Anhörung im Bußgeldverfahren – Was müssen Sie jetzt tun?

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Wenn der Blitzer doch losging, oder die Ampel eher kirschgrün war, dann finden Sie ihn schnell im Briefkasten: den Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren. Der Anhörungsbogen dient den Behörden zur Ermittlung des wahren Fahrers, der den Verstoß begangen hat, und wird üblicherweise erst einmal an den Halter des Fahrzeugs verschickt. Er stellt noch keinen Bußgeldbescheid dar, aber mit Eingang des Schreibens wird das Verfahren offiziell eingeleitet.

FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren

Wozu dient die Anhörung im Bußgeldverfahren?

Bei der Anhörung im Bußgeldverfahren kann der Beschuldigte Angaben zur Ordnungswidrigkeit machen, die ihm vorgeworfen wird.

Muss ich Angaben im Anhörungsbogen machen?

Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Tathergang zu äußern und müssen sich selbstverständlich nicht selbst belasten.

Anhörung im Bußgeldverfahren: Bogen ausfüllen

Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient zur Ermittlung des wahren Fahrers.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren dient zur Ermittlung des wahren Fahrers.
Noch keine Zahlungsaufforderung des Bußgeldes: Vorher kommt häufig der Bogen für die Anhörung.
Noch keine Zahlungsaufforderung des Bußgeldes: Vorher kommt häufig der Bogen für die Anhörung.

Grundsätzlich müssen Sie für die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht mehr angeben, als Ihre persönlichen Daten (Angaben zur Person). Die Bußgeld-Anhörung ist für Sie die Gelegenheit, sich „rechtliches Gehör“ zu verschaffen. Dass Sie sich zum Sachverhalt äußern dürfen, ist gesetzlich vorgeschrieben.

Die Angaben zur Person sind i. d. R. bereits im Schreiben festgehalten, weshalb es in diesem Fall keine Konsequenzen haben dürfte, wenn Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren – sofern die Angaben bereits korrekt sind. Falsche Angaben müssen vom Betroffenen auf jeden Fall korrigiert werden.

Genauso wenig müssen Sie auf dem Anhörungsbogen Angaben zur Sache machen, auch wenn die Formulierungen darauf es suggerieren. Aus Ihrem Schweigen dürfen hierbei von den Ermittlern keine negativen Schlüsse gezogen werden. Daher sollten Sie auch keinesfalls auf der Anhörung im Bußgeldverfahren einen anderen Fahrer angeben, der angeblich gefahren ist, wenn das nicht der Wahrheit entspricht. Das würde nämlich härter bestraft als eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht, auch wenn Sie sich davon zunächst einen Vorteil versprechen mögen.

Zudem sollten Sie vorerst bei der Anhörung im Bußgeldverfahren keinen Einspruch erheben, oder etwaige Ausreden angeben – ein Einspruch ist sowieso erst gegen den entsprechenden Bußgeldbescheid möglich. Die Zeilen unter Angaben zur Sache können Sie getrost freilassen, ohne dass Ihnen Strafen drohen. Unter Umständen laufen Sie andernfalls Gefahr, sich selbst zu belasten. Sollten Sie sich schlussendlich doch für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheiden, holen Sie sich dafür am besten die Hilfe von einem Rechtsanwalt.

Grundsätzlich sollten Sie sich also merken: Machen Sie keine Angaben, zu denen Sie nicht verpflichtet sind. Es ist völlig legal, wenn Sie bei der Anhörung im Bußgeldverfahren den Verstoß nicht zugeben. Auch müssen Sie auf den Anhörungsbogen nicht antworten, sofern die Angaben zu Ihrer Person korrekt darin festgehalten sind. Dies sichert Ihnen – falls nötig – alle Optionen bei der Verteidigung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht.

Anhörung im Bußgeldverfahren: Ein Muster

Im Folgenden finden Sie das Muster für einen Anhörungsbogen. Abhängig von der Natur der Verkehrsordnungswidrigkeit können die genauen Angaben variieren. In unserem Muster geht es um die Anhörung im Bußgeldverfahrens bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie können es sich kostenlos als PDF herunterladen:

Frist und Verjährung der Anhörung im Bußgeldverfahren

Für eine Anhörung im Bußgeldverfahren gilt nach drei Monaten die Verjährung: die Polizei muss ihre Ermittlungen einstellen.
Für eine Anhörung im Bußgeldverfahren gilt nach drei Monaten die Verjährung: die Polizei muss ihre Ermittlungen einstellen.

Auf dem Bogen wird häufig eine enge Frist zur Rücksendung gesetzt. I. d. R. sollten Ihnen aber keine Strafen drohen, wenn auf dem Schriftstück die Angaben zur Person bereits ausgefüllt sind und Sie daraufhin die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht zurücksenden.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate. Das heißt: Ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit haben die Behörden drei Monate Zeit, den Anhörungsbogen an den Halter des Wagens zu senden. Geschieht dies, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt mit dem Erhalt von neuem. Haben Sie drei Monate nach der Ordnungswidrigkeit keinen Bogen erhalten, ist die Anhörung zum Bußgeldverfahren damit verjährt.

Sollte die Behörde nach diesen weiteren drei Monaten nicht in der Lage sein, den Bußgeldbescheid an den wahren Fahrer zu versenden, hat das Bußgeldverfahren bzw. die Anhörung sein Ende gefunden. Deshalb ist es auch nicht ratsam, auf dem Anhörungsbogen einen anderen Fahrer anzugeben, da die Ermittlungen somit schneller auf diesen gelenkt werden.

Was kommt nach dem Erhalt des Anhörungsbogens auf Sie zu?

Gehen Sie vor wie beschrieben, dann sieht sich die Polizei noch immer mit der Aufgabe konfrontiert, den wahren Fahrer zu ermitteln – nur eben ohne Ihre Angaben. Und die Zeit drängt aufgrund der kurzen Verjährungsfrist bei der Anhörung im Bußgeldverfahren.

Als Anhaltspunkt für die Behörde dient in den meisten Fällen das Blitzerfoto. Die Beamten versuchen das Foto abzugleichen mit/durch:

  • Fotos aus den Meldeämtern (dabei kann auch gezielt nach Fotos von Angehörigen des Fahrzeughalters gefragt werden)
  • Fotos aus dem Internet (auch auf sozialen Netzwerken existieren häufig Fotos des Fahrzeughalters und seiner engsten Mitmenschen)
  • Befragung am Wohnsitz des Fahrzeughalters (z. B. Befragung der Nachbarn)

Insbesondere für den letzten Schritt ist wichtig, dass Sie Ihre Familie darüber aufklären, dass die Polizei kein Betretungsrecht hat. Ihnen muss also nicht die Tür geöffnet werden. Darüber hinaus gibt es das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht: Niemand muss einen Verwandten belasten und jeder kann sich mit dem Satz: „Ich mache keine Angaben“ gesetzestreu aus der Anhörung im Bußgeldverfahren raushalten.

Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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