Bußgeld für E-Scooter: Bundesregierung gibt Sanktionen für Verstöße bekannt

Am Samstag, den 15. Juni, war es endlich so weit: Die Zulassungsverordnung für Elektrokleinstfahrzeuge trat in Kraft. Seitdem dürfen E-Scooter offiziell am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen – vorausgesetzt, sie verfügen über die nötige Zulassung und entsprechen den technischen Bestimmungen. Ist dies nicht der Fall, kann ein Bußgeld für den E-Scooter-Fahrer anfallen. Auch wer sich zukünftig nicht an die Verkehrsregeln für die Elektroroller hält, muss damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden.

Der neue Bußgeldkatalog für E-Scooter

Welches Bußgeld droht bei E-Scooter-Verstößen?

Welches Bußgeld droht bei E-Scooter-Verstößen?

Am 14. Juni, einen Tag vor der Zulassung, wurden im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2019 Teil I Nr. 21.) die offiziellen Vorschriften zur Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr veröffentlicht.

Neben den Sicherheitsanforderungen und spezifischen Verkehrsregeln wurde hier auch festgelegt, welches Bußgeld bei einem E-Scooter-Verstoß jeweils zu zahlen ist:

VerstoßBußgeld in Euro
Mit E-Scooter nebeneinander gefahren15
... mit Behinderung20
... mit Gefährdung25
... mit Sachbeschädigung30
Mit E-Scooter auf einer Verkehrsfläche gefahren, wo dies nicht erlaubt ist (z. B. Gehweg)15
... mit Behinderung20
... mit Gefährdung25
... mit Sachbeschädigung30
Mit E-Scooter gefahren, obwohl dessen Einrichtung für Schallzeichen (Glocke, Hupe etc.) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. nicht vorhanden ist15
Mit E-Scooter gefahren, obwohl dessen Einrichtung für Lichttechnik nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht bzw. nicht vorhanden ist20
Gegen sonstige Sicherheitsanforderungen verstoßen und trotzdem mit E-Scooter gefahren25
Mit E-Scooter gefahren trotz erloschener Betriebserlaubnis und dabei die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (gilt auch, wenn die Fahrt vom Fahrzeughalter angeordnet bzw. zugelassen wurde)30
Mit E-Scooter gefahren ohne gültige Versicherungsplakette (gilt auch, wenn die Fahrt vom Fahrzeughalter angeordnet bzw. zugelassen wurde)40
Mit E-Scooter gefahren ohne Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis
(gilt auch, wenn die Fahrt vom Fahrzeughalter angeordnet bzw. zugelassen wurde)
70

Bußgelder: E-Scooter werden wie Fahrräder behandelt

Ansonsten gilt beim Bußgeld: E-Scooter werden wie Fahrräder behandelt.

Ansonsten gilt beim Bußgeld: E-Scooter werden wie Fahrräder behandelt.

Der neue Bußgeldkatalog für E-Scooter schweigt sich jedoch zu vielen weiteren möglichen Verstößen aus. Was passiert z. B., wenn Sie mit Ihrem Elektroroller über eine rote Ampel fahren oder eine Einbahnstraße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung nutzen?

In diesem Fall gilt in Bezug auf das Bußgeld: E-Scooter werden wie Fahrräder behandelt. Möchten Sie also wissen, mit welcher Sanktion Sie jeweils zu rechnen haben, hilft ein Blick in den Bußgeldkatalog für Radfahrer.

Dieser sieht z. B. folgende Bußgelder vor:

  • Rotlichtverstoß: mind. 60 Euro
  • Einbahnstraße oder Radweg entgegen der erlaubten Fahrtrichtung benutzt: mind. 20 Euro
  • Handyverstoß: 55 Euro
Einen Unterschied gibt es zwischen Fahrrad- und Elektroroller-Fahrern aber doch: die Promillegrenze. Letztere müssen sich nämlich wie Fahrer von Kraftfahrzeugen an die 0,5-Promillegrenze halten. Bei einem Verstoß fällt voraussichtlich das gleiche Bußgeld für den E-Scooter-Fahrer an wie für Pkw-Fahrer (ab 500 Euro). Auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot drohen in diesem Fall.

Bildnachweise: fotolia.com/Kara, depositphotos.com/bortnikau

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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