Bußgeldverfahren sind mal mit mehr, mal mit weniger Ermittlungs- und Personalaufwand verbunden. In jedem Fall entstehen aber anders als bei einfachen Verwarnungen zusätzlich Gebühren und Auslagen, die gemeinsam dem Betroffenen mit dem eigentlichen Bußgeldbescheid in Rechnung gestellt werden. Aber müssen Sie diese auch tatsächlich bezahlen?
FAQ: Gebühren im Bußgeldbescheid
Das liegt daran, dass die Behörde für die Bearbeitung und die Zustellung Gebühren erhebt.
Es fallen pauschal 3,50 Euro für die Zustellung sowie 5 Prozent der Geldbuße als weitere Gebühren an.
Zwar sind 5 Prozent der Geldbuße als Gebühren festgelegt, allerdings müssen mindestens 25 Euro erhoben werden. Die Obergrenze liegt bei 7,500 Euro.
Bußgeldbescheid: Wie hoch Gebühren und Auslagen ausfallen können
Inhalt
Die Höhe der Gebühren, die bei einem Bußgeldbescheid zusätzlich zur eigentlichen Geldbuße erhoben werden können, richtet sich maßgeblich nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Die Gebühr ist grundsätzlich zur erhobenen Geldbuße in Abhängigkeit gestellt. Je höher also die Geldbuße, desto höher kann am Ende auch die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr ausfallen.
Nach § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG betragen die bei Erstellung von einem Bußgeldbescheid zu erhebenden Gebühren regelmäßig 5 % der Geldbuße. In dem darauffolgenden Satz allerdings steckt das OWiG noch einen festen Rahmen, nach die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr mindestens 25 Euro maximal jedoch 7.500 Euro beträgt. Bei höheren Bußgeldern – etwa beim wiederholten Fahren unter Alkoholeinfluss – kann die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr also auch von den sonst üblichen 25 Euro abweichen.
Ebenfalls auf die Kosten vom Bußgeldbescheid angerechnet werden die Auslagen, die für die Versendung des Dokuments per Zustellungsurkunde entstehen. Pauschal werden dabei regelmäßig 3,50 Euro je Bußgeldbescheid erhoben (§ 107 Absatz 3 Ziffer 2 OWiG).
Was geschieht, wenn Sie die im Bußgeldbescheid erhobenen Gebühren und Auslagen nicht zahlen?
Jeder Verwaltungsakt ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Im Allgemeinen sollen die erhobenen Gebühren am Ende die Kosten für das Personal, die Auslagen die Materialkosten decken. Dabei ist es nachvollziehbar, dass diese zusätzlichen Kosten auch von denen zu tragen sind, die den Personal- und Materialaufwand aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit erst verursacht haben.
Grundsätzlich besteht für den Betroffenen deshalb auch die Pflicht, die im Bußgeldbescheid erhobene Gebühr sowie die Auslagen gemeinsam mit der eigentlichen Geldbuße zu entrichten. Sollten Sie sich weigern, die im Bußgeldbescheid aufgeführten Gebühren zu zahlen und überweisen nur die eigentliche Geldbuße, gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen – und die Zahlung als nicht vollständig erfolgt.
Wir zahlen soviel Steuern und dann sollen wir noch Gebühren und Auslagen zahlen um das zu finanzieren. Obwohl wir das eh schon finanzieren. Lächerlich..
Bussgeldbescheid aus Italien: erlaubte Geschwindigkeit 90 kmh, gefahrene Geschwindigkeit 91 kmh:53,80 €
Es wurde keine Toleranz angerechnet, bei Überschreitung von 1 kmh. Bin mit TESLA Tempomat 90 kmh gefahren.
Bitte um Info, wie ich reagieren soll.
Danke und Gruß