Auch die Brieflaufzeiten beeinflussen die Ankunft des Bußgeldbescheids!

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Den Bußgeldbehörden sind enge Zeitvorgaben gemacht, die bestimmen, wann ein Bußgeldbescheid spätestens beim Betroffenen eingegangen sein muss. Erreicht dieser ihn zu spät, ist der Tatvorwurf ggf. bereits verjährt. Eine unsichere Konstante im Bußgeldverfahren bilden dabei die Brieflaufzeiten.

FAQ: Brieflaufzeiten

Welche Brieflaufzeiten müssen beachtet werden?

Etwa ein bis drei Tage sollten einkalkuliert werden.

Wann spielen die Brieflaufzeiten im Bußgeldverfahren eine Rolle?

Wer mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist, kann Einspruch einlegen. Dieser muss binnen 14 Tagen bei der Bußgeldstelle eingehen – hier sind die Brieflaufzeiten unbedingt zu beachten.

Wie wird der Bußgeldbescheid versendet?

Statt per Einschreiben, werden Bußgeldbescheide per Postzustellurkunde verschickt (gelbe Umschläge).

Welche Brieflaufzeiten sind in Deutschland üblich?

Auch die Brieflaufzeiten haben einen Einfluss auf die Dauer der Zustellung eines Bußgeldbescheids.
Auch die Brieflaufzeiten haben einen Einfluss auf die Dauer der Zustellung eines Bußgeldbescheids.

Die Postlaufzeiten bei Gericht und Behörde können grundsätzlich variieren. Ausschlaggebend sind zum einen die Art der Sendung, zum anderen auch der jeweils beauftragte Postdienstleister. Die meisten garantieren bei Briefen eine Zustellung innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Dieselbe Laufzeit ist für Einschreiben oder Postzustellungsaufträge angesetzt.

Wichtig ist dabei jedoch, dass immer auch Abweichungen von diesen Brieflaufzeiten eintreten können, etwa wegen Personalmangels beim Versender oder höherer Gewalt. Aus diesem Grund sollte stets bei den Postlaufzeiten von Brief & Co. noch mindestens ein weiterer Tag aufgeschlagen werden.

Warum ist die pünktliche Zustellung des Bußgeldbescheids wichtig?

Die Bußgeldbehörde muss bei der Verfolgung und Ahndung die Verfolgungsverjährung berücksichtigen. In der Regel muss ein Bußgeldbescheid nach drei Monaten beim Beschuldigten eingegangen sein, sofern die Verjährung nicht z. B. durch einen Anhörungsbogen unterbrochen wurde.

Geht der Bescheid dem Betroffenen zu spät zu, ist die Verjährung ggf. eingetreten, wodurch ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgversprechend ist. Nicht also die Aus-, sondern die Zustellung des Bescheids ist von Bedeutung. Die Bußgeldbehörde muss deshalb auch stets die Brieflaufzeiten fest im Blick haben und einkalkulieren.

Wichtig: Bußgeldbescheide werden nicht per Einschreiben, sondern per Postzustellurkunde versandt, erkennbar an den gelben Umschlägen. Der austragende Postbote trägt in die Zustellurkunde das Datum des Einwurfs in den Briefkasten des Beschuldigten ein. Mit diesem Zeitpunkt gilt das Schreiben als zugestellt.

Die Urkunde erhält dann die Bußgeldbehörde, um den Zeitpunkt der Zustellung nachweisen zu können. Beschuldigte können mithin nicht einfach behaupten, den Schriftsatz erst zu spät oder gar nicht erhalten zu haben.

Die Brieflaufzeiten sollten neben Gericht und Bußgeldbehörde auch Betroffene berücksichtigen.

Brieflaufzeiten auch bei Einspruch zu berücksichtigen!

Sie sollten die Postlaufzeiten auch beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid berücksichtigen.
Sie sollten die Postlaufzeiten auch beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid berücksichtigen.

Die Brieflaufzeit ist auch für den Betroffenen selbst von Bedeutung, vor allem dann, wenn er einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben will. Das Einspruchsschreiben muss nämlich innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung bei der zuständigen Bußgeldstelle eingegangen sein. Kommt es nicht rechtzeitig an, kann der Einspruch nicht berücksichtigt werden.

Das bedeutet: Auch Sie sollten bei Einspruchserhebung mindestens ein bis zwei Tage für die üblichen Brieflaufzeiten einberechnen, um Problemen sicher aus dem Weg zu gehen.

Im Übrigen: Der Bundesgerichtshof hat am 21.10.2010 entschieden, dass bei Einlegung von Rechtsmitteln erwartet werden darf, dass die Brieflaufzeiten bei einem Werktag liegen, sofern die Aufgabe der Sendung selbst an einem Werktag erfolgte (Aktenzeichen: IX ZB 73/10). Da auch der Einspruch zulässiges Rechtsmittel im Rahmen eines Bußgeldverfahrens ist, kann dieser Anspruch auch auf diesen ausgeweitet werden.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

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