Wer mit dem eigenen Auto in den Urlaub fährt oder vor Ort einen Wagen mietet, hat die Möglichkeit, auf eigene Faust die Gegend zu erkunden. Allerdings kann es dabei auch schnell zu einem Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln kommen. Was es bei einem Bußgeld aus dem Ausland zu beachten gilt, klärt dieser Ratgeber.
FAQ: Bußgeld aus dem Ausland
Begehen Sie in einem Staat der EU eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr, kann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland drohen. Alternativ dazu können die Sanktionen häufig aber auch direkt vor Ort erhoben werden.
Es kann sich unter Umständen lohnen, ein Bußgeld schnell zu begleichen, denn in einigen Ländern erhalten Sie dann einen Rabatt. Zudem können je nach Staat andere Verjährungsfristen gelten.
Die wichtigsten Informationen dazu haben wir in einem kostenlosen E-Book zusammengestellt. Dieses finden Sie hier.
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Mit dem Auto im Ausland unterwegs – drohen Sanktionen?
Inhalt
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„Bußgeld aus dem Ausland“ mit wichtigen Informationen und Hinweisen. Folgenden Punkte werden behandelt:- Muss ein Bußgeld aus dem Ausland bezahlt werden?
- Wie können Sie Einspruch gegen ein Bußgeld aus dem Ausland einlegen?
- Dürfen Sie trotz Fahrverbot in Deutschland im Ausland fahren?
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Viele Urlauber möchten auch fernab der Heimat nicht auf ihr eigenes Auto verzichten bzw. greifen vor Ort auf einen Mietwagen zurück. Andere Fahren zum Beispiel mit dem eigenen Auto nach Kroatien. Denn der fahrbare Untersatz ermöglicht eine flexible Reiseplanung, unabhängig von geführten Touren oder dem öffentlichen Nahverkehr.
Allerdings gilt es, wenn Sie mit dem Auto im Ausland unterwegs sind, die dort geltenden Verkehrsregeln zu kennen und zu befolgen. Anderenfalls können Ihnen auf der Reise – so wie in Deutschland – zum Beispiel Sanktionen wegen zu geringem Abstand oder der Missachtung der Gurtpflicht drohen.
Wie hoch ein Bußgeld im Ausland für einen Verkehrsverstoß ausfällt, hängt grundsätzlich vom jeweiligen Land ab. Dabei können die geforderten Summen allerdings deutliche höher ausfallen als in der Heimat, sodass der schöne Urlaub zu einem kostspieligen Vergnügen wird.
Spezifische Ratgeber zum Bußgeld aus dem Ausland
Muss der Bußgeldbescheid aus dem Ausland bezahlt werden?
Bei einem Verstoß gegen die bestehenden Verkehrsregeln drohen Sanktionen. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch in den Ländern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union. Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, kann dies insbesondere ein Bußgeld nach sich ziehen.
Dabei besteht zum einen die Möglichkeit, dass das Bußgeld direkt im Ausland von den zuständigen Behörden bzw. Beamten eingefordert wird. Andererseits kann aber auch der Versand eines Bußgeldbescheides an den Wohnort des vermeintlichen Verkehrssünders erfolgen.
Dabei unterliegen viele Autofahrer noch immer dem Irrglauben, dass es keine Folgen hat, wenn sie einen Bescheid aus dem Ausland einfach ignorieren. Denn durch den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) vom 28.10.2010 ist die Vollstreckung von Verkehrsverstößen im Ausland auch in Deutschland möglich.
Wann wird ein Bußgeld aus dem Ausland vollstreckt?
Der RBGeld ermöglicht es, Geldsanktionen aus allen Ländern der EU zu vollstrecken. Zuständig für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn. Allerdings wird die Behörde erst aktiv, wenn die Geldsanktionen mindestens 70 Euro betragen.
Ein Bußgeld aus dem Ausland kann dabei unter anderem wegen Verfehlungen gegen die jeweilige Straßenverkehrsordnung oder Verstößen gegen die geltenden Lenk- und Ruhezeiten drohen. Dabei sind auch Bußgelder vollstreckbar, deren Betrag geringer als 70 Euro ausfällt, denn der Begriff der Geldsanktion beinhaltet auch mögliche Verfahrenskosten.
