Atemalkoholkonzentration: Einmal pusten bitte!

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In Deutschland gilt für Kfz-Fahrer grundsätzlich eine Promillegrenze von 0,5. Ausnahmen bestehen bei Fahranfängern in der Probezeit und jungen Fahrern unter 21 Jahren. Sie dürfen keinen Tropfen Alkohol trinken, bevor sie sich hinters Steuer setzen. Doch wie wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle die Atemalkoholkonzentration bestimmt? Reicht diese aus, um ein Bußgeldverfahren einzuleiten? Diese Fragen beantwortet der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: Atemalkoholkonzentration

Wie wird die Atemalkoholkonzentration gemessen?

Die Atemalkoholkonzentration wird durch das „Pusten“ in ein Atemalkohol-Testgerät bestimmt. Dabei wird der Ethanolgehalt in Milligramm pro Liter Atemluft gemessen.

Wie hoch ist der Unterschied zwischen Atemalkohol und Blutalkohol?

Zeigt das Messgerät eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l an, entspricht dieser Wert 0,5 Promille, die im Blut nachgewiesen werden können. Wird dieser Wert von einem Kfz-Fahrer erreicht oder überschritten, handelt es sich um den Verstoß „Alkohol am Steuer„.

Welche Sanktionen drohen, wenn Sie mit Alkohol am Steuer erwischt werden?

Überschreiten Sie die für Sie geltende Promillegrenze, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sofern keine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Dafür werden ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat fällig, sofern es sich um den ersten Alkoholverstoß handelt. Wiederholungstätern drohen deutlich höhere Sanktionen.

Wie wird die Atemalkoholkonzentration ermittelt?

Atemalkoholkonzentration: Die Umrechnung in Promille erfolgt durch eine einfache Formel.
Atemalkoholkonzentration: Die Umrechnung in Promille erfolgt durch eine einfache Formel.

Schon in der Fahrschule lernen angehende Führerscheinbesitzer, dass sie, bevor sie in ein Kfz steigen, auf den Genuss von Alkohol verzichten sollten. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass der Polizei Verkehrsteilnehmer auffallen, die alkoholisiert sind.

Diese können dann von den Beamten gestoppt und einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Erhärtet sich der Verdacht, dass der Fahrer alkoholisiert ist, kommt häufig ein Atemalkohol-Testgerät zum Einsatz.

Das Gerät gibt an, wie hoch die Atemalkoholkonzentration beim Fahrer ist. Dieser Wert lässt sich in Promille umrechnen. Eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 ml/l entspricht circa einem Promillewert von 0,5. Dies ist in § 24a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert:

Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Wichtig: Grundsätzlich müssen Sie einem Test zur Atemalkoholkonzentration nicht zustimmen. Dieser kann nur auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Allerdings können Sie die Beamten, sofern ein begründeter Verdacht für eine Fahrt unter Alkoholeinfluss besteht, zu einer Blutentnahme mitnehmen.

Ab welcher Atemalkoholkonzentration droht ein Bußgeld?

Ist die Atemalkoholkonzentration zu hoch, drohen Sanktionen.
Ist die Atemalkoholkonzentration zu hoch, drohen Sanktionen.

Grundsätzlich gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5. Haben Sie diesen Wert erreicht, dürfen Sie sich nicht mehr hinter das Steuer eines Kfz setzen. Sanktionen können allerdings schon ab einem Wert von 0,3 Promille drohen, sofern Sie durch Ihre unsichere Fahrweise auffallen.

Fahranfänger unter 21 Jahren, junge Fahrer in der Probezeit und Berufskraftfahrer unterliegen grundsätzlich einem Alkoholverbot. Für sie gilt also eine Promillegrenze von 0,0.

Gut zu wissen: Werden Sie in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt, handelt es sich um einen A-Verstoß. Zusätzlich zu den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog wird die Probezeit um zwei Jahre verlängert und Sie müssen an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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