Oftmals erhalten Betroffene nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr nicht sofort einen Bußgeldbescheid. In vielen Fällen wird zunächst – wenn etwa jemand geblitzt wurde – ein Anhörungsbogen verschickt. Welche Informationen sind enthalten und wie sollten Betroffene darauf reagieren?
FAQ: Fragen zum Anhörungsbogen
Der Anhörungsbogen gibt einer Person die Möglichkeit, sich zu einem ihr vorgeworfenen Verstoß im Straßenverkehr zu äußern. Häufig erhalten Sie diesen, nachdem Sie geblitzt wurden.
Sie müssen nicht zwingend Angaben zur Sache machen, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden. Hat ein Verwandter den Verstoß begangen, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sie müssen jedoch die Angaben zu Ihrer Person überprüfen und diese, wenn nötig, vervollständigen oder korrigieren.
Die Anordnung eines Anhörungsbogens führt dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird.
Wichtige Informationen zum Anhörungsbogen
Der Anhörungsbogen – Das Wichtigste im Video
Wann findet eine Anhörung im Bußgeldverfahren statt?
Inhalt
Die deutsche Straßenverkehrsordnung legt fest, an welche Regeln sich Teilnehmer am Straßenverkehr halten müssen. Verstoßen sie gegen diese Vorschriften, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, welche gemäß des Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld und/oder Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot geahndet werden.
In Deutschland greift die sogenannte Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass nur die Person, die einen Verstoß tatsächlich begangen hat, auch dafür belangt werden kann. Nur in bestimmten Fällen – etwa bei Parkverstößen – muss auch der Halter mit Konsequenzen rechnen.
Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann, ist es demnach häufig zunächst erst nötig, dass der Fahrer ausfindig gemacht wird. Wird eine Person sofort von der Polizei angehalten, ist das kein Problem. Wurde sie aber beispielsweise geblitzt, können sich Schwierigkeiten ergeben.
In der Regel wird dann zunächst ein sogenannter Anhörungsbogen verschickt. Diesem ist zu entnehmen, welcher Verstoß dem Betroffenen vorgeworfen wird. Ihm wird damit außerdem die Möglichkeit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern.
Wie sieht ein Anhörungsbogen aus? – Muster zu Veranschaulichung
Viele Fahrer, die zum ersten Mal geblitzt wurden, fragen sich, wie ein Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr überhaupt aussieht.
Für die Form der Anhörung im Bußgeldverfahren gibt es kein bundesweit einheitliches Muster. Je nachdem, welche Behörde zuständig ist, können die Schreiben unterschiedlich gestaltet sein. In der Regel sind jedoch die folgenden Angaben stets enthalten:
- Art der Ordnungswidrigkeit
- Wo diese stattgefunden hat
- Zeitpunkt des Verstoßes
Häufig werden im Anhörungsbogen von der Polizei bzw. der Bußgeldstelle auch die Beweismittel aufgeführt sowie Zeugen benannt. Des Weiteren finden sich häufig neben dem Vorwurf die Angaben zum zu erwartenden Bußgeld und möglichen weiteren Sanktionen – wie etwa einem Fahrverbot.
Beachten Sie, dass das folgende Muster für einen Anhörungsbogen bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr lediglich der Veranschaulichung dienen soll und kein offizielles Dokument darstellt.
Bußgeldbehörde
Musterstraße 1
12345 MusterhausenHerr Manfred Mustermann
Musterweg 2
12345 Musterhausen
Aktenzeichen: 123456789
Anhörung im Bußgeldverfahren
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Ihnen wird vorgeworfen, am 01.04.2017 um 12:54 Uhr in Musterhausen,
Musterstraße aus Ri. Musterdorf in Ri. Altstadt als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 123 folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 73 km/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat
Beweismittel: Messung mit Lasergerät und Foto (Messreihe XXX, Bild-Nr. YYY)
Zeugen: XXX
Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) haben Sie Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei, zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall – auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben – verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen zu berichtigen oder zu vervollständigen. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht. Den ausgefüllten Anhörungsbogen senden Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurück. Sofern Sie sich nicht zu dem Vorwurf äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Falls Sie sich äußern, werde ich aufgrund Ihrer Angaben entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Antwort ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte neben Ihren Personalien auch die Personalien der verantwortlichen Person unter „Angaben zur Sache“ mit; hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Sie vermeiden dadurch jedoch weitere Ermittlungen, die sich auch auf einen Bildvergleich bei der Personalausweis- oder der Passbehörde erstrecken können.
Laden Sie das Muster für den Anhörungsbogen hier kostenlos herunter
Anhörung im Bußgeldverfahren – Bogen ausfüllen oder nicht?
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden häufig von einem mobilen oder festinstallierten Blitzer festgestellt. Ein Anhörungsbogen wird dann verschickt, um den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Ist das Schreiben erst einmal eingetroffen, fragen sich viele Betroffene, ob sie den Anhörungsbogen ausfüllen sollen oder lieber nicht.
Hierzu ist zunächst zu sagen, dass Sie nicht dazu verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen, wenn Sie eine Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr erreicht. Sie können sich äußern, müssen es aber nicht – vor allem dann, wenn Sie sich selbst belasten würden. Ihr Schweigen darf Ihnen hierbei nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, die Angaben im Schreiben zu Ihrer Person zu vervollständigen bzw. zu korrigieren, falls diese Fehler enthalten sollten. Stimmen alle Angaben, müssen Sie den Anhörungsbogen jedoch nicht zwingend beantworten.
Ist eine andere Person gefahren, können Sie diese bei der Anhörung im Bußgeldverfahren angeben. Handelt es sich bei dem tatsächlichen Fahrer um einen Verwandten, können Sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen und müssen keine Angaben zur Sache machen.
Auf keinen Fall dürfen Sie im Anhörungsbogen eine andere Person als Fahrer benennen, obwohl diese den Verstoß gar nicht begangen hat. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Straftat nach § 164 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.
Anhörungsbogen: Wird die Verjährung beeinflusst?
Die Anhörung im Bußgeldverfahren spielt eine wichtige Rolle bezüglich der Verjährung des Bußgeldbescheides. In der Regel verjährt ein Bescheid nach drei Monaten. Verschickt die zuständige Behörde jedoch einen Anhörungsbogen, dann wird die Verjährung unterbrochen.
Die Behörde hat dann wieder drei Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu versenden. Die Verjährung tritt in einem solchen Fall dann nach maximal sechs Monaten ein.