Der Führerschein fürs Auto setzt normalerweise ein Mindestalter von 18 Jahren voraus. Seit geraumer Zeit haben junge Menschen allerdings die Möglichkeit, am Modell „Begleitetes Fahren“ teilzunehmen und so den Führerschein bereits mit 17 Jahren zu erwerben. Dazu bedarf es jedoch unter anderem einer vorher festgesetzten Begleitperson. Welche Vorschriften außerdem Beachtung finden müssen, erklären wir im Ratgeber.
FAQ: Führerschein mit 17
Beim Modell „Begleitetes Fahren“ haben junge Menschen die Möglichkeit, einen Führerschein der Klasse B bereits mit 17 Jahren zu erwerben. Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklasse liegt eigentlich bei 18 Jahren. Beim Führerschein mit 17 dürfen sie jedoch nur in Begleitung einer im Vorfeld festgesetzten Person fahren.
Um als Begleitperson beim Führerschein mit 17 fungieren zu dürfen, muss man mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Weiterhin darf man maximal einen Punkt in Flensburg haben.
Wer beim Führerschein mit 17 alleine fährt und erwischt wird, muss ein Bußgeld von 70 Euro zahlen und erhält einen Punkt. Weiterhin handelt es sich dabei in der Probezeit um einen A-Verstoß, der eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie ein Aufbauseminar mit sich bringt. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und kann frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden.
Führerschein ab 17: Seit wann gibt es diese Regelung?
Inhalt
Die Idee des begleitenden Fahrens stammt ursprünglich aus Niedersachsen. Im Jahr 2004 startete dort der Modellversuch „B17“ oder „BF17“, der sich allerdings stark vom heutigen Konzept unterschied. Drei Jahre später, im Jahr 2007, gab der damalige Verkehrsminister Walter Hirche bekannt:
Die Teilnehmer des Projektes „Führerschein mit 17“ begingen ab dem 18. Lebensjahr 22,7 Prozent weniger Verstöße im Verkehr und verursachten 28,5 Prozent weniger Unfälle als Fahranfänger, die ihre Fahrerlaubnis regulär mit 18 Jahren erworben hatten.
Begleitetes Fahren: Voraussetzungen für die Begleitperson
Die wohl wichtigste Regel beim Führerschein mit 17: Alleine fahren ist nicht erlaubt! Es bedarf bei jeder Fahrt mit dem Pkw einer Begleitperson. Dabei darf es sich jedoch nicht um eine beliebige Person handeln, die zufälligerweise über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt.
Vielmehr muss der oder die Auserwählte einige Bedingungen erfüllen, um beim Projekt „Begleitetes Fahren“ überhaupt als Begleitperson fungieren zu dürfen. Wie diese aussehen, definiert § 48a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine akzeptierte Begleitperson beim Führerschein mit 17 muss demzufolge
- mindestens 30 Jahre alt sein,
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein und
- darf maximal einen Punkt in Flensburg im Fahreignungsregister (FAER) haben.
Auch wenn sie das Kfz nicht selbst steuert, muss die Begleitperson stets ihren Führerschein mitführen, um diesen beispielsweise im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle vorzeigen zu können. Zudem darf sie nicht unter dem Einfluss von Drogen stehen und muss sich an eine Promillegrenze von 0,5 Promille halten, während sie beim Führerschein mit 17 als Begleitperson fungiert.
Erwerb vom Führerschein mit 17 in der Fahrschule
Möchten junge Menschen die Führerscheinklassen B oder BE bereits mit 17 Jahren erlangen, bedarf es dazu zunächst einmal einer Anmeldung in der Fahrschule. Beim Führerschein mit 17 kann diese bereits mit 16,5 Jahren erfolgen. Weiterhin muss ein Antrag bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
In der Regel ist dazu beim Führerschein B17 die Einverständnis der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten notwendig. Folgende Unterlagen müssen außerdem eingereicht werden:
- Antragsformular
- biometrisches Passbild
- Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite!) des Fahrschülers
- Nachweis über Sehtest bzw. augenärztliches Gutachten
- Nachweis über Erste-Hilfe-Kurs
- Kopien der Personalausweise und Führerscheine (Vorder- und Rückseite!) der Begleitpersonen
- Formular mit Angaben zu allen gewünschten Begleitpersonen
Frühestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres können Sie als Fahrschüler die theoretische Prüfung für den Führerschein mit 17 ablegen. Der praktischen Prüfung dürfen Sie sich frühestens einen Monat vor Ihrem 17. Geburtstag stellen. Haben Sie beide Prüfungen erfolgreich hinter sich gebracht, wird Ihnen die entsprechende Prüfbescheinigung ausgehändigt.
