Bußgeldbescheide können, wie jedes andere Dokument auch, Fehler in Angaben und Form enthalten. Nicht selten kommt es dabei vor, dass Namen der Betroffenen falsch geschrieben sind. Das verwirrt nicht wenige; einige spekulieren dann, durch einen falschen Namen der verhangenen Geldstrafe doch noch entkommen zu können. Dies ist jedoch nur sehr selten der Fall.
FAQ: Falscher Name im Bußgeldbescheid
Nein. Handelt es sich lediglich um Schreibfehler, wie etwa einen Buchstabendreher, so bleibt der Bußgeldbescheid gültig, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den anderen Angaben (z. B. Geburtsdatum und Adresse) ergibt.
Auch hier kommt es darauf an, ob die anderen Angaben stimmen und zum Beschuldigten passen. Der Behörde können schließlich auch Fehler unterlaufen. Diese kann dann im weiteren Verlauf einen neuen, korrekten Bescheid ausstellen.
Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihren Bescheid prüfen und Sie dazu beraten, ob sich ein Einspruch tatsächlich lohnt.
Mögliche Fehler im Bußgeldbescheid
Inhalt
Auch wenn es sich um ein offizielles Dokument handelt, gibt es einige Gründe, weshalb im Bußgeldbescheid ein falscher Name auftaucht.
Zunächst ist da der Umstand, dass der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer in dem Schreiben angeführt wird. Das ist natürlich nicht ungewöhnlich: Ein Bußgeldbescheid wird an die auf das Kennzeichen gemeldete Person verschickt. Die Behörde kann ja nicht wissen, wer zur besagten Zeit tatsächlich in dem Wagen saß.
Im Regelfall geht dem Bußgeldbescheid deshalb ein Anhörungsbogen bzw./oder Zeugenfragebogen voraus, auf welchem eben jene Angaben korrekt getätigt werden sollen. Wird das nicht getan, muss der Fahrer nicht nur das anfallende Geld bezahlen; auch andere Strafen, wie etwa Punkte in Flensburg, werden dann auf ihn oder sie vermerkt.
Bei weiblichen Fahrern passiert es zudem häufiger, dass der Mädchenname auf dem Bußgeldbescheid als quasi falscher Name aufgelistet ist. Grund dafür ist häufig, dass der entsprechende Nachname bei den zuständigen Behörden nach der Heirat nicht umgeändert wurde.
Abgesehen davon kann sich natürlich eine ganze Reihe der üblichen Schreibfehler einschleichen, welche einfach auf das Verfehlen eines Beamten zurückzuführen sind:
- Fehlende Apostrophe und Sonderzeichen
- Eigenschreibweisen von Vor – und Zunamen oder das Vertauschen der beiden
- Variationen bei der Schreibweise von Doppelnamen
- Falsche Anrede des Geschlechtes
- einfache Buchstabendreher
Der Bescheid ist in der Regel trotzdem gültig
Betroffenen, welche auf eine Ungültigkeit ihres Bußgeldbescheids gehofft haben, muss an dieser Stelle der Wind aus den Segeln genommen werden.
Das OLG Hamm hat hierzu im Jahr 2005 ein entscheidendes Urteil gefällt. Ein Mann hatte geklagt, weil in seinem Bußgeldbescheid ein falscher Name aufgeführt war – genauer gesagt waren bei seinem Nachnamen zwei Buchstaben vertauscht. Die Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt; als Begründung wurde aufgeführt:
Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt ein wirksamer Bußgeldbescheid vor. Der in der Rechtsbeschwerde gerügte Schreibfehler hinsichtlich des Nachnamens des Betroffenen führt nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt.
Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, wenn ein falscher Name aufgeführt ist, wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ins Leere laufen. Dann hat die betroffene Person nicht nur den Bußgeldbescheid zu begleichen, sondern auch etwaig anfallende Kosten für Staatsanwalt oder gar Gericht.
Ebenso wird es in der Regel keinen Erfolg bringen, die Zahlungsaufforderung eines Bußgeldbescheides einfach auszusitzen und auf eine Verjährung zu hoffen – der Hinweis auf einen falschen Namen zählt auch hier nicht.