Bußgeld aus der Schweiz bezahlen – oder nicht?

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Wer im Ausland gegen die geltenden Vorschriften im Straßenverkehr verstößt, der sieht sich nicht selten mit einer deutlich höheren Geldstrafe konfrontiert, als in Deutschland. In der Schweiz wird das Bußgeld als „Busse“ bezeichnet, die unter Umständen sehr kostspielig sein kann. Nicht immer müssen Verkehrssünder ein Bußgeld in der Schweiz umgehend bezahlen, aber bei der Wiedereinreise nach Deutschland können Konsequenzen drohen.

FAQ: Bußgeld aus der Schweiz bezahlen

Kann ein Bußgeld aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden?

Ja, dies ist oftmals möglich, da es dafür ein besonderes Abkommen zwischen den beiden Ländern gibt.

Wie hoch kann die Geldbusse aus der Schweiz ausfallen?

Dies hängt von der Ordnungswidrigkeit ab, das Bußgeld fällt aber in der Regel höher als in Deutschland aus.

Wer bekommt den Bußgeldbescheid aus der Schweiz?

Da in der Schweiz die Halterhaftung gilt, bekommt in der Regel der Autobesitzer den Bußgeldbescheid, unabhängig davon, ob er gefahren ist oder nicht.

Bußgeld in der Schweiz direkt bezahlen oder abwarten?

Ein Bußgeld müssen Sie als Tourist in der Schweiz nicht zwingend vor Ort bezahlen.
Ein Bußgeld müssen Sie als Tourist in der Schweiz nicht zwingend vor Ort bezahlen.

Unter Rechtsexperten gilt insbesondere die Schweiz als Hochpreisland, wenn es um Geldbussen bei Verkehrsdelikten geht. Da Sie in der Regel selbst bei vermeintlich geringen Verstößen nicht nur ein Bußgeld in der Schweiz bezahlen müssen, sondern auch Verfahrensgebühren und die Verwarnung selbst kostenpflichtig sind, wird es bei Ordnungswidrigkeiten schnell teuer. Der Bußgeldkatalog der Schweiz ist daher nicht zu unterschätzen.

Oft fragen sich betroffene Verkehrsteilnehmer, ob Sie den Strafzettel in der Schweiz bezahlen sollten oder sich das Warten auf die postalische Zahlungsaufforderung lohnt. Manche Verkehrssünder kokettieren auch mit einem gänzlichen Aussitzen vom Bußgeld aus der Schweiz und spekulieren auf den Eintritt der Verjährung des Bußgeldbescheids. Diese Vorgehensweise kann allerdings folgenschwere Überraschungen bergen.

Gibt es ein Bußgeld-Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland?

Bußgeld aus der Schweiz: Bezahlen müssen Verkehrssünder laut Polizeivertrag  Bussen über 40 Euro.
Bußgeld aus der Schweiz: Bezahlen müssen Verkehrssünder laut Polizeivertrag Bussen über 40 Euro.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Schweiz nicht zu den EU-Ländern gehört. Somit ist das Land auch nicht von dem 2010 in Kraft getretenen Beschlussbetroffen, der die europaweite Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen ermöglicht.

Trotzdem kommen Verkehrssünder meistens nicht davon, ohne das Bußgeld aus der Schweiz bezahlen zu müssen. Zum Teil werden sogar Inkassounternehmen von den Schweizer Behörden beauftragt, um zahlungsunwillige Verkehrssünder ausfindig zu machen.

Es gibt auch einen Polizeivertrag zwischen den Behörden aus Deutschland und den Diensstellen im Nachbarland, der seit 2001 Gültigkeit besitzt. Unter bestimmten Voraussetzung müssen Sie daher das Bußgeld aus der Schweiz bezahlen. Dieses Abkommen enthält Artikel, auf deren Grundlage es prinzipiell möglich ist, dass eine Geldbusse aus dem benachbarten Land auch in Deutschland vollstreckt werden kann.

Es handelt sich hierbei aber um ein eingeschränktes Recht auf Vollstreckung außerhalb der Schweiz. Nur wenn der geforderte Geldbertrag mehr als 80 Franken bzw. 70 Euro beträgt, ist von einer Vollstreckung der Schweizer Busse in Deutschland auszugehen. Dann müssen Betroffene das Bußgeld aus der Schweiz bezahlen.

Um Punkte in Flensburg müssen sich deutsche Touristen, die in der Schweiz einen Verkehrsverstoß begehen jedoch keine Sorgen machen. Ein länderübergreifendes Punktekonto gibt es bisher nicht.

Bußgeld: In der Schweiz gilt die Halterhaftung

Das Bussgeld muss in der Schweiz nicht der Fahrer, sondern der Halter bezahlen.
Das Bussgeld muss in der Schweiz nicht der Fahrer, sondern der Halter bezahlen.

In manchen Ländern, wie beispielsweise der Schweiz oder auch Italien wird bei Vergehen im Straßenverkehr grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs belangt – auch wenn der Fahrzeugführer eine andere Person ist.

Den Behörden im Ausland wird jedoch vom Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dass die gespeicherten Daten nur zur Ermittlung des Beschuldigten verwendet werden dürfen.

Falls Sie als Fahrzeughalter also laut Bußgeldbescheid ein Bußgeld aus der Schweiz bezahlen sollen, und beweisen können nicht selbst gefahren zu sein, wird das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung in Deutschland nicht durchführen. Nur wenn das jeweilige Vergehen auch in Deutschland mit der sogenannten Halterhaftung belegt ist.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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