Führerschein mit 17: Welche Kosten sind möglich?
Je nachdem, in welcher Stadt oder Gemeinde Sie leben, können die Kosten für den B17-Führerschein unterschiedlich hoch ausfallen. Die Preise ähneln jedoch überwiegend denen, die für die Fahrerlaubnis der Klasse B fällig werden würden. Schließlich benötigen Sie beispielsweise in beiden Fällen ein Passbild, einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Sehtest.
Hinzu kommen die Kosten für die Anmeldung in der Fahrschule, notwendige Lehrmaterialien, Theorie- und Praxisstunden sowie die jeweiligen Prüfungen. Worin sich der Führerschein mit 17 und der mit 18 in Bezug auf die Kosten allerdings unterscheiden, ist die notwendige Überprüfung der Begleitpersonen. Je mehr Personen Sie sich als Führerscheinanwärter beim Modell „Begleitetes Fahren“ eintragen lassen möchten, desto teurer wird das Ganze.
Pro Begleiter müssen Sie ungefähr mit einem Betrag zwischen 1,50 und 10 Euro rechnen. Das Ausstellen einer Prüfbescheinigung zieht zusätzlich 7,70 Euro nach sich.
Absolvieren Sie beim Führerschein mit 17 lediglich die vorgeschriebenen Praxisstunden und bestehen die Prüfung direkt beim ersten Versuch, können sich die Kosten je nach Region zwischen 1.000 und 1.800 Euro bewegen. Sie sollten es daher in Erwägung ziehen, im Vorfeld die Preise der Fahrschulen zu vergleichen.
Wann beginnt die Probezeit beim BF17?
Seit 1986 gilt nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis zunächst einmal eine zweijährige Probezeit, während der Verstöße strenger geahndet werden. Beim Führerschein mit 17 verhält es sich nicht anders. Sobald frischgebackene Fahranfänger die entsprechende Prüfbescheinigung in den Händen halten, beginnt dementsprechend die Probezeit zu laufen.
In dieser Zeit wird zwischen A-Verstößen (schwerwiegenden Regelmissachtungen wie z. B. Alkohol am Steuer) und B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Regelmissachtungen wie z. B. Überladung) differenziert. Leisten Sie sich als Inhaber von einem Führerschein mit 17 einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, wird die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert.
Hinzu kommt die Anordnung, ein Aufbauseminar zu absolvieren. Ein weiterer A-Verstoß oder zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit ziehen eine kostenpflichtige Verwarnung sowie die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, nach sich. Haben Sie auch danach noch nicht aus Ihren Fehlern gelernt und begehen erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, wird Ihnen der B17-Führerschein entzogen.
Führerschein mit 17: Ohne Begleitperson gefahren?
Werden Sie beim Modell „Begleitetes Fahren“ ohne Begleitperson aufgegriffen, bestehen die Konsequenzen aus einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg. Zudem handelt es sich dabei um einen A-Verstoß.
Sie müssen entsprechend damit rechnen, dass Ihre Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert wird. Hinzu kommt die Anordnung eines Aufbauseminars.
Wer beim BF 17 ohne Begleitperson fährt, muss sich zudem von seiner frisch erworbenen Fahrerlaubnis verabschieden. Sie kann in der Regel erst nach sechs Monaten neu erteilt werden und auch nur, nachdem das Aufbauseminar absolviert wurde. Waren Sie lediglich ