Führerschein der Klasse 1: Welche Fahrzeuge dürfen Sie fahren?

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Im Laufe der Jahre wurden die Führerscheinklassen verändert, am gravierendsten war dabei die Einführung des EU-Führerscheins, durch welche die Führerscheinklassen vereinheitlicht wurden. Dadurch können die Führerscheininhaber nun uneingeschränkt in der gesamten EU fahren. Da viel Verwirrung bezüglich der Führerscheinklassen herrscht, wird dieser Ratgeber Sie darüber informieren, was es zur Führerscheinklasse 1 zu wissen gibt. Welche Entsprechung hat der alte Führerschein der Klasse 1 in der aktuellen Einteilung und müssen Sie Ihren alten Führerschein umtauschen?

FAQ: Führerschein Klasse 1

Welche Fahrzeuge darf ich mit dem Klasse-1-Führerschein führen?

In erster Linie sind das jegliche Motorräder. Einige Besitzer dieser Führer‌scheinklasse dürfen damit sogar Autofahren. Dabei kommt es darauf an, wann und wo die Fahrerlaubnis erworben wurde. Wir haben eine Übersicht erstellt, die Ihnen genau zeigt, welche fahrbaren Untersätze Sie mit diesem Führerschein bewegen dürfen.

Darf ich damit auch Quad fahren?

Ja, allerdings kann diese Erlaubnis unter Umständen eingeschränkt sein. Diese erläutern wir weiter unten im Text.

Muss der Führerschein irgendwann umgeschrieben werden?

Ja, bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU das gleiche Format aufweisen. Eine erneute Prüfung ist nicht notwendig. Lediglich der alte Führerschein, ein Lichtbild und der Personalausweis werden für die Umschreibung benötigt. Es fällt eine Gebühr von etwa 25 Euro an.

Diese Fahrzeuge dürfen Sie mit dem Führerschein der Klasse 1 fahren

Der alte Führerschein der Klasse 1 ist mehr als nur ein Motorradführerschein.
Der alte Führerschein der Klasse 1 ist mehr als nur ein Motorradführerschein.


Mit dem Führerschein der Klasse 1 sind die Besitzer berechtigt, Motorräder zu fahren, das fällt wohl den meisten ein, wenn sie an diese Führerscheinklasse denken. Und tatsächlich können die Betreffenden alle Arten von Krafträdern fahren, ohne sich an Leistungsbeschränkungen der Motorräder halten zu müssen. Der Hubraum der Maschine darf demnach größer als 50 ccm sein und ihre Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegen.

Welche Fahrzeuge Sie mit dem Führerschein der Klasse 1 fahren dürfen, ist unterschiedlich.
Welche Fahrzeuge Sie mit dem Führerschein der Klasse 1 fahren dürfen, ist unterschiedlich.

Allerdings wäre es zu kurzgefasst, den Führerschein der Klasse 1 lediglich als Motorradführerschein zu bezeichnen und ihn mit der neuen Klasse A gleichzusetzen. Mit ihm können auch – je nachdem, wann und wo ihre Besitzer die Fahrerlaubnis erworben haben – andere Fahrzeuge gefahren werden.

Der Grund für diese Uneinheitlichkeit ist schlicht, dass der Führerschein der Klasse 1 seit seiner Einführung mit dem „Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ im Jahr 1909 einige Veränderungen mitgemacht hat. Da sich die gesetzlichen Bestimmungen immer wieder geändert haben, ist es individuell verschieden, welche Fahrzeugarten mit dem Führerschein der Klasse 1 gefahren werden dürfen. Dies erklärt auch die Unsicherheit der betreffenden Fahrer, die oftmals selbst nicht wissen, welche Fahrzeuge sie ungestraft fahren dürfen.

Pauschal lässt sich festhalten, dass je älter der Führerschein der Klasse 1 ist, er für umso mehr Fahrzeuge gilt. So ist es einigen Fahrern, die ihren Führerschein vor 1954 erworben haben, bspw. gestattet, damit sogar einen Pkw zu fahren, solange er nicht schwerer als 3,5 Tonnen ist. Wer diese Berechtigung mit dem Ablegen der Prüfung erworben hat, verliert diese demnach durch etwaige Änderungen nicht wieder.

Wie bereits erwähnt, spielt auch das „wo“ eine Rolle, wenn Sie wissen möchten, für welche Klassen Ihr alter Führerschein der Klasse 1 bei einer Umschreibung heute noch gilt. Damit ist die Frage gemeint, ob Sie ihn in der DDR oder in der BRD erworben haben.

Ausstellung vom Führerschein der Klasse 1 Entsprechung der EU-FührerscheinklasseBeschränkung durch Schlüsselzahlen
BRD: Vor dem 01.12.1954AM, A1, A2, A, B, LL 174, L 175
BRD: 01.12.1954 bis 01.01.1989AM, A1, A2, A, LL 174, L 175
BRD: Ab 01.01.1989AM, A1, A2, A, LL 174
DDR: Vor dem 01.12.1954AM, A1, A2, A, B, LL 174, L 175
DDR: 01.12.1954 bis 01.06.1982AM, A1, A2, A, LL 174, L 175

Gilt der Führerschein Klasse 1 auch für Quads?

Dürfen Sie mit der Führerscheinklasse 1 auch Quad fahren?
Dürfen Sie mit der Führerscheinklasse 1 auch Quad fahren?

Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei dem Führerschein der Klasse 1 nicht einfach nur um einen Motorradführerschein. Die Fahrerlaubnis gilt für deutlich mehr Fahrzeuge. Da sich das Fahren von Quads immer größerer Beliebtheit erfreut, kommt bisweilen auch die Frage auf, ob dieses mit einem Klasse 1 Führerschein erlaubt ist.

Würde die Fahrerlaubnis nur für Motorräder gelten, lautete die Antwort eindeutig nein. Das Quad darf mit der Führerscheinklasse B, also dem normalen Pkw-Führerschein, der Klasse AM, dem Rollerführerschein oder S gefahren werden. Da der Führerschein der Klasse 1 jedoch in allen Fällen die Führerscheinklasse AM einschließt, und teilweise sogar Klasse B, ist das Quadfahren mit ihm erlaubt.

Die Erlaubnis Quad zu fahren, kann mitunter allerdings eingeschränkt sein. Gilt der Führerschein der Klasse 1 gleichzeitig als B-Führerschein können Sie damit jedes erdenkliche Quad fahren. Ist er durch das Datum des Erwerbs hingegen nur auf Motorradklassen ausgelegt, dürfen Sie lediglich ATVs fahren. Darunter sind geländegängige Fahrzeuge zu verstehen, die optisch an einen offenen Geländewagen erinnern und ursprünglich aus dem landwirtschaftlichen Bereich stammen.

Die ATVs sind aufgrund ihrer Bauart nur zu Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/h fähig und haben einen Hubraum, der maximal 50 ccm groß ist. Größere oder leistungsstärkere Quads können mit einem Führerschein der Klasse 1, der sich nur auf Motorradklassen bezieht, nicht gefahren werden.

Was ist bei der Umschreibung von einem Führerschein der Klasse 1 zu beachten?

Führerscheinklasse 1: Umtausch alt gegen neu.
Führerscheinklasse 1: Der Umtausch alt gegen neu ist bis 2033 verpflichtend.

Seit 2009 hat die Europäische Union an dem einheitlichen Führerschein im Scheckkartenformat gearbeitet. 2013 wurden an dem EU-Führerschein die letzten Änderungen vorgenommen, der seither verbindlich in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.

Doch was ist mit den alten Führerscheinen, müssen sie gegen die neuen ausgetauscht werden? Um die bis dahin üblichen unterschiedlichen Formate abzuschaffen, besteht tatsächlich für die Besitzer älterer Führerscheine, wie z. B. dem Führerschein der Klasse 1, die Pflicht, diese innerhalb einer gesetzten Frist umschreiben zu lassen.

Das ist allerdings kein Grund, in Panik zu verfallen, denn die alten Papiere bleiben bis auf weiteres gültig. Erst bis zum 19. Januar 2033 sollen alle sich im Umlauf befindlichen Führerscheine dem europäischen Standard entsprechen. Betroffene mit einem Führerschein der Klasse 1 haben also noch einige Jahre Zeit, sich an die Vorstellung zu gewöhnen und die Umschreibung vornehmen zu lassen.

Zu beachten ist hierbei, dass gestaffelte Umtauschfristen gelten:

Bei Führerscheinen im Scheckkartenformat (ältere EU-Führerscheine):

  • ausgestellt von 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
  • ausgestellt von 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
  • ausgestellt von 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
  • ausgestellt ab 2008: 19. Januar 2029
  • ausgestellt ab 2009: 19. Januar 2030
  • ausgestellt ab 2010: 19. Januar 2031
  • ausgestellt ab 2011: 19. Januar 2032
  • ausgestellt ab 2012: 19. Januar 2033

Bei Führerscheinen aus Papier (z. B. rosa Führerschein):

  • Geburtsjahr vor 1953: 19. Januar 2033
  • Geburtsjahr 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
  • Geburtsjahr 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr ab 1971: 19. Januar 2025

Möchten Sie Ihren Führerschein der Klasse 1 umschreiben lassen, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. In der Regel ist hierfür das Straßenverkehrsamt, Ordnungs- oder Landratsamt zuständig. Gegen eine Gebühr von etwa 25 Euro erhalten Sie dann den neuen EU-Führerschein, der 15 Jahre gültig ist.

Wollen Sie Ihren Führerschein der Klasse 1 umschreiben lassen? Dann benötigt das Amt dafür folgende Unterlagen:

  • Den alten Führerschein der Klasse 1,
  • ein biometrisches Lichtbild in den Maßen 35 x 45 mm (Breite x Höhe) und
  • gültige Ausweispapiere, d. h. Personalausweis oder Reisepass.
Läuft der EU-Führerschein ab, heißt dies nicht, dass Sie die entsprechenden Prüfungen wiederholen müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde stellt Ihnen nur einen neuen Führerschein mit einem aktuellen Lichtbild aus.

Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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