Wildunfall: Was tun bei einer Kollision von Kfz und Wildtier?

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Dem Deutschen Jagdverband (DJV) zufolge ereigneten sich im vergangenen Jagdjahr ca. 228.500 Wildunfälle. Diese Statistik bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 und macht deutlich, dass es sich bei einem Wildunfall durchaus nicht um ein seltenes Ereignis handelt. Im Ratgeber informieren wir Sie über die richtige Vorgehensweise nach einem Unfall mit einem Wildtier und erklären, wie sie ein solches Ereignis vermeiden können.

FAQ: Wildunfall

Wann ist ein Wildunfall besonders wahrscheinlich?

Das Risiko eines Wildunfalls erhöht sich vor allem in der Nacht oder während der Dämmerung. Im Herbst steigt die Wahrscheinlichkeit weiter an.

Muss ich einen Wildunfall melden?

Lassen Sie ein verletztes Tier liegen, ohne den Wildunfall zu melden, machen Sie sich der Tierquälerei schuldig. Zudem kann es sich je nach Bundesland um einen Verstoß gegen das Landesjagdgesetz handeln. Rufen Sie deshalb die Polizei oder verständigen Sie den Förster.

Zahlt die Versicherung auch bei Wildunfällen?

Die Haftpflichtversicherung übernimmt keine Schäden durch Wildunfälle. Die Vollkaskoversicherung zahlt in der Regel immer, die Teilkasko nur bei Zusammenstößen mit bestimmten Tierarten.

Das korrekte Verhalten bei einem Wildunfall

Was tun bei einem Wildunfall?
Was tun bei einem Wildunfall?


Vor allem auf Straßen, die an Feldern oder direkt am Wald entlanglaufen, findet ein vermehrter Wildwechsel statt. In den Brunft- und Paarungszeiten verschlägt es Wildschwein, Reh und Co. häufiger auf die Fahrbahn, um sich der Partnersuche zu widmen. Doch auch wenn das gewohnte Umfeld keine Nahrung mehr hergibt, müssen Wildtiere teilweise notgedrungen die Straße überqueren.

Herrscht auf dieser zu allem Übel auch noch ein reger Verkehr, lässt dies das Risiko für einen Wildunfall noch weiter ansteigen. Auch wenn sich an bestimmten Abschnitten Verkehrsschilder befinden, die auf einen möglichen Wildwechsel hinweisen und eine aufmerksame Fahrweise nahelegen, ist ein Unfall mit einem wilden Tier teilweise trotzdem nicht mehr zu vermeiden.

In einer solchen Situation sollten Sie sich wie folgt verhalten:

Haben Sie mit einem Reh einen Unfall verursacht? Wer zahlt bei einem solchen Wildunfall?
Haben Sie mit einem Reh einen Unfall verursacht? Wer zahlt bei einem solchen Wildunfall?
  • Halten Sie nach dem Wildunfall unverzüg­lich an und kümmern sich darum, die Unfallstelle abzusichern. Schließlich könnte ein verletztes Wildtier nachfolgende Kraftfahrer behindern oder sogar gefährden.
  • Schalten Sie die Warnblinkanlage Ihres Kfz ein, ziehen Sie eine Warnweste über (bevor Sie das Fahrzeug verlassen) und stellen Sie ein Warndreieck auf, um auf die Unfallstelle hinzuweisen.
  • Informieren Sie die Polizei über den Vorfall und beschreiben so genau wie möglich, wo sich das Ganze abgespielt hat. Die Beamten setzen daraufhin normalerweise den zuständigen Förster oder Jagdpächter von dem Wildunfall in Kenntnis.
  • Sollten Wildschwein oder Reh nach dem Unfall nicht tot, sondern verletzt sein und panisch ins Dickicht flüchten, merken Sie sich die Richtung. Auf diese Weise ist es Jagdpächter oder Förster schneller möglich, das verletzte Tier aufzuspüren, sobald sie an der Unfallstelle eintreffen. Verletzungen können so in der Regel zeitnah versorgt werden. Ist das Tier verstorben, kümmert er sich um den Abtransport.
  • Auch wenn das verletzte Tier nach dem Wildunfall nicht die Flucht ergreift, sollten sie sich ihm trotzdem nicht nähern, um seinen Zustand zu überprüfen. Wildtiere sind den Kontakt zu Menschen nicht gewohnt und könnten angreifen, um sich zu verteidigen.
  • Es steht Ihnen außerdem nicht zu, das wilde Tier einfach in den Kofferraum Ihres Fahrzeugs zu schaffen, sollte es verstorben sein. In diesem Fall würden Sie sich der Wilderei strafbar machen.
Wichtig: Sie sollten nach einem Wildunfall erst dann weiterfahren, wenn alle wesentlichen Punkte mit der Polizei sowie dem Jagdpächter bzw. Förster geklärt sind und Ihnen eine Unfallbescheinigung ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung weist den Wildunfall nach und spielt vor allem bei der Abwicklung durch die Versicherung eine zentrale Rolle.

Weitere Informationen zum richtigen Verhalten bei einem Wildunfall erhalten Sie im folgenden Video:

Video: Wie sollten Sie nach einem Wildunfall reagieren?
Video: Wie sollten Sie nach einem Wildunfall reagieren?

Ist es Fahrerflucht, wenn Sie einen Wildunfall nicht melden?

Kann es sich bei einem Wildunfall um Fahrerflucht handeln, wenn Sie einfach weiterfahren?
Kann es sich bei einem Wildunfall um Fahrerflucht handeln, wenn Sie einfach weiterfahren?

Die meisten Kraftfahrer stehen wohl zunächst einmal unter Schock und wissen nicht recht, was sie tun sollen, nachdem sie einen Wildunfall mit dem Auto verursacht haben. Einige entscheiden sich aus Angst vor möglichen Konsequenzen sogar dazu, einfach weiterzufahren und suchen panisch das Weite. Doch begehen diese Fahrer nach einem Wildunfall wirklich Fahrerflucht und machen sich strafbar?

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. In § 142 Absatz 1 StGB heißt es dazu:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […]

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Vor dem Gesetz werden Tiere als Sache angesehen. Da sich der genannte Paragraph mit Geschädigten und Unfallbeteiligten befasst, kann es sich entsprechend nicht um Fahrerflucht handeln, wenn Sie nach einem Wildunfall einfach weiterfahren. Doch auch eine Sachbeschädigung ist auszuschließen, da wilde Tiere über keinen Besitzer verfügen.

Möglich ist allerdings ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, wenn Sie ein verletztes Tier nach einem Wildunfall einfach sich selbst überlassen und sich aus dem Staub machen. Bei einem solchen Verhalten handelt es sich im Regelfall um Tierquälerei. Die Strafe kann bei maximal 5.000 Euro liegen.

Beachten Sie zudem, dass in vielen Bundesländern die Landesjagdgesetze eine Meldepflicht bei Wildunfällen vorschreiben. Eine einheitliche Regelung für welche Tiere eine entsprechende Meldung notwendig ist und welche Sanktionen bei einem Verstoß drohen, gibt es daher für die Bundesrepublik nicht.

Können Sie den Wildunfall nachträglich melden?

Wildunfall: Wer zahlt, wenn Sie ihn nicht melden? Schlimmstenfalls Sie selbst.
Wildunfall: Wer zahlt, wenn Sie ihn nicht melden? Schlimmstenfalls Sie selbst.

Es existieren durchaus Situationen, in denen Kraftfahrer es im Endeffekt bereuen, nach einem Wildunfall einfach weitergefahren zu sein. Ist ein wenig Zeit vergangen und der erste Schreck ist verflogen, fragen sich daher einige, ob sie den Vorfall nicht nachträglich melden können.

Grundsätzlich müssen Fahrer nicht mit rechtlichen Konsequenzen aufgrund einer Fahrerflucht rechnen. Dennoch kann, wie bereits ausgeführt, bei einem Unfall mit einem Wildtier eine Meldepflicht bestehen.

Allerdings ist es in der Regel möglich, einen Wildunfall im Nachhinein zu melden. Vielmehr ist dieser Schritt sogar empfehlenswert. Denn: Es ergeben sich normalerweise gewisse Schwierigkeiten in Bezug auf die Versicherung, wenn ein Wildunfall nicht gemeldet wird.

Schließlich erhalten Sie in diesem Fall keine Bescheinigung von dem zuständigen Förster oder Jagdpächter, die den Unfall belegt und für die Schadensregulierung wichtig ist. Ohne den entsprechenden Nachweis kann sich die Versicherung querstellen und Sie bleiben schlimmstenfalls auf den Kosten für die Reparatur der Schäden sitzen.

Wildunfall: Übernimmt die Versicherung den entstandenen Schaden?

