Unter allen Gesetzen aus dem deutschen Verkehrsrecht verfügt die Straßenverkehrsordnung (StVO) wohl über den größten Bekanntheitsgrad. Ziel der Verordnung ist es, einen sicheren und rücksichtsvollen Umgang im Straßenverkehr zu schaffen. Sie richtet sich an alle Verkehrsteilnehmer und bezieht sich auf öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Im Ratgeber klären wir, wie sie aufgebaut ist und welche die wichtigsten Vorschriften sind.
FAQ: Straßenverkehrsordnung (StVO)
Was ist die StVO?
Die StVO stellt das wichtigste Regelwerk für die Teilnahme am Straßenverkehr dar. Es regelt beispielsweise die Vorfahrt, Geschwindigkeit, zum Überholen und viele andere Situationen im öffentlichen Verkehr.
An wen richtet sich die StVO?
Die StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmer, auch Radfahrer und Fußgänger sind als solche zu betrachten.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Missachtung der Verkehrsregeln?
Halten sich Betroffene nicht an die Regeln der StVO, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog. Diese können aus einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten bestehen.
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Der Aufbau der Straßenverkehrsordnung in Deutschland
Inhalt
- FAQ: Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Der Aufbau der Straßenverkehrsordnung in Deutschland
- Die wichtigsten Vorschriften der StVO genauer vorgestellt
- Das Wesentliche gleich zu Beginn: Paragraph 1 StVO
- Einer der häufigsten Verstöße gegen die StVO: Geschwindigkeit überschritten
- Abstand nicht eingehalten? § 4 StVO hält die Vorschriften fest
- Vorschriften rund ums Überholen: § 5 StVO
- Wer hat gemäß StVO wann Vorfahrt?
- Was besagt die StVO zum Parken und Halten?
- § 34 StVO: Wenn es zum Unfall kam
- Die wichtigsten Vorschriften der StVO genauer vorgestellt
- StVO-Novelle am 9. November 2021 in Kraft getreten
- Sonderrechte: Wann die StVO nicht berücksichtigt werden muss
Erstmalig trat die StVO am 1. Oktober 1934 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt fanden unzählige Anpassungen und Aktualisierungen statt, wie beispielsweise die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz innerhalb geschlossener Ortschaften auf 50 km/h im Jahr 1957. Erwähnenswert ist ebenfalls das im Jahr 2017 überarbeitete Verbot vom Handy am Steuer.
Aktuell umfasst die StVO drei Bereiche, die inhaltlich wie folgt aufgebaut sind:
- Allgemeine Verkehrsregeln: Der erste Teil (§§ 1 bis 35 StVO) befasst sich mit den generellen Vorschriften im Verkehr. Dazu gehören unter anderem die Regeln zur Geschwindigkeit (§ 3 StVO), zur Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (§ 7 StVO), zu den Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen (§ 14 StVO) oder zu besonderen Verkehrslagen (§ 11 StVO).
- Zeichen und Verkehrseinrichtungen: Im zweiten Teil der StVO werden Verkehrszeichen und anderweitige Verkehrseinrichtungen behandelt (§§ 36 bis 43 StVO). Zu nennen sind an dieser Stelle z. B. die Vorschriften zu Wechsel- und Dauerlichtzeichen (§ 37 StVO), zu gelbem und blauem Blinklicht in Paragraph 38 StVO sowie in § 39 StVO eine Erklärung der möglichen Sinnbilder auf Verkehrszeichen.
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften: Die §§ 44 bis 53 StVO stellen den dritten und letzten Teil der Verordnung dar. Dazu zählen beispielsweise die Klärung der sachlichen Zuständigkeit (§ 44 StVO), die Vorschriften zu möglichen Ordnungswidrigkeiten in Paragraph 49 StVO oder zu Übergangsbestimmungen (§ 52 StVO).
Die wichtigsten Vorschriften der StVO genauer vorgestellt
Grundsätzlich handelt es sich bei der StVO um ein Regelwerk von besonderer Wichtigkeit für den Straßenverkehr. Gewisse Paragraphen stechen allerdings unter anderem aufgrund ihres Stellenwertes für die Verkehrssicherheit hervor.
Weiterhin existieren gewisse Verkehrsregeln, gegen die Kraftfahrer des Öfteren verstoßen, und die sich aus diesem Grund von anderen abheben. Eine Auswahl der wichtigsten Regeln der StVO finden Sie im Folgenden.
Das Wesentliche gleich zu Beginn: Paragraph 1 StVO
Direkt im ersten Paragraphen der StVO sind die Grundsätze definiert, an die sich alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen halten müssen. Dort heißt es:
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
2. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Unabhängig davon, ob Sie als Autofahrer, Fußgänger, mit dem Lkw oder dem Fahrrad im deutschen Straßenverkehr unterwegs sind: Sie sind dazu verpflichtet, sich stets rücksichtsvoll und vorsichtig zu verhalten. Auf diese Weise soll ein friedlicher Umgang auf den Straßen geschaffen werden, damit niemand verletzt oder gefährdet wird.
Einer der häufigsten Verstöße gegen die StVO: Geschwindigkeit überschritten
Es ist ein weit verbreitetes Klischee, dass deutsche Autofahrer gerne mal auf die Tube drücken und dabei teilweise die erlaubte Maximalgeschwindigkeit aus den Augen verlieren. Die Vorschriften zur Geschwindigkeit sind in § 3 StVO geregelt. Demzufolge dürfen Fahrer stets nur so schnell unterwegs sein, dass sie ihr Kfz zu jedem Zeitpunkt unter Kontrolle haben.
Andersherum ist es ihnen jedoch ebenfalls nicht erlaubt, sich unbegründet so langsam fortzubewegen, dass der übrige Verkehr dadurch behindert wird. § 3 StVO definiert weiterhin die jeweilige Höchstgeschwindigkeit, die mit bestimmten Fahrzeugarten innerhalb bzw. außerhalb geschlossener Ortschaften gestattet ist. Innerorts liegt sie beispielsweise für alle Kfz bei 50 km/h; außerorts dürfen Pkw 100 km/h fahren, Lkw wiederum in der Regel nur 80 km/h.
Abstand nicht eingehalten? § 4 StVO hält die Vorschriften fest
Was Sie als Kraftfahrer in Bezug auf den einzuhaltenden Sicherheitsabstand beachten sollten, beschreibt die Straßenverkehrsordnung in Paragraph 4. Gleich im ersten Absatz dieses Paragraphen werden zwei wichtige Punkte genannt:
- Halten Sie stets so viel Abstand zum Fahrzeug vor Ihnen, dass es Ihnen selbst dann noch möglich ist, hinter diesem anzuhalten, wenn es aus heiterem Himmel abgebremst werden sollte.
- Liegt kein zwingender Grund vor, dürfen Sie als vorausfahrender Fahrer keinesfalls plötzlich stark abbremsen.
Detaillierte Angaben dazu, wie groß der jeweilige Mindestabstand sein sollte, lässt die StVO zwar vermissen, allerdings haben sich mit der Zeit gewisse Faustregeln herauskristallisiert. Diese stehen stets im Zusammenhang mit der gefahrenen Geschwindigkeit: Außerorts können Sie die Formel „Abstand gleich halber Tacho“ anwenden, innerorts ist die Strecke maßgeblich, die Sie in einer Sekunde zurücklegen bzw. etwa drei Pkw-Längen.
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Vorschriften rund ums Überholen: § 5 StVO
§ 5 StVO zufolge ist grundsätzlich von links zu überholen. Weiterhin dürfen andere Verkehrsteilnehmer bei einem Überholmanöver nicht behindert oder gefährdet werden. Der Überholende muss außerdem wesentlich schneller fahren als der zu Überholende und beim Wiedereinordnen besondere Vorsicht walten lassen.
