Die Höhe der Bußgelder kann mitunter stark variieren. Je nach Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit können diese auch schon einmal bei mehreren hundert Euro liegen. Doch können Sie bei einem Bußgeldbescheid eigentlich auch Ratenzahlung vereinbaren, wenn Sie die Summe nicht sofort in voller Höhe aufbringen können?
FAQ: Bußgeldbescheid in Raten zahlen
Ja, allerdings nur, wenn Sie dies mit Ihrer wirtschaftlichen Situation begründen.
Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nutzen Sie gerne dieses Muster.
Das ist in der Regel der Fall, wenn es um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen schlecht bestellt ist.
Ist die Ratenzahlung beim Bußgeld möglich?
Inhalt
Je nach finanzieller Situation des jeweils Betroffenen kann es diesem mitunter schwer fallen, die nach einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit auferlegte Geldbuße sofort komplett zu zahlen. Gerade bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß oder erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen können schon einmal dreistellige Geldbußen auf sie zukommen. Schnell stellt sich dann die Frage: „Kann man das Bußgeld dann auch in Raten zahlen?“
Maßgebliche Bestimmungen dazu, ob Sie das Bußgeld, das im Bußgeldbescheid festgelegt wurde, in Raten zahlen können, gibt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). In § 18 OWiG ist bestimmt, dass grundsätzlich auch eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betroffene aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu in der Lage ist, die Geldbuße sofort und in voller Höhe zu zahlen.
In Betracht kämen dann folgende Zahlungserleichterungen:
- Dem Betroffenen kann eine verlängerte Zahlungsfrist gewährt werden oder
- der Betroffene kann auf Antrag die Geldbuße im Bußgeldbescheid per Ratenzahlung tilgen.
Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie den Antrag, den Bußgeldbescheid in Raten zahlen zu dürfen, rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der zuständigen Bußgeldstelle einreichen.
Für die Tilgung vom Bußgeld Ratenzahlung beantragen – Ein Muster
Im Folgenden stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung. Dieses soll veranschaulichen, wie Sie für die im Bußgeldbescheid erhobene Geldbuße Ratenzahlung beantragen können. Sie sollten dieses Schreiben jedoch nicht eins zu eins übernehmen. Es muss stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden.
Hinzu kommt: Dem Antrag müssen entsprechende Nachweise beigefügt werden, die die Frage beantworten sollen: „Kann XY das Bußgeld wirklich nicht in einem bezahlen?“ Hierzu gehören etwa Gehaltsnachweise oder ALG-II-Bescheid, Mietvertrag, aktuelle Kontoauszüge usf. Anhand dieser Dokumente kann die Bußgeldstelle dann besser bewerten, ob Sie die im Bußgeldbescheid erhobene Summe in Raten zahlen dürfen oder nicht.
Manuel Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterhausen
Bußgeldstelle Musterhausen
Musterstraße 2
12345 Musterhausen
Antrag auf Ratenzahlung vom verhängten Bußgeld (Muster)
Vorgangsnummer: [im Bußgeldbescheid]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die nach § 18 OWiG mögliche Gewährung von Ratenzahlung.
Aufgrund meiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist es mir derzeit nicht möglich, die Geldbuße in Höhe von 120 Euro sofort und in einem zu verauslagen. Ich kann den Bußgeldbescheid deshalb nur in Raten zahlen und bitte um Bewilligung dieses Antrags.
Vorschlag zur Höhe der zu bewilligenden monatlichen Rate: 20 Euro.
Begründung:
Ich bin Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und verfüge über keinerlei finanzielle Rücklagen. Zum Nachweis über meine finanziellen Verhältnisse füge ich diesem Schreiben folgende Unterlagen bei:
- ALG-II-Bewilligungsbescheid (Kopie)
- aktueller Kontoauszug
- Mietvertrag (Kopie)
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Mustermann
Bußgeldbescheid: Ratenzahlung bewilligt – wie geht es weiter?
Wenn die Bußgeldstelle Ihnen gewährt, die im Bußgeldbescheid erhobene Geldbuße in Raten zu zahlen, sollten Sie sich an die Zahltermine und veranschlagte Ratenhöhe halten.
Nach § 18 Satz 2 OWiG kann die Entscheidung nämlich auch wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Dann müssen Sie die restliche Geldbuße in einem und umgehend zahlen.