil kein Nachweis über die Zustellung des Bescheids vorläge. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße & Co. könnten nicht mehr so einfach geahndet werden.
Aus diesem Grund wird ein Bußgeldbescheid nie per Einschreiben versandt, sondern per Postzustellungsurkunde (PZU).
Übersendung vom Bußgeldbescheid per Zustellungsurkunde
Da die Versendung von einem Bußgeldbescheid per Einschreiben aus den oben genannten Gründen nicht als rechtswirksamer Nachweis der Zustellung dient, nutzen die Bußgeldstellen in aller Regel die Zustellungsurkunde. Auch in anderen Bereichen des Zivilrechts ist diese bei wichtigen Schriftsätzen gängig.
Dem Bußgeldbescheid wird beim Versand auf der Poststelle ein Formular beigefügt – die Zustellungsurkunde. Dieses Formular wird dabei vom austragenden Briefboten ausgefüllt – nicht vom Empfänger. Einzutragen ist vor allem das Datum, an dem der Bußgeldbescheid im Briefkasten des Betroffenen hinterlegt wurde. Mit diesem Zeitpunkt nämlich gilt der Bescheid bereits als zugestellt und nicht erst ab dem Moment, in dem Sie das Schreiben persönlich in Händen halten.
Durch die Rücksendung der PZU von der Poststelle an die Bußgeldstelle hält diese ein belastbares Zeugnis dafür in der Hand, dass der Bußgeldbescheid förmlich zugestellt wurde. Der Empfänger kann nicht so einfach behaupten, er hätte den Bußgeldbescheid nicht erhalten. Per Einschreiben ließe sich dieser Nachweis nicht so einfach erbringen, weil der Empfänger durch die Annahmeverweigerung die Zustellung behindern könnte.