Verbietet es ein entsprechendes Verkehrsschild oder die Verkehrslage ist unklar, ist laut StVO das Überholen unzulässig. Kraftfahrer, die sich nicht daran halten und trotz Überholverbot überholen, müssen sich auf Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog einstellen. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und schlimmstenfalls sogar ein Fahrverbot handeln.
Wer hat gemäß StVO wann Vorfahrt?
Die Vorfahrtsregeln sind ebenfalls ein wichtiger Teil der Straßenverkehrsordnung. Festgehalten sind sie in § 8 StVO. Diesem Paragraphen zufolge haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, an Einmündungen und Kreuzungen Vorfahrt, es sei denn
- es handelt sich dabei um Kfz, die aus einem Wald- oder Feldweg auf die jeweilige Straße einbiegen möchten oder
- die Vorfahrt ist durch Verkehrsschilder anders geregelt.
Laut StVO haben im Kreisverkehr außerdem stets die Fahrzeuge Vorfahrt, die sich bereits darin befinden. Kraftfahrzeuge, die in einen Kreisel einfahren möchten, müssen daher warten und den anderen die Vorfahrt gewähren.
Was besagt die StVO zum Parken und Halten?
Paragraph 12 StVO definiert die Verkehrsregeln, die Kraftfahrer beim Halten und Parken beherzigen sollten. Unter anderem ist es nicht gestattet, auf Bahnübergängen oder an engen und unübersichtlichen Straßenstellen zu halten. Das Gleiche gilt für Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Absatz 8 StVO).
Das Parken ist wiederum z. B. vor einem abgesenkten Bordstein und vor Grundstücksaus- oder -einfahrten verboten. Grundsätzlich sollten Fahrer ihr Gefährt in Fahrtrichtung abstellen und in jedem Fall darauf achten, platzsparend zu halten und zu parken.
Nur so kann gewährleistet werden, dass der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird. Ordnen entsprechende Verkehrsschilder ein Halte- oder Parkverbot an, droht logischerweise ein Bußgeld, wenn Sie sich dem als Kraftfahrer widersetzen.
§ 34 StVO: Wenn es zum Unfall kam
Unabhängig davon, aus welchen Gründen es im Straßenverkehr gekracht hat, schreibt die Straßenverkehrsordnung ein bestimmtes Verhalten nach einem Unfall vor. Die jeweiligen Schritte sind in § 34 StVO festgehalten:
- Als Unfallbeteiligter sind Sie nach einem Crash zunächst einmal dazu verpflichtet, anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern und Ihr Fahrzeug an den Straßenrand zu fahren, sollte es sich lediglich um einen geringen Schaden halten.
- Im Anschluss daran müssen Sie sich laut StVO einen Überblick über den Unfallort und die entstandenen Schäden machen. Wurden Personen verletzt, müssen Sie Erste Hilfe leisten und den Notarzt rufen.
- Der nächste Schritt besteht daraus, Ihre Daten mit dem Unfallgegner auszutauschen. Dazu gehören z. B. Angaben zu Name, Adresse sowie zu Ihrer Versicherung. Bei einem Unfall mit Personenschaden werden diese Feststellungen in der Regel von der Polizei übernommen.
Wichtig: Sie sollten es tunlichst vermeiden, sich vom Unfallort zu entfernen, bevor das Ganze mit den anderen Beteiligten, Geschädigten oder der Polizei geklärt ist. Ansonsten handelt es sich normalerweise um Fahrerflucht! Diese Straftat kann laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Weitere Verkehrsregeln aus der StVO, die zwar in der obigen Zusammenfassung fehlen, aber dennoch wichtig sind:
- Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO)
- Abbiegen (§ 9 StVO)
- Handy am Steuer (Paragraph 23 StVO)
- § 21 StVO (Personenbeförderung) bzw. § 21a StVO (Anschnallpflicht)
StVO-Novelle am 9. November 2021 in Kraft getreten
Nachdem StVO-Novelle vom April 2020 aufgrund eines Formfehlers wieder außer Kraft gesetzt werden musste, ist sie nun – in überarbeiteter Form – am 9.11.2021 in Kraft getreten.
