Gaffer: Wenn der Unfallort zur Bühne wird

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Nicht selten bildet sich nach einem Verkehrsunfall eine regelrechte Menschentraube um das Geschehen, denn jeder möchte einen Blick darauf erhaschen, was denn nun eigentlich passiert ist. Es entsteht teilweise sogar der Eindruck, Rettungskräfte und Unfallopfer seien Schauspieler in einem Stück und die sich tummelnden Gaffer die Zuschauer. Dass ein solches Fehlverhalten allerdings im schlimmsten Fall Leben kosten kann, gerät leider oft in Vergessenheit.

Bußgeldtabelle: Damit müssen Gaffer bei einem Unfall rechnen

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Ordnungswidriges Gaffen20 - 1.000 €
Behinderung der Rettungskräfte durch das Befahren oder Parken auf dem Seitenstreifen 70 - 75 €1
Verzicht auf das Bilden einer Rettungsgasse200 €21 Monat
… mit Behinderung240 €21 Monat
... mit Gefährdung280 €21 Monat
… mit Unfall320 €21 Monat
Sie unterl­ießen es, einem Einsatz­fahrzeug mit blauem Blinklicht und Martins­horn sofort freie Bahn zu schaffen. 240 €11 Monat
... mit Gefähr­dung 280 €21 Monat
... mit Sachbe­schädigung 320 €21 Monat
Sie nutzten unbe­rech­tigt eine außer­orts bei stocken­dem Verkehr gebil­dete Rettungs­gasse 240 €21 Monat
... mit Behin­derung 280 €21 Monat
... mit Gefähr­dung300 €21 Monat
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat
Unterlassene Hilfeleistung (seit Mai 2017 auch: Behinderung von hilfeleistenden Personen)Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen des Geschehens am UnfallortGeld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von VerstorbenenGeld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Behinderung der Rettungskräfte durch Nötigung Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren

FAQ: Gaffer

Wer gilt als Gaffer?

Der Begriff bezeichnet Personen, die am Unfallort das Geschehen beobachten oder filmen, anstatt bei der Absicherung der Unfallstelle oder der Versorgung der Verletzten zu helfen.

Warum ist Gaffen ein Problem?

Nicht selten werden Einsatzkräfte durch Schaulustige in ihrer Arbeit behindert.

Müssen Gaffer mit Sanktionen rechnen?

Gaffen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Darüber hinaus können auch Straftaten wie etwa unterlassene Hilfeleistung vorliegen. Mehr zu den möglichen Konsequenzen erfahren Sie hier.

Was ist eigentlich ein Gaffer? Eine Definition des Begriffs

Rettungsaktionen am Unfallort ziehen nicht selten Gaffer an.
Rettungsaktionen am Unfallort ziehen nicht selten Gaffer an.

Schaulustige, die sich das Getümmel am Unfallort neugierig anschauen, anstatt zu helfen, werden umgangssprachlich als „Gaffer“ bezeichnet. Oft schießen sie wie Pilze aus dem Boden, nachdem es zu einem Unfall kam und drosseln zum Teil sogar ihr eigenes Tempo, wenn sie an der Unfallstelle vorbeifahren. Dass sie es Notarzt, Krankenwagen oder Polizei dadurch fast unmöglich machen, die Verletzten zu erreichen, scheint sie jedoch kaum zu kümmern.

Vor allem nach einem schweren Verkehrsunfall zählt jede Sekunde. Blutungen müssen gestillt werden, bei Herzstillstand braucht es eine Reanimation und wer nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, muss beatmet werden. All diese Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen sofort erfolgen. Die Einsatzkräfte sind darauf angewiesen, dass eine Rettungsgasse gebildet wird, um schnell handeln zu können.

Gaffer, die Fotos vom Unfallgeschehen machen, behindern oft Notarzt und Polizei.
Gaffer, die Fotos vom Unfallgeschehen machen, behindern oft Notarzt und Polizei.

Versperren ihnen jedoch sensationshungrige Gaffer den Weg und behindern die Rettungs­aktion, anstatt Platz zu machen, kann dies für Unfallopfer schlimmstenfalls den Tod bedeuten.

Vor allem in der heutigen Zeit ist so gut wie jeder mit einem Smartphone ausgerüstet und so mancher Schaulustiger lässt es sich nicht nehmen, Fotos von der Unfallstelle und den Opfern zu machen oder das Geschehene mit der Handykamera zu filmen.

