Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und wird dabei erwischt, muss er in der Regel mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Vorher findet er allerdings einen Anhörungsbogen im Briefkasten. Dieser Bogen stellt die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren dar, denn per Gesetz muss jedem Täter die Möglichkeit gegeben werden, sich zu verteidigen. Der Anhörungsbogen stellt demnach noch nicht den Bußgeldbescheid dar.
FAQ: Verjährung des Anhörungsbogens
Grundsätzlich geht es nicht darum, wann der Anhörungsbogen verjährt, sondern wann die Ordnungswidrigkeit verjährt, die ihm zugrunde liegt. Diese darf in der Regel nach drei Monaten nicht weiter verfolgt werden. Der Anhörungsbogen unterbricht diese Frist allerdings.
Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, etwa durch den Versand eines Anhörungsbogens. Dadurch beginnt die Frist erneut zu starten. Mit dem Anhörungsbogen starten die drei Monate demnach erneut.
Nicht nur der Anhörungsbogen unterbricht die Frist, auch andere Ereignisse. Trotzdem kann die Verjährungsfrist nicht bis auf ewig immer wieder unterbrochen werden, sondern höchstens bis zu sechs Monate lang. Mehr dazu lesen Sie hier.
Der Anhörungsbogen – Das Wichtigste im Video
Verjährungsfrist eines Anhörungsbogens
Inhalt
Häufig ist es ratsam, auf den Anhörungsbogen nicht zu antworten, sofern die Angaben zur Person zutreffen. Der Empfänger des Anhörungsbogens – meist der Halter des Tatfahrzeugs – ist ausschließlich zu jenen Angaben zur eigenen Person verpflichtet. Das Schreiben dient der Behörde nämlich in erster Linie dazu, den wahren Fahrer ausfindig zu machen. Und die Zeit drängt: Für eine solche Anhörung tritt die Verjährung üblicherweise nach drei Monaten ein – das trifft für die meisten Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht zu.
Dennoch kann es bei der Frist für den Anhörungsbogen zur Unterbrechung kommen.
Unterbrechungen der Verjährung durch den Anhörungsbogen
Im Grunde unterbricht bereits der Anhörungsbogen die Verjährung. Die eigentliche Verjährungsfrist für die Tatverfolgung beginnt nämlich am Tag, an dem der Verstoß begangen wurde. Die Frist läuft mit Erhalt des Schriftstücks nicht einfach weiter. Stattdessen beginnt die Frist von Neuem und es dauert weitere drei Monate, bis der Anhörungsbogen verjährt ist.
Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen. Eine solche schriftliche Anhörung muss bestimmte Vorgaben erfüllen.
Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung nicht, wenn:
- sich kein konkreter Tatvorwurf aus dem Bogen ergibt
- sich der Bogen gegen keine bestimmte Person richtet
- der Fahrer bereits bei der Tat aus dem Verkehr gezogen und vernommen wurde
- eine Gesellschaft (z. B. GmbH) der Halter des Fahrzeugs ist (dabei kann nämlich keine konkrete Person genannt werden)
Verkehrsordnungswidrigkeit und Verjährung: Nach dem Anhörungsbogen kommt der Bußgeldbescheid
Wie bereits erwähnt, stellt bei einer Ordnungswidrigkeit der Anhörungsbogen noch keinen Bußgeldbescheid dar. Landet dieser schlussendlich aber doch im Briefkasten, wird damit nicht nur die Verjährung der Ordnungswidrigkeit selbst unterbrochen, sie wird sogar um sechs Monate verlängert. Das gilt jedoch nur, wenn der Bußgeldbescheid spätestens zwei Wochen nach seinem Erlass beim Empfänger einging.
Zusammengefasst bedeutet dies: Die Frist von drei Monaten gilt für den Anhörungsbogen als generelle Verjährung. Wird innerhalb dieser drei Monate der wahre Fahrer ermittelt, kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen.
Geht dieser auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass beim Fahrer ein, wurde durch den Erlass die Verjährung der Ordnungswidrigkeit selbst tatsächlich unterbrochen und um sechs Monate verlängert. Erreicht er den Empfänger nicht innerhalb dieser zwei Wochen, so wird erst mit seinem Erhalt die Sechs-Monats-Frist in Gang gesetzt.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie von nun an den Bußgeldbescheid einfach aussitzen können. Wird ein Bußgeldbescheid ignoriert, können die Behörden eine Erzwingungshaft anordnen. Die kann sich auf bis zu sechs Wochen erstrecken, unter Umständen (bei Mehrfachvergehen) sogar auf Monate. In diesem Fall kann Ihnen auch ein Rechtsanwalt nur bedingt weiterhelfen.
Moin,
was ist denn, wenn bei einem GmbH-Fahrzeug der Fahrer nicht eindeutig zu ermitteln ist ?
Wäre dann eine Vermutungsäußerung ( von mir als Geschäftsführer) strafbar oder sollte ich lieber niemanden nennen ?
Es handelt sich bei dem Verkehrsverstoß um eine um 53km/h überschrittene Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaft (BAB) mit einem Mietwagen.
Rechtsschutz ist vorhanden, mögen Sie mich zurückrufen?