Ihr Auto ist abgebrannt – wer zahlt nun für den Schaden?

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Ob durch die sengend heißen Sonnenstrahlen, einen Kurzschluss oder absichtlich verursacht, ein Brandschaden am Fahrzeug ist häufig sehr teuer. Der Besitzer zählt dann auf seine Kfz-Versicherung – doch zu Recht? Stellt sich Ihnen die Frage Mein Auto ist abgebrannt. Wer zahlt nun?, finden Sie in unserem Ratgeber eine Antwort.

FAQ: Das Auto ist abgebrannt – wer zahlt?

Übernimmt jede Versicherung einen Brandschaden am Fahrzeug?

Nein. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nicht, wenn Ihr Auto abgebrannt ist. Wer dann zahlt? Üblicherweise springt eine Teilkaskoversicherung ein, sofern der Brand nicht nur Vandalismus entstanden ist. Ansonsten brauchen Sie eine Vollkaskoversicherung.

Bleiben Sie ohne Vollkasko auf den Kosten sitzen?

Nicht unbedingt. Ist der Brandschaden durch Vandalismus entstanden und der Verursacher wird gefasst, können Sie gegenüber diesem üblicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wann müssen Sie Ihrer Versicherung einen Brandschaden melden?

Das sollte möglichst sofort geschehen. Länger als eine Woche sollten Sie sich nicht Zeit lassen, um die Schäden gegenüber der Kfz-Versicherung zu melden.

Durch Feuer verursachter Schaden am Auto: Springt die Versicherung ein?

Das Auto ist abgebrannt - zahlt nun die Versicherung?
Das Auto ist abgebrannt – zahlt nun die Versicherung?

Auch wenn eine Versicherung für genau solche Fälle geschaffen wurde – nicht immer deckt sie jegliche Schäden am Kfz ab. Es kommt dabei auf drei Dinge an:

  1. Welche Kfz-Versicherung haben Sie abgeschlossen (Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko)?
  2. Was haben Sie in Ihrer Police vereinbart („nur“ den Basis-Tarif oder auch Zusatzbausteine)?
  3. Wodurch wurde das Feuer verursacht (z. B. Kurzschluss, Unfall oder Vandalismus)?
Zum ersten Punkt: Haben Sie nur die Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen, können Sie mit keiner Unterstützung seitens der Versicherer rechnen. Diese übernehmen lediglich Schäden, die Sie selbst mit Ihrem Wagen an fremdem Eigentum verursacht haben. Ist Ihr Auto abgebrannt, übernimmt die Teilkasko in der Regel die Kosten. Mit einer Ausnahme: Ist der Brand durch Vandalismus entstanden, können Sie nur auf die Vollkaskoversicherung setzen. Die Teilkasko schließt Vandalismusschäden explizit in ihrem Angebot aus.
Ist das Auto abgebrannt, hilft ein Blick in den Vertrag mit der Versicherung.
Ist das Auto abgebrannt, hilft ein Blick in den Vertrag mit der Versicherung.

Zum zweiten Punkt: Ein genauer Blick in Ihren Versicherungsvertrag hilft meist weiter. Darin findet sich meist schnell die Antwort auf die Frage: „Mein Auto ist abgebrannt – wer zahlt?“ So kann es bspw. sein, dass einige Leistungen nicht im Basis-Tarif enthalten sind und nur über Zusatzbausteine eingefügt werden können. Dies ist häufig bei Folgeschäden von Kurzschlüssen im Fahrzeug der Fall. Im Ernstfall kann es dann für den Versicherungsnehmer teuer werden.

Zum dritten Punkt: Wie unter dem ersten erwähnt, springt, wenn Ihr Auto abgebrannt ist, nicht jede Versicherung ein. Liegt Brandstiftung vor, müssen sich nur Vollkaskoversicherte keine Sorgen machen. ABER: Wird der Vandale gefasst, können auch Fahrer ohne Vollkasko auf eine Schadensregulierung hoffen, da der Schuldige in der Regel dem Halter schadenersatzpflichtig ist. Insbesondere bei schweren Schäden ist es jedoch gut möglich, dass dem Täter schlichtweg die finanziellen Mittel dafür fehlen und der Fahrzeugbesitzer doch auf den Kosten sitzen bleibt.

Wie viel Geld erhalten Sie?

Das Auto ist nun abgebrannt. Wer hier zahlt, haben wir oben geklärt. Jetzt stellt sich die Frage, wie viel Geld die Geschädigten überhaupt erwarten können.

Generell läuft es so ab, dass Sie Ihr Auto reparieren lassen und die Reparatur anschließend der Versicherung in Rechnung stellen. Sollten Sie jedoch eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, wird diese von den Erstattungskosten abgezogen.

Handelt es sich um einen Totalschaden , bekommen Sie den Zeitwert bzw. den Wiederbeschaffungswert des Autos ausgezahlt, also jene Summe, die den Wert des Wagens zum Zeitpunkt vor dem Brand wiedergibt. Diese unterscheidet sich von der Summe, die das Fahrzeug ursprünglich gekostet hat, da es mit der Zeit an Wert verliert.

Anders ist es jedoch geregelt, wenn Ihr Kfz noch neu ist und in Ihrer Kaskopolice eine Neuwertentschädigungsklausel enthalten ist. In diesem Fall bekommen Sie den Kaufpreis Ihres Fahrzeugs, sollte das Feuer einen Totalschaden verursachen.

Übrigens: Es kann sich lohnen, das Ganze einmal durchzurechnen. Sollten Sie nämlich Ihren Schaden einer Vollkasko melden, werden Sie in eine höhere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Dagegen verändert sich der zu zahlende Betrag nicht bei der Teilkasko.

Das müssen Sie tun, wenn Ihr Auto abgebrannt ist

Ihr Auto ist abgebrannt - wer nun zahlt,  sollten Sie schnellstmöglich mit der Versicherung klären.
Ihr Auto ist abgebrannt – wer nun zahlt, sollten Sie schnellstmöglich mit der Versicherung klären.

Um das Geld zu bekommen, müssen Sie jedoch richtig vorgehen, wenn Ihr Auto abgebrannt ist. Wer zahlt, das hängt auch von der Vorgehensweise bei der Entdeckung des Schadens ab. Die folgenden Schritte sollten Sie einhalten:

  • Dokumentieren Sie den Feuerschaden, indem Sie Fotos davon machen. Diese können Sie der Versicherung zukommen lassen, nicht selten möchte die sich jedoch auch ein eigenes Bild von der Beschädigung machen.
  • Geben Sie der Versicherung Bescheid. Dies sollte möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche erfolgen.
  • Treten Sie ggf. mit der Polizei in Kontakt. Zum einen besteht die Chance, dass bei Vandalismus der Täter doch noch gefasst und zur Verantwortung gezogen wird. Zum anderen müssen häufig laut Versicherungsvertrag Brandschäden ab einer gewissen Höhe sowieso gemeldet werden.
  • Beraten Sie sich mit Ihrem Versicherer über die folgenden notwendigen Schritte.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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