In Deutschland muss jedes Kraftfahrzeug, das auf öffentlichen Straßen bewegt wird, über ein entsprechendes Kennzeichen verfügen. Dadurch möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Halter ermittelt werden kann, sollte mit dem Fahrzeug ein Verkehrsverstoß begangen werden. Doch muss jedes Mal ein neues Nummernschild her, wenn das Auto umgemeldet wird, oder können Betroffene ihr Auto ummelden und das Kennzeichen behalten?
FAQ: Auto ummelden und das Kennzeichen behalten
Wann kann ich mein Auto ummelden und das Kennzeichen behalten?
Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Sie Ihr Kennzeichen behalten, wenn Sie umgezogen sind und Ihr Auto aus diesem Grund ummelden müssen.
Wann muss ich das Kennzeichen wechseln, wenn ich mein Auto ummelde?
Bei einem Halterwechsel besteht die Möglichkeit nicht, das Nummernschild zu behalten, wenn Sie Ihr Auto ummelden. In diesem Fall müssen Sie es verpflichtend wechseln. Mehr dazu lesen Sie hier.
Was brauche ich, um mein Auto umzumelden, wenn ich das Kennzeichen behalten möchte?
Möchten Sie Ihr Nummernschild bei der Autoummeldung behalten, benötigen Sie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass, den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer, die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie den Nachweis über die bestandene Hauptuntersuchung („TÜV“).
Video: Wann müssen Sie das Kennzeichen umschreiben?
Wann können Sie ein Kfz ummelden, ohne einen Kennzeichenwechsel vorzunehmen?
Inhalt
Bis zum 31. Dezember 2014 mussten Fahrzeughalter bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk ihr Auto verpflichtend ummelden und das alte Kennzeichen gegen ein neues austauschen. Daran führte kein Weg vorbei. Zum 1. Januar 2015 trat jedoch eine Aktualisierung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft, in der sich die Vorschriften zu Kfz-Zulassungen und Nummernschildern befinden.
Seit diesem Datum ist es Fahrzeughaltern gestattet, bei einem Umzug ihr Kfz-Kennzeichen zu behalten. Dies regelt § 13 Absatz 3 FZV, wo es heißt:
Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich
1. bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2. der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen.“
Sie können als Halter also seitdem selbst entscheiden, ob Sie Ihr Auto ummelden und das Kennzeichen behalten oder ob Sie sich neue Nummernschilder besorgen.
Die Ummeldung des Kfz müssen Sie jedoch in jedem Fall vornehmen. Dies ist einer notwendigen Aktualisierung der Daten im Fahrzeugregister geschuldet. Ansonsten könnten sich für die verantwortliche Bußgeldstelle Probleme ergeben, sollte diese Ihnen einen Bußgeldbescheid zukommen lassen wollen.
Auto ummelden und das Kennzeichen behalten: Wann das nicht möglich ist
Sie können also, wie gerade beschrieben, im Falle eines Umzugs in einen anderen Zulassungsbezirk Ihr Kfz-Kennzeichen behalten. Bei einer Ummeldung aufgrund eines Halterwechsels ist dies allerdings nicht der Fall! Wenn Sie z. B. ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erworben haben, welches im Vorfeld auf einen anderen Fahrer zugelassen war, haben Sie die Pflicht, einen Wechsel der Autokennzeichen vorzunehmen.
Diese Vorschrift ist in § 13 Absatz 4 FZV festgeschrieben. Das Gleiche gilt übrigens, wenn Sie bereits umgezogen sind, das alte Kennzeichen behalten haben und sich ein neues Kfz zulegen. In diesem Fall brauchen Sie ein Nummernschild, welches das Kürzel der Region aufweist, in der Sie wohnen.
Das brauchen Sie, wenn Sie Ihr Fahrzeug ummelden und das Kennzeichen behalten möchten
Fahrzeughalter, die ihr Auto ummelden und das Kennzeichen behalten möchten, müssen dazu die für sie zuständige Zulassungsstelle aufsuchen und diese Unterlagen mitbringen:
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass,
- den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I,
- das Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer,
- die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) sowie
- den Nachweis über die bestandene Hauptuntersuchung („TÜV“).
Übrigens müssen Sie, wenn Sie Ihr Auto ummelden, das alte Kennzeichen nicht mitbringen, wenn Sie dieses behalten möchten.
Sie können es also ohne Probleme am Fahrzeug montiert lassen. Weiterhin ist es gemäß § 13 Absatz 3 FZV vollkommen ausreichend, die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. den Fahrzeugschein vorzulegen, wenn Sie Ihr Auto ummelden und das Kennzeichen behalten möchten. Lediglich dann, wenn Sie einen Kennzeichenwechsel wünschen, müssen Sie den Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzeigen.