Um Fahrerflucht handelt es sich, wenn sich ein Kraftfahrer nach einem Unfall im Straßenverkehr nicht den damit verbundenen Konsequenzen stellt, sondern sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Nur allzu oft kommen Unfallflüchtige mit diesem Fehlverhalten ungestraft davon. Zusätzlich erschwert die Verjährung bei einer Fahrerflucht die mögliche Ahndung dieser. Doch wann tritt sie eigentlich ein?
FAQ: Verjährung bei der Fahrerflucht
Begehen Sie eine Fahrerflucht, können Sie mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Strafgesetzbuch (StGB) fünf Jahre.
Ja. Das ist beispielsweise möglich, wenn der Täter das erste Mal vernommen wird oder wenn das Hauptverfahren eröffnet wird. Längstens nach zehn Jahren ist die Tat aber auf jeden Fall verjährt.
Im Video: Diese Regeln gelten für die Verjährungsfrist
Welche Verjährungsfrist bei einer Fahrerflucht maßgeblich ist
Inhalt
In Deutschland richten sich die Verjährungsfristen danach, wie schwer die entsprechende Tat sanktioniert wird. 30 Jahre dauert es beispielsweise, bis Verstöße verjähren, auf die eine lebenslange Freiheitsstrafe folgt. Droht bei einer Straftat maximal eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, kommt es nach 20 Jahren zu einer Verjährung.
Bei Mord handelt es sich allerdings um eine Ausnahme, denn eine solche Tat verjährt nie. All diese Vorschriften sind in § 78 StGB festgeschrieben. Fragen Sie sich also, wann die Verjährung bei einer Fahrerflucht eintritt, müssen Sie zunächst einen Blick auf das jeweilige Strafmaß werfen.
Wie dieses aussieht, definiert § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dort heißt es:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr [unerlaubt] vom Unfallort entfernt […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort mit maximal drei Jahren bestraft wird, müssen Sie nun lediglich den entsprechenden Paragraphen aus § 78 StGB heraussuchen, um herauszufinden, wann der Tatbestand der Fahrerflucht einer Verjährung unterliegt. Dieser lautet wie folgt:
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist […] fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind […]“
Demzufolge beträgt die Verjährungsfrist bei einer Unfallflucht fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können unfallflüchtige Fahrer keine Strafe mehr für ihr Fehlverhalten bekommen. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, wie schwer der dabei entstandene Schaden war. Selbst wenn es sich um einen Verkehrsunfall mit Todesfolge handelte und der betroffene Fahrer sich einfach aus dem Staub machte, tritt die Verjährung bei einer Fahrerflucht nach fünf Jahren ein.
Ist es möglich, die Verjährung bei einer Unfallflucht zu umgehen?
Die Option, nach einer begangenen Unfallflucht die Verjährung zu umgehen, besteht in der Regel nicht. Die jeweilige Frist startet normalerweise unweigerlich nach der Tat. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch sein, dass die Verjährungsfrist ruht, weshalb es nicht in jedem Fall nach fünf Jahren zu einer Verjährung bei einer Fahrerflucht kommen muss.
Kann die Verfolgung der entsprechenden Tat beispielsweise nicht fortgesetzt oder es kann gar nicht erst damit begonnen werden, tritt ein solcher Fall ein. Zusätzlich kann nach einer Fahrerflucht die Verjährung auch unterbrochen werden.
Dies geschieht unter anderem, wenn
- der unfallflüchtige Täter das erste Mal vernommen wird,
- ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen werden, oder
- das Hauptverfahren eröffnet wird.