Wer sich im Verkehr einen Fehltritt erlaubt hat und auf einen entsprechenden Bußgeldbescheid wartet, dem wird in der Regel zunächst ein Anhörungsbogen geschickt. Auf diesem besteht die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern – aber sollten Betroffene auf ihrem Anhörungsbogen einen Verstoß überhaupt zugeben?
FAQ: Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben oder nicht?
Nein, niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Nein, eine andere Person fälschlich zu beschuldigen kann eine Straftat darstellen.
Es kann sein, dass die Behörde dann weitere Ermittlungen anstellt und z. B. nach Zeugen sucht.
Der Anhörungsbogen – Das Wichtigste im Video
Beschuldigte haben Anspruch auf „rechtliches Gehör“
Inhalt
Da es gerade bezüglich des Anhörungsbogens viele Halbwahrheiten im Umlauf sind, sollten vorab einige Sachverhalte geklärt werden.
Ein Anhörungsbogen ist ein offizielles behördliches Dokument, welches das jeweilige Bußgeldverfahren einleitet. Die Praxis eines Anhörungsbogens ergibt sich aus dem Grundgesetz, welches in § 103 festhält:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Auch wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben: Sie müssen auf einem Anhörungsbogen einen Verstoß dennoch nicht zugeben, gleichwohl er wahr sein mag. Sie können das entsprechende Feld auch einfach leer lassen. Denn hier kommt ein weiteres Recht ins Spiel: Kein Bürger ist dazu gezwungen, sich selbst zu belasten. Zudem gilt in Deutschland die Täterhaftung und nicht die Halterhaftung. Das bedeutet, dass der wirkliche Fahrer des Wagens zur Rechenschaft gezogen werden soll – und nicht der Halter eines Fahrzeuges.
Meist schlägt der Formulierungsstil eines solchen Bogens einen dringlichen Ton an und den Hinweis, dass das Schreiben innerhalb einer bestimmten Frist zurück gesendet werden sollte.
Dies hat jedoch nicht mit bloßer Panikmache zu tun. Denn: In manchen Fällen sollten Betroffene auf einen solchen Anhörungsbogen antworten, und dann gilt es auch, eine entsprechende Frist zu wahren – vor allem dann, wenn der Täter nicht eindeutig klar ist.
Ausnahmen sind nicht ausgeschlossen!
Dass es in der Regel keine Nachteile mit sich bringt, einen solchen Bogen nicht auszufüllen, dürfte viele beruhigen. Dennoch gilt auch hier: Dies kann nicht auf jeden Fall angewendet werden – gerade dann, wenn der Halter des Wagens diesen zum Tatzeitpunkt nicht selbst geführt hat.
Manch gewiefter Autofahrer denkt sich in solch einem Fall, dass er die Sache einfach aussitzen kann, da er ja auf einem Anhörungsbogen einen Verstoß nicht zugeben muss. Dem ist jedoch nicht so.
Erwarten Sie einen Bußgeldbescheid, aber der Halter war nicht der Fahrer, dann kann die Sanktion nicht einfach umgangen werden.
Schicken Sie in solch einem Fall den Anhörungsbogen nicht fristgerecht oder unvollständig zurück, dann ist es mitunter möglich, dass Sie eine Sanktion erhalten – schließlich behindern sie damit die Arbeit der Behörden, die den wahren Täter finden wollen – oder die entsprechende Strafe wird auf den Halter übergehen. Würde sich jemand beharrlich weigern zu kooperieren, ist auch eine Fahrtenbuchauflage durchaus denkbar.