Der Begriff „abstrakte Gefahr“ erscheint zunächst sehr abstrakt. Bei genauerer Betrachtung ist er aber gar nicht so schwer zu verstehen. Was die Begriffe abstrakte Gefahr und abstrakte Gefährdungsdelikte mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Verkehrsrecht zu tun haben, lesen Sie im Folgenden.
FAQ: Abstrakte Gefahr
Was ist abstrakte Gefahr?
Bei einer abstrakten Gefahr ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, eher klein. Ein Eingreifen ist hier in der Regel nicht erforderlich.
Was ist konkrete Gefahr?
Bei einer konkreten Gefahr ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Schädigung kommt, hoch, sodass eingegriffen werden muss. Hier kommt etwa die Polizei zum Einsatz.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Gefahr ist vor allem für die Hüter von Recht und Ordnung wichtig. Nur eine konkrete Gefahr rechtfertigt ein Eingreifen, ohne dass eine rechtliche Grundlage dafür besteht.
Definition: abstrakte Gefahr
Inhalt
Die abstrakte Gefahr lässt ein gewisses Gefahrenpotential erkennen, stellt aber im selben Moment noch keine Gefährdung dar. In der Regel ist die öffentliche Sicherheit potentiell gefährdet, was aber meist noch kein Eingreifen erfordert. Denkbar sind aber vorbeugende Maßnahmen.
Der Duden definiert den Begriff „abstrakt“ unter anderem als theoretisch, realitätsfern und gegenstandslos. Die abstrakte Gefahr kann also als eine Situation charakterisiert werden, die eine Gefahr für die Menschen, Sachgegenstände, Tiere oder Sachverhalte darstellen könnte, sollte sie sich etwa weiterentwickeln. Tritt dieser Fall ein, liegt keine abstrakte Gefährdung mehr vor, sondern eine konkrete Gefahr.
Beispiele für die abstrakte Gefahr
Ein passendes Beispiel aus dem deutschen Verkehrsrecht ist das Autofahren unter Einfluss von Alkohol. Es mag sein, dass der Fahrer heil zu Hause ankommt und bei seiner Trunkenheitsfahrt niemanden verletzt. Dennoch stellt die Situation eine abstrakte Gefährdung dar, weil der Fahrer durch den Alkoholeinfluss vermutlich längere Zeit für eine Reaktion benötigt, beispielsweise für eine Bremsung. Auf Grund dessen beinhaltet das Strafgesetzbuch einige abstrakte Gefährdungsdelikte, für die nicht nur Sanktionen nach geltendem Bußgeldkatalog wie Punkte in Flensburg, Bußgelder oder ein Fahrverbot verhängt werden, sondern meist Geld- oder Freiheitsstrafen. Dazu gehören unter anderem:
- Schwere Brandstiftung
- Trunkenheit am Steuer
- Fahren unter Einfluss von Drogen
- Mitwirken bei einer Prügelei
Beispielsweise bei der Fahrt unter Einfluss von Alkohol darf die Polizei unter Umständen vorbeugend tätig werden und bei einer Verkehrskontrolle sofort den Führerschein einbehalten, wenn ein Richter dem zustimmt. Dies ist wahrscheinlich, wenn ein Kfz-Fahrer etwa mit 1,1 Promille Blutalkohol gefahren ist und erwischt wird. Hier ist die Rede von absoluter Fahruntüchtigkeit, bei der der Entzug der Fahrerlaubnis meist als Sanktion folgt.
Weitere Ordnungsgesetze zur Gefahrenabwehr
In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Gefahr in Verzug, darf die Polizei tätig werden, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf. In dieser Situation ist davon auszugehen, dass das Einholen dieses Beschlusses die Maßnahme behindern würde. Denn Richter sind nicht immer rund um die Uhr erreichbar, weshalb es manchmal Stunden dauern kann bis die Beamten jemanden ans Telefon bekommen. Dann dürfen sie durch ihre Eignung als Ermittler für die Staatsanwaltschaft ohne die richterliche Erlaubnis tätig werden. Abstrakte Gefahr rechtfertigt ein Eingreifen in der Regel nicht. Nur eines im Sinne der Gefahrenabwehr. Über die Abgrenzungen diskutieren Gerichte und Polizeibeamte immer wieder.
Um beim Beispiel Alkohol zu bleiben: Für den Bluttest nach einer Verkehrskontrolle ist die Erlaubnis eines Richters erforderlich. Wenn aber ein ausreichender Verdacht besteht, dürfen die Beamten den Test ohne diese durchführen, weil der Körper des Beschuldigten mit fortschreitender Zeit immer mehr Alkohol abbaut und ihm ein etwaiger Verstoß evtl. nicht mehr nachgewiesen werden kann.