Blitzer sind selten gern gesehen – zumindest nicht von den Kfz-Führern, die von den Messgeräten bei einem Verkehrsverstoß erwischt werden. Doch wenn Sie Glück haben, darf die Bußgeldbehörde das Messergebnis gar nicht verwenden, weil z. B. der Blitzer nicht der Rechtsgrundlage entsprach. Aber wie sieht die eigentlich aus? Gelten für alle Blitzer die gleichen Richtlinien oder gibt es Unterschiede? Und wie genau können Sie überhaupt in Erfahrung bringen, ob ein Blitzer der zuständigen Verordnung entspricht oder nicht? Diese Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.
FAQ: Blitzer-Rechtsgrundlage
Ja, allerdings können sich die entsprechenden Verordnungen je nach Bundesland unterscheiden. Zudem sind diese meistens nicht der Öffentlichkeit zugänglich und können nur von den Behörden eingesehen werden. Andere Vorschriften gelten hingegen bundesweit für alle Blitzer. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja, gemäß § 100h Abs. 1 StPO ist dies zulässig. Mehr dazu lesen Sie hier.
Dies können Sie durch Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Als juristischer Laie ist jedoch schwierig, hier die entscheidenden Fehler aufzuspüren. Daher ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht heranzuziehen. Dieser kann Ihnen sagen, ob ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist oder nicht.
Blitzer-Rechtsgrundlage: Verschiedene Vorschriften in verschiedenen Bundesländern
Inhalt
Blitzer liefern häufig wichtige Beweise für Bußgeldverfahren, doch damit diese auch verwertbar sind, müssen die Messgeräte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wie diese allerdings aussehen, ist gar nicht so leicht in Erfahrung zu bringen. Denn eine einzige, bundesweit gültige Blitzer-Rechtsgrundlage existiert nicht. Stattdessen hat jedes Bundesland in Deutschland seine eigenen Richtlinien für Blitzer, in denen z. B. festgelegt wird, wann und wo die Geräte aufgestellt werden dürfen.
Als normaler Bürger können Sie diese verschiedenen Verordnungen in der Regel nicht einsehen, da sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind. Somit wissen meist nur die zuständigen Behörden und deren Beamten, was genau in der jeweiligen Blitzer-Rechtsgrundlage steht.
Allerdings gilt dies nicht für alle Vorschriften, die beim Einsatz von Blitzern zur Anwendung kommen, denn manche davon sind tatsächlich Teil des Bundesrechts und somit in ganz Deutschland gültig. Dazu gehört z. B. Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), welche Folgendes besagt:
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Unter die „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse” fällt auch die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs. Somit dürfen nur Angehörige des öffentlichen Dienstes Verkehrskontrollen durchführen und Blitzer aufstellen.
Diese Rechtsgrundlage hat im Jahr 2019 mehrere Gemeinden in Deutschland in die Bredouille gebracht. Denn zu dieser Zeit war es nicht unüblich, dass das Aufstellen und Bedienen von Blitzern von der Gemeindeverwaltung an Privatfirmen delegiert wurde. Ein Urteil des OLG Frankfurt im November 2019 erklärte diese Praxis jedoch für unzulässig (06.11.2019 – 2 Ss – OWi 942/19), weil die Angestellten der Privatfirmen eben nicht die Befugnis besaßen, hoheitliche Aufgaben wie die Verkehrsüberwachung auszuüben. Als Folge dieses Urteils wurden zahlreiche Bußgeldbescheide für unzulässig erklärt.
Die StPO als Blitzer-Rechtsgrundlage: Darum ist das Fotografieren erlaubt
Lässt sich beweisen, dass eine Blitzer-Aufnahme rechtswidrig erfolgte, kann das gesamte Bußgeldverfahren unzulässig sein, womit der Betroffene den Sanktionen entgeht. Deswegen suchen Verkehrssünder immer wieder nach rechtlichen Schlupflöchern und beharren z. B. darauf, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, weil der Blitzer sie ohne ihr Einverständnis fotografiert hat.
Eine solche Behauptung hat jedoch keinen Erfolg, denn tatsächlich existiert hierfür eine entsprechende Blitzer-Rechtsgrundlage, nämlich in Form von § 100h Abs. 1 der Strafprozeßordnung (StPO). Laut diesem sind Bildaufnahmen von Personen unter bestimmten Bedingungen auch ohne deren Zustimmung erlaubt. Dies ist der Fall, wenn …
- die Aufnahmen außerhalb einer Wohnung gemacht werden und
- diese dazu dienen, einen Sachverhalt zu erforschen oder den Aufenthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln.
Da ein Blitzer nur dann auslöst, wenn ein Verkehrsverstoß registriert wird, gibt es somit üblicherweise einen Beschuldigten, der dementsprechend auch zum Zwecke der Ermittlungen fotografiert werden darf.
Laut Absatz 4 des gleichen Paragraphen sind die Bildaufnahmen zudem auch dann zulässig, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen sind. Es ist deshalb erlaubt, z. B. einen Beifahrer oder einen anderen Verkehrsteilnehmer, der zufällig mit im Bild ist, ebenfalls zu fotografieren.
War Ihre Blitzer-Messung unzulässig?
Wie bereits erwähnt kann ein Bußgeldverfahren möglicherweise unzulässig sein, wenn die nötigen Beweise von einem Blitzer geliefert wurden, der nicht den Vorschriften gemäß bedient wurde. Als Betroffener ist es jedoch meist schwierig zu prüfen, ob dies der Fall war. Sie haben zwar das Recht, Akteneinsicht zu beantragen, doch sofern Sie sich nicht bestens mit der Blitzer-Rechtsgrundlage auskennen, wissen Sie vermutlich nicht, wonach genau Sie Ausschau halten müssen.
Es ist daher ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Dieser kennt sich nicht nur mit den Vorschriften, die ein Blitzer einhalten muss, aus, sondern ist oft auch mit den unterschiedlichen Blitzer-Modellen vertraut. Dadurch weiß ein erfahrener Verkehrsanwalt sehr genau, welche Fehlerquellen am wahrscheinlichsten in Frage kommen. Möchten Sie einen Anwalt mit Ihrem Fall beauftragen, sollten Sie sich damit beeilen, denn ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss spätestens zwei Wochen nach der Zustellung eingelegt werden.