Wichtig! Österreich nimmt bei der Vollstreckungsverfolgung eine Sonderstellung ein. So besteht seit 1990 ein Abkommen, durch welches die Verfolgung von Bußgeldbescheiden bereits ab 25 Euro möglich ist. Die Gültigkeit dieses Vertrages bleibt trotz RBGeld bestehen.
Nachlass beim Bußgeld aus dem Ausland
Haben Sie einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten, kann es durchaus sinnvoll sein, diesen schnell zu bezahlen. Denn mitunter gewähren einige Länder einen Nachlass, sodass Sie nur noch einen Teilbetrag begleichen müssen.
- Frankreich:
Bei der Nachlassfrist erfolgt eine Unterscheidung zwischen der Ahndung vor Ort und der Dokumentation durch eine automatische Verkehrsüberwachung. Bei ersterem haben Sie 15 Tage ab der Zustellung Zeit, bei letzterem 30 Tage. Zudem variiert die Höhe des Nachlasses je nach Verstoß. - Großbritannien:
Zahlen Sie das Verwarngeld für Verstöße im ruhenden Verkehr, gegen die Umweltzone oder die Londoner City-Maut innerhalb von 14 Tagen, ist ein Nachlass von 50 Prozent möglich. - Spanien:
Begleichen Sie das Bußgeld aus dem Ausland innerhalb von 20 Tagen nach der Ahndung vor Ort oder der Zustellung des Bußgeldbescheides, kann sich dieses um die Hälfte reduzieren. - Italien:
Wenn Sie Ihren Strafzettel aus Italien innerhalb von fünf Tagen zahlen, gewähren Ihnen die Behörden dort einen Nachlass von ganzen 30 Prozent.
Drohen bei einem Bußgeld aus dem Ausland weitere Sanktionen?
Die Vereinbarung der EU-Staaten greift ausschließlich bei Geldsanktionen. Aus diesem Grund müssen Verkehrssünder für Verstöße im Ausland auch nicht die Eintragung von Punkten in das Flensburger Fahreignungsregister (FAER) befürchten.
Für viele Autofahrer stellt sich zudem die Frage, ob sie durch ein Bußgeld aus dem Ausland auch mit Führerscheinmaßnahmen – also zum Beispiel einem Fahrverbot oder dem Entzug der Fahrerlaubnis – rechnen müssen. In diesem Fall ist in Deutschland in der Regel mit keinen Auswirkungen zu rechnen, denn solche Maßnahmen gelten grundsätzlich nur im jeweiligen Land, in welchem der Verkehrsverstoß erfolgte.
Dies kann allerdings unter Umständen zu Problemen bei einer Wiedereinreise führen. Denn dort können rechtskräftige Bußgeldbescheide auch weiterhin vollstreckt werden. Wichtig! Je nach Land kann sich die Dauer der Verjährungsfristen unterscheiden. So beträgt diese beim Bußgeld im Ausland zum Beispiel in Spanien vier Jahre und in Italien fünf.
Einspruch beim Bußgeldbescheid aus dem Ausland
Haben Sie einen Bußgeldbescheid mit der Zahlungsaufforderung für ein Bußgeld aus dem Ausland erhalten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, gegen diesen Einspruch einzulegen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie den Ihnen vorgeworfenen Tatbestand nicht begangen haben oder zu angegebenen Zeitraum gar nicht im Ausland waren.
Ein Einspruch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Bescheid die formalen Richtlinien nicht erfüllt, dieser also zum Beispiel keine Rechtsbelehrung enthält. Darüber hinaus muss der Bescheid auch verständlich sein, sodass eine entsprechende Übersetzung zu erwarten ist. Daher kann ein Schreiben in einer Fremdsprache unter Umständen zur Ungültigkeit führen.
Wichtig! Der Einspruch gegen ein Bußgeld aus dem Ausland muss in der Regel in der jeweiligen Landessprache verfasst sein. Ein deutschsprachiger Anwalt mit einer Kanzlei im jeweiligen Urlaubsland kann Ihnen unter anderem bei der Formulierung helfen.