Ein Bußgeldbescheid ist für den Betroffenen ohne Frage ärgerlich: Nicht nur wegen den darin enthaltenen Geldbußen, sondern wohl auch, weil das eigene Fehlverhalten noch einmal schwarz auf weiß vorliegt. Immer mal wieder kommen Fragen über die korrekte Form des Schreibens auf – so zum Beispiel, ob ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ungültig sei.
FAQ: Fehlende Unterschrift beim Bußgeldbescheid
Nein, eine Unterschrift ist nicht nötig.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid empfiehlt sich nur, wenn das Schreiben tatsächlich Fehler enthält oder Sie den Verstoß gar nicht begangen haben.
Das Kammergericht Berlin entschied 2016, dass ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift gültig sei, insofern der Akte zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass dieser auf dem Willen des zuständigen Mitarbeiters beruhe.
Bußgeldbescheid: Das steht drin!
Inhalt
Ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift nun rechtens? Der Inhalt und die Form eines Bußgeldbescheides sind im § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt. Laut diesem hat das Schreiben folgende Daten zu beinhalten:
- Angaben zur Person/Nebenbeteiligten
- Name/Anschrift des Verteidigers
- Beweismittel
- das zu entrichtende Bußgeld/Verwarngeld und ggf. weitere Folgen (Fahrverbote, Auflagen etc.)
Zudem finden sich im Bußgeldbescheid Hinweise darauf, dass
- der Bescheid rechtkräftig wird, insofern kein Einspruch eingelegt wird
- bei dem Einspruch dieser auch nachteilig für den Angeschuldigten ausgehen kann
- die zu entrichtende Geldbuße in einem Zeitraum von zwei Wochen nach dessen Rechtskraft der zuständigen Kasse zu zahlen ist
- im Falle einer Zahlungsunfähigkeit diese zu begründen ist
- wenn die Zahlung nicht erfolgt und keine Erklärung geliefert wird, eine Erzwingungshaft angeordnet werden kann
Eine Unterschrift ist nicht ausdrücklich erwähnt. Folglich ist auch ein Bußgeldbescheid, der nicht unterschrieben wurde, weder illegal noch ungültig.
Kann gegen den Bußgeldbescheid ohne Unterschrift dennoch Einspruch erhoben werden?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid ohne Unterschrift erhalten und möchten dagegen vorgehen, haben Sie natürlich das Recht dazu. Gegen jeden Bußgeldbescheid kann in einer Frist von zwei Wochen nach dessen Erhalt ein Einspruch eingelegt werden.
Die Sache wird, hält die Behörde weiterhin an ihrem Urteil fest, dann an höher gestellte Instanzen übergeben – in der Regel erst einem Staatsanwalt oder, im äußerstem Falle, einem Gericht. Befinden auch diese Sie für schuldig, haben Sie jedoch nicht nur den Bußgeldbescheid, sondern auch die Kosten für die Aktivierung anderer Stellen zu zahlen.
Möchten Sie nähere Informationen über den Verwaltungsakt hinter einem Bußgeldbescheid laut Strafprozessordnung (StPO), ist hier ein passender Ratgeber zum Bußgeldverfahren.
Zusammengefasst: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Unterschrift
Es kann festgehalten werden: Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ohne Unterschrift zu erheben, ist zwar Ihr gutes Recht. In der Regel können Sie sich jedoch darauf einstellen, keinen Erfolg zu haben, wenn keine triftigeren Aspekte den Einspruch begründen können. Nicht nur, weil im OWiG nicht explizit eine Unterschrift verlangt wird; in einem realen juristischen Fall wurde genau dies thematisiert.
Der Betroffene hatte dabei aus eben jenem Grund geklagt: Auf ihn wurde ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift erlassen, dessen Rechtskraft er nicht anerkennen wollte. Das Kammergericht Berlin hat deshalb in einem Beschluss vom 14.01.2016 folgendes formuliert:
Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht.
Der Kläger hatte daraufhin die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.