Die neuen Regelungen sehen vor allem deutliche Bußgelderhöhungen für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten vor. Der folgenden Übersicht finden Sie eine Gegenüberstellung der alten Bußgelder und der neuen Geldbußen.
Verstoß | seit dem 9.11.2021 geltendes Bußgeld | bis zum 8.11.2021 geltendes Bußgeld |
---|---|---|
unerlaubtes Parken auf Rad- und Gehwegen | bis zu 110 € | bis zu 35 € |
Halten und Parken in zweiter Reihe | bis zu 110 € | bis zu 35 € |
unerlaubtes Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz | 55 € | 35 € |
Parken auf einem Parkplatz für E-Autos oder Carsharing | 55 € | - |
Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten / Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 € | bis zu 65 € |
unerlaubtes Parken | bis zu 55 € | 15 € |
Missachtung der Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen innerorts als LKW-Fahrer | 70 € | - |
unerlaubte Nutzung des Gehwegs durch Fahrzeuge | bis zu 100 € | bis zu 25 € |
Auto-Posing: unnötige Lärm- oder Abgasbelästigung,unnützes Hin- und Herfahren | 100 € | 20 € |
unerlaubtes Durchfahren einer Rettungsgasse (neuer Tatbestand) | 200 - 320 € | - |
Darüber hinaus müssen Temposünder voraussichtlich teils doppelt so hohe Bußgelder bezahlen, wenn sie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erwischt werden. Mit einem Klick auf den jeweiligen Link geraten Sie direkt zur Bußgeldtabelle mit den aktuellen Geldbußen:
Sonderrechte: Wann die StVO nicht berücksichtigt werden muss
Grundsätzlich gilt die Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen und muss demzufolge auch von allen befolgt werden. Es existieren allerdings Situationen, in denen die Vorschriften der StVO keine Berücksichtigung finden. Welche Voraussetzungen für diese sogenannten Sonderrechte gegeben sein müssen, regelt Paragraph 35 StVO. In Absatz 1 heißt es dazu:
Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“
Um eine hoheitliche Aufgabe handelt es sich beispielsweise, wenn höchste Eile geboten ist, um schwerwiegende gesundheitliche Schäden zu verhindern oder wenn sogar Menschenleben auf dem Spiel stehen. Selbst wenn ein Ausnahmezustand vorliegt, dürfen die ausgewählten Institutionen die öffentliche Ordnung und Sicherheit trotzdem zu keinem Zeitpunkt außer Acht lassen.
- Fahrzeuge der Straßenreinigung dürfen auch auf dem Gehweg fahren.
- Der Winterdienst darf auf der Autobahn auch mit einer geringeren Geschwindigkeit unterwegs sein.
- Der Müllabfuhr ist das Parken oder Halten auch im Halteverbot erlaubt.
Im Monat April 2023 wurde darüber berichtet, dass eine –relativ junge Verkehrsteilnehmerin– mit einem PKW 180Km/h gefahren ist und dabei eine Person getötet hat.
Die Verursacherin soll gesagt haben, dass sie, im Zusammenhang mit ihrer gewählten Geschwindigkeit (V), keine Tötungsabsicht verfolgt hatte.
Mein Kommentar hierzu: Das Gesamtgewicht eines PKWs und die gefahrene Geschwindigkeit sind verantwortlich für die Aufprallwucht bei einem Frontalunfall; soll heißen: je höher das Eigengewicht und je höher die (V), desto mehr Kilogramm drücken gegen das andere Auto.
Frage: Wieviel Kg sind nötig, um einen Menschen zu töten?
Jedenfalls entwickelt ein PKW mit 1200Kg Eigengewicht und einer (V) von 180Km/h eine Aufprallwucht v. ca. 45.000KG.
