Bußgeld aus dem Ausland: Welche Sanktionen können im Urlaub drohen?

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Wer mit dem eigenen Auto in den Urlaub fährt oder vor Ort einen Wagen mietet, hat die Möglichkeit, auf eigene Faust die Gegend zu erkunden. Allerdings kann es dabei auch schnell zu einem Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln kommen. Was es bei einem Bußgeld aus dem Ausland zu beachten gilt, klärt dieser Ratgeber.

FAQ: Bußgeld aus dem Ausland

Müssen deutsche Urlauber bei Verstößen im Ausland mit einem Bußgeldbescheid rechnen?

Begehen Sie in einem Staat der EU eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr, kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland drohen. Alternativ dazu können die Sanktionen häufig aber auch direkt vor Ort erhoben werden.

Welche Besonderheiten gilt es beim Bußgeld aus dem Ausland zu beachten?

Es kann sich unter Umständen lohnen, ein Bußgeld schnell zu begleichen, denn in einigen Ländern erhalten Sie dann einen Rabatt. Zudem können je nach Staat andere Verjährungsfristen gelten.

Was sollte ich vor dem Urlaub zum  ausländischen Bußgeld wissen?

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Mit dem Auto im Ausland unterwegs – drohen Sanktionen?

Wie verhalte ich mich bei einem Bußgeld aus dem Ausland?
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  • Muss ein Bußgeld aus dem Ausland bezahlt werden?
  • Wie können Sie Einspruch gegen ein Bußgeld aus dem Ausland einlegen?
  • Dürfen Sie trotz Fahrverbot in Deutschland im Ausland fahren?
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Viele Urlauber möchten auch fernab der Heimat nicht auf ihr eigenes Auto verzichten bzw. greifen vor Ort auf einen Mietwagen zurück. Andere Fahren zum Beispiel mit dem eigenen Auto nach Kroatien. Denn der fahrbare Untersatz ermöglicht eine flexible Reiseplanung, unabhängig von geführten Touren oder dem öffentlichen Nahverkehr.

Allerdings gilt es, wenn Sie mit dem Auto im Ausland unterwegs sind, die dort geltenden Verkehrsregeln zu kennen und zu befolgen. Anderenfalls können Ihnen auf der Reise – so wie in Deutschland – zum Beispiel Sanktionen wegen zu geringem Abstand oder der Missachtung der Gurtpflicht drohen.


Wie hoch ein Bußgeld im Ausland für einen Verkehrsverstoß ausfällt, hängt grundsätzlich vom jeweiligen Land ab. Dabei können die geforderten Summen allerdings deutliche höher ausfallen als in der Heimat, sodass der schöne Urlaub zu einem kostspieligen Vergnügen wird.

Wie hoch die Bußgelder im Ausland genau ausfallen, können Sie in unseren Ratgebern zu den ausländischen Bußgeldkatalogen nachlesen.

Spezifische Ratgeber zum Bußgeld aus dem Ausland

Muss der Bußgeldbescheid aus dem Ausland bezahlt werden?

Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland kann auch in Deutschland vollstreckt werden.
Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland kann auch in Deutschland vollstreckt werden.

Bei einem Verstoß gegen die bestehenden Verkehrsregeln drohen Sanktionen. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch in den Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann dies insbesondere ein Bußgeld nach sich ziehen.

Dabei besteht zum einen die Möglichkeit, dass das Bußgeld direkt im Ausland von den zuständigen Behörden bzw. Beamten eingefordert wird. Andererseits kann aber auch der Versand eines Bußgeldbescheides an den Wohnort des vermeintlichen Verkehrssünders erfolgen.

Dabei unterliegen viele Autofahrer noch immer dem Irrglauben, dass es keine Folgen hat, wenn sie einen Bescheid aus dem Ausland einfach ignorieren. Denn durch den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) vom 28.10.2010 ist die Vollstreckung von Verkehrsverstößen im Ausland auch in Deutschland möglich.

Der Geltungsbereich der RBGeld beschränkt sich ausschließlich auf die Länder der Europäischen Union. Daher gelten die darin getroffenen Regelungen nicht für Länder wie Norwegen, Lichtenstein, die Schweiz oder die Türkei.

Wann wird ein Bußgeld aus dem Ausland vollstreckt?

Der Grenzwert für ein Bußgeld aus dem Ausland liegt bei 70 Euro.
Der Grenzwert für ein Bußgeld aus dem Ausland liegt bei 70 Euro.

Der RBGeld ermöglicht es, Geldsanktionen aus allen Ländern der EU zu vollstrecken. Zuständig für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Allerdings wird die Behörde erst aktiv, wenn die Geldsanktionen mindestens 70 Euro betragen.

Ein Bußgeld aus dem Ausland kann dabei unter anderem wegen Verfehlungen gegen die jeweilige Straßenverkehrsordnung oder Verstößen gegen die geltenden Lenk- und Ruhezeiten drohen. Dabei sind auch Bußgelder vollstreckbar, deren Betrag geringer als 70 Euro ausfällt, denn der Begriff der Geldsanktion beinhaltet auch mögliche Verfahrenskosten.

Fahren Sie in Portugal 20 km/h zu schnell, droht Ihnen ein Bußgeld von mindestens 60 Euro. Damit wäre der Grenzwert für europaweite Vollstreckungen eigentlich nicht erfüllt. Allerdings geht das Bußgeld im Ausland mit zusätzlichen Verfahrenskosten einher. Betragen diese zum Beispiel 20 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Dies kann außerdem auch durch etwaige Mahnkosten der Fall sein, wenn Sie der Zahlungsaufforderung aus dem Ausland nicht nachkommen.