Einige Gaffer setzen noch einen drauf und reagieren mit Beleidigungen, Pöbeleien oder tätlichen Angriffen, wenn die Rettungskräfte versuchen, an ihnen vorbeizukommen. Teilweise sind sie sogar so dreist und bitten die Sanitäter, doch einen Schritt zur Seite zu gehen, um besser sehen oder filmen zu können. Dass ein solches Verhalten nicht ohne Konsequenzen bleibt, sollte jedem klar sein.

Welche Sanktionen haben Gaffer zu befürchten?

Gaffer am Unfallort erfüllen meist mehrere Straftatbestände.
Gaffer am Unfallort erfüllen meist mehrere Straftatbestände.

Das Verhalten einiger Gaffer am Unfallort kann je nach Situation gleich mehrere Tatbestände erfüllen, weshalb sich Schaulustige in der Regel auf eine ganze Bandbreite an Sanktionen einstellen müssen. Das Gaffen an sich gilt allgemein als Ordnungswidrigkeit und zieht normalerweise ein Bußgeld nach sich, das sich zwischen 20 und 1.000 Euro bewegen kann.

Je nach Schwere der Tat und den dazugehörigen Folgen liegt es in der Regel im Ermessen der zuständigen Polizeibeamten, die jeweilige Höhe festzusetzen. Außerdem möglich sind folgende Ahndungen für Gaffer:

  • keine Rettungsgasse gebildet: 200 Euro zwei Punkte, einmonatiges Fahrverbot
  • dadurch Einsatzkräfte behindert: 240 Euro zwei Punkte, einmonatiges Fahrverbot
  • dadurch Einsatzkräfte gefährdet: 280 Euro zwei Punkte, einmonatiges Fahrverbot
  • dadurch Unfall verursacht: 320 Euro zwei Punkte, einmonatiges Fahrverbot
  • unterlassene Hilfeleistung (Straftat): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr
  • unbefugte Foto- und Videoaufnahmen vom Unfall und den Opfern angefertigt (Straftat): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
  • Nötigung durch aktives Behindern der Rettungskräfte als Gaffer (Straftat): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren

Mit dem Inkrafttreten der StVO-Novelle am 9.11.2021 hat der Gesetzgeber einen neuen Tatbestand in den Bußgeldkatalog eingeführt: Das unberechtigte Befahren der Rettungsgasse gilt nunmehr als Ordnungswidrigkeit. Hierfür drohen ein Bußgeld von 240 bis 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von einem Monat.

Seit Mai 2017: Härtere Strafen für Gaffer

Bereits seit längerer Zeit berichten die Medien immer wieder über Gaffer, die sich darauf beschränken, das Unfallgeschehen neugierig zu beobachten, anstatt verletzten Personen zu helfen. Im Jahr 2014 beispielsweise rettete eine junge Mutter 19 Kinder aus einem Schulbus, nachdem dieser mit einem Lkw kollidiert war.

Seit Mai 2017 müssen Gaffer mit härteren Sanktionen rechnen.
Seit Mai 2017 müssen Gaffer mit härteren Sanktionen rechnen.

Obwohl sich mehrere Menschen am Unfallort befanden, kam keiner von ihnen auf die Idee, die Frau bei ihrer Aktion zu unterstützen. Vielmehr zückten sie ihre Handys, um das Ganze zu filmen oder Fotos zu machen. Da es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelte, wurden immer öfter härtere Strafen für Gaffer gefordert.

Im Mai 2017 war es schließlich soweit: Der Paragraph 323c des Strafgesetzbuches (StGB) wurde im Zuge des „Zweiundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz­buches“, das am 30.05.2017 in Kraft trat, angepasst. Seitdem bezieht sich dieser Paragraph nicht mehr nur auf den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung, sondern ebenfalls auf die Behinderung von hilfeleistenden Personen. Dort heißt es seitdem:

  1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.“ (§ 323c StGB)

Gaffer, die durch ihr Verhalten am Unfallort vorsätzlich die Arbeit der Einsatzkräfte behindern und dadurch im schlimmsten Fall das Leben von Unfallopfern gefährden, begehen dementsprechend eine Straftat, auf die eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr folgen kann. Wer lieber gafft, anstatt zu helfen, und dabei obendrein andere Helfer behindert, muss sich also in Zukunft auf härtere Sanktionen einstellen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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