Diese Wucht trifft zwar zunächst das Gehäuse des PKW, verformt sich aber so stark, dass die Insassen auch noch lebensgefährlich verletzt werden.
Um einen PKW auf 180 Km/h zu bringen, muss die Fahrstrecke viele Km lang sein.
Wer eine (V) von 180 Km/h –wissentlich– wählt, weiß auch dass der Reaktionsweg (Weg pro 1 Sekunde) mindestens
54 Meter lang ist.
Der Bremsweg ist (bei maximaler Bremsverzögerung) 200 Meter lang;
Das sind zusammen 254 Meter.
D. h.: Die Unfallverursacherin hätte zum Anhalten 254 Meter benötigt.
Die Unfallverursacherin musste, im Zusammenhang ihrer Fahrerlaubnis, alle diese Fragen richtig beantworten.
Sie musste auch den Paragraphen 1 Abs. 2 auswendig lernen, der da heißt: N i e m a n d d a r f w ä h r e n d d e r
T e i l n a h m e a m S t r a ß e n v e r k e h r geschädigt, oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
Kritik: Ohne diese Erkenntnis hätte sie die Fahrerlaubnis (Führerschein ) nicht bekommen.
Mit einem PKW mit nur 60 PS hätte sie keine 180Km/h fahren können.
Sie hat sich also einen PKW gekauft, welches 180Km/h fahren kann.
Zu 100 Prozent wollte sie damit keine Menschen töten.
Wenn man ihr aber angeboten hätte, mit ihrem PKW gegen eine Wand zu fahren, hätte sie dies sicherlich abgelehnt.
Wenn die Unfallverursacherin aber schon viele Kilometer unfallfrei gefahren war, war es dennoch unverantwortlich, dort 180Km/h zu fahren, wo auch andere Verkehrsteilnehmer mit einem PKW unterwegs sind.
Und es kommt ja noch erschwerend hinzu, dass bei der Entstehung der STVO jedem Verkehrsteilnehmer n u r
eine Sekunde zugebilligt wurde und er (sie) danach schon den Bremsweg eingeleitet haben muss (was in den meisten Fällen nicht eintritt.)
Und was überhaupt nicht gewertet wird, ist::
ca. 90 Prozent aller VT können einen 1x eingeleiteten Überholvorgang gar nicht mehr rückgängig machen und riskieren damit Verkehrsunfälle.
So gesehen, lass ich die Aussage der hier verantwortlichen Unfallverursacherin nicht gelten, nämlich, Zitat:
„Ich wollte die Person nicht töten“ (Dann wäre es ja auch MORD gewesen“
Sehr geehrte Damen und Herren ,
ich wohne und lebe in einem Wohngebiet der Stadt Jena mit über 10.000 Einwohnern pro km²
(direkt an der A4) und da kann sich JEDER vorstellen , was es tagtäglich bedeutet einen Parkplatz
im öffentlichen Raum zu erstreiten .
Unverständnis besteht über § 12 StVO , der Dauerparken erlaubt und das auch für Firmen-
fahrzeuge so z.B. von einer Reinigungsfirma mit über 10 Fahrzeugen (Kleintransporter).
Das Problem : es gehören auch zwei Spezialfahrzeuge zur Schneeberäumung dazu , die über
das ganze Jahr dringend erforderliche Parkplätze blockieren !
Auch der aktuelle Bußgeldkatalog sieht für solche „Verstöße“ keine Strafmassnahmen vor .
Dieses Anliegen besteht in vielen Städten und warum gibt es dazu keine gesetzliche Regelung,
wenn es ausschließlich Wohngebiete betrifft ?
Freundliche Grüße
Peter
Danke für den Beitrag zu der Straßenverkehrsordnung in Deutschland. Ist da auch festgelegt, wer für die Straßenreinigung nach einem Verkehrsunfall verantwortlich ist? Würde man dafür ein Bußgeld bekommen?