Nicht selten stellen sich Autofahrer die Frage, inwiefern ihre Versicherung eigentlich Wildunfälle abdeckt. In Deutschland verhält es sich so, dass Sie die Reparaturschäden nicht erstattet bekommen, wenn Sie lediglich über eine Kfz-Haftpflichtversicherung verfügen. Haben Sie hingegen eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen, gilt in der Regel Folgendes:

Wildunfall: Übernimmt die Haftpflicht die Kosten für entstandene Schäden?
Wildunfall: Übernimmt die Haftpflicht die Kosten für entstandene Schäden?
  • Liegt nach einem Wildunfall eine Teilkasko vor, bekommen Sie normalerweise nur die Schäden erstattet, die von einer bestimmten Tierart verursacht wurden. In diesem Fall handelt es sich meist um Haarwild, also z. B. Fuchs, Reh oder Hase.
  • Ereignete sich der Unfall mit Rot-, Dam- oder Schwarzwild, müssen Sie nach einem Wildunfall mit einer Selbst­beteiligung rechnen, wenn eine Teilkasko vorliegt.
  • Verfügen Sie über eine Vollkasko­versicherung und nicht nur über eine Teilkasko? Nach einem Wildunfall müssen Sie sich in diesem Fall keine Sorgen machen, denn unabhängig von der Tierart übernimmt Ihre Versicherung jegliche Kosten, die für die Reparatur Ihres Kfz anfallen.
Bedenken Sie: Wollten Sie einen Wildunfall verhindern, indem Sie einem Kleintier ausgewichen sind, und sind stattdessen beispielsweise gegen einen Baum gekracht, kann sich die Teilkasko weigern, zu zahlen. Schließlich wäre der Schaden bei der Kollision mit einem kleinen Tier, wie z. B. einem Hasen, weitaus geringer ausgefallen.

So können Sie Wildunfälle vermeiden

Nicht immer ist es möglich, zu verhindern, dass es beispielsweise mit einem Wildschwein zum Unfall kommt. Schließlich bleiben Ihnen als Kraftfahrer häufig nur Sekunden, um auf ein plötzlich auf der Straße auftauchendes Wildtier zu reagieren und Ihr Fahrzeug zu stoppen. Es liegt jedoch durchaus in Ihrer Macht, das Risiko für einen Wildunfall zu verringern. Folgende Punkte können dabei hilfreich sein:

Vor allem bei schlechter Sicht sollten Sie vorsichtig fahren, um einen Wildunfall zu vermeiden.
Vor allem bei schlechter Sicht sollten Sie vorsichtig fahren, um einen Wildunfall zu vermeiden.
  • Sobald Sie an einem Verkehrsschild vorbeikommen, das auf einen Wildwechsel hinweist, sollten Sie Ihre Geschwindigkeit reduzieren und aufmerksam und mit Vorsicht weiterfahren.
  • Es ist eher ungewöhnlich, dass sich ein wildes Tier allein am Straßenrand herumtreibt. Rechnen Sie daher stets mit mehreren Tieren, um einen Wildunfall zu vermeiden.
  • Verzichten Sie darauf, das Fernlicht zu nutzen. Befindet sich ein Wildtier bereits auf der Fahrbahn, wird es diese erfahrungsgemäß nicht verlassen, sondern starr ins Licht blicken. Um es zu verscheuchen, können Sie die Hupe Ihres Fahrzeugs betätigen.
  • Für den Fall, dass ein Wildtier plötzlich auf die Straße rennt, bietet es sich an, einen gewissen Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten.
  • Versuchen Sie in jedem Fall, dem Reflex zu widerstehen, ein Ausweichmanöver hinzulegen, um das Wildtier zu verschonen. Sollten Sie stattdessen mit der Leitplanke oder gar einem anderen Fahrer aus dem Gegenverkehr kollidieren, müssen Sie in der Regel mit einem weitaus gravierenderen Schaden rechnen. Daher kann die Versicherung hier auch die Zahlung verweigern.
  • Nur wenn Sie sich allein auf der Fahrbahn befinden und hinter Ihnen weit und breit keine anderen Kfz zu sehen sind, sollten Sie eine Vollbremsung durchführen. Ansonsten könnten Sie auch in dieser Situation einen größeren Schaden verursachen, als es bei einem Wildunfall der Fall gewesen wäre.
Wichtig: Einigen Kraftfahrern ist nicht bewusst, in welchem Maß ein verringertes Tempo die Folgen nach einem Wildunfall beeinflussen kann. Je schneller sie unterwegs waren, desto schwerwiegender sind diese im Regelfall. Bei einer Geschwindigkeit von gerade einmal 50 km/h wirkt das 25-fache Gewicht eines Tieres auf das Fahrzeug ein, sollte es zur Kollision kommen. Bei einem Wildschwein wären dies beispielsweise drei Tonnen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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