Wichtig! Österreich nimmt bei der Vollstreckungsverfolgung eine Sonderstellung ein. So besteht seit 1990 ein Abkommen, durch welches die Verfolgung von Bußgeldbescheiden bereits ab 25 Euro möglich ist. Die Gültigkeit dieses Vertrages bleibt trotz RBGeld bestehen.

Nachlass beim Bußgeld aus dem Ausland

Haben Sie einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten, kann es durchaus sinnvoll sein, diesen schnell zu bezahlen. Denn mitunter gewähren einige Länder einen Nachlass, sodass Sie nur noch einen Teilbetrag begleichen müssen.

  • Frankreich:
    Bei der Nachlassfrist erfolgt eine Unterscheidung zwischen der Ahndung vor Ort und der Dokumentation durch eine automatische Verkehrsüberwachung. Bei ersterem haben Sie 15 Tage ab der Zustellung Zeit, bei letzterem 30 Tage. Zudem variiert die Höhe des Nachlasses je nach Verstoß.
  • Großbritannien:
    Zahlen Sie das Verwarngeld für Verstöße im ruhenden Verkehr, gegen die Umweltzone oder die Londoner City-Maut innerhalb von 14 Tagen, ist ein Nachlass von 50 Prozent möglich.
  • Spanien:
    Begleichen Sie das Bußgeld aus dem Ausland innerhalb von 20 Tagen nach der Ahndung vor Ort oder der Zustellung des Bußgeldbescheides, kann sich dieses um die Hälfte reduzieren.
  • Italien:
    Wenn Sie Ihren Strafzettel aus Italien innerhalb von fünf Tagen zahlen, gewähren Ihnen die Behörden dort einen Nachlass von ganzen 30 Prozent.
Da teilweise die Möglichkeit eines deutlichen Nachlasses besteht, sollten Sie diese Option grundsätzlich prüfen und ggf. zeitnah überweisen.

Drohen bei einem Bußgeld aus dem Ausland weitere Sanktionen?

Beim Bußgeld aus dem Ausland drohen keine Punkte in Flensburg.
Beim Bußgeld aus dem Ausland drohen keine Punkte in Flensburg.

Die Vereinbarung der EU-Staaten greift ausschließlich bei Geldsanktionen. Aus diesem Grund müssen Verkehrssünder für Verstöße im Ausland auch nicht die Eintragung von Punkten in das Flensburger Fahreignungsregister (FAER) befürchten.

Für viele Autofahrer stellt sich zudem die Frage, ob sie durch ein Bußgeld aus dem Ausland auch mit Führerscheinmaßnahmen – also zum Beispiel einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis – rechnen müssen. In diesem Fall ist in Deutschland in der Regel mit keinen Auswirkungen zu rechnen, denn solche Maßnahmen gelten grundsätzlich nur im jeweiligen Land, in welchem der Verkehrsverstoß erfolgte.

Dies kann allerdings unter Umständen zu Problemen bei einer Wiedereinreise führen. Denn dort können rechtskräftige Bußgeldbescheide auch weiterhin vollstreckt werden. Wichtig! Je nach Land kann sich die Dauer der Verjährungsfristen unterscheiden. So beträgt diese beim Bußgeld im Ausland zum Beispiel in Spanien vier Jahre und in Italien fünf.

Reisen Sie bei bestehenden, rechtskräftigen Bußgeldern wieder in das jeweilige Tatortland ein, kann auch vor Ort eine Vollstreckung erfolgen. Möglich ist diese zum Beispiel im Zuge einer Passkontrolle bei der Einreise oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Eine Weiterfahrt ist dann in der Regel nur nach der Zahlung des Bußgeldes möglich.

Einspruch beim Bußgeldbescheid aus dem Ausland

Gegen Bußgelder im Ausland können Sie grundsätzlich Einspruch einlegen.
Gegen Bußgelder im Ausland können Sie grundsätzlich Einspruch einlegen.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid mit der Zahlungsaufforderung für ein Bußgeld aus dem Ausland erhalten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie den Ihnen vorgeworfenen Tatbestand nicht begangen haben oder zu angegebenen Zeitraum gar nicht im Ausland waren.

Ein Einspruch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Bescheid die formalen Richtlinien nicht erfüllt, dieser also zum Beispiel keine Rechtsbelehrung enthält. Darüber hinaus muss der Bescheid auch verständlich sein, sodass eine entsprechende Übersetzung zu erwarten ist. Daher kann ein Schreiben in einer Fremdsprache unter Umständen zur Ungültigkeit führen.

Wichtig! Der Einspruch gegen ein Bußgeld aus dem Ausland muss in der Regel in der jeweiligen Landessprache verfasst sein. Ein deutschsprachiger Anwalt mit einer Kanzlei im jeweiligen Urlaubsland kann Ihnen unter anderem bei der Formulierung helfen.

Welche Fristen es beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu beachten gilt, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, sich vor Ort an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden.

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Nicole ist seit 2016 Mitglied bussgeldkataloge.de-Teams. Sie absolvierte zuvor ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie an der Uni Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen u. a. Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit sowie die Verkehrsregeln im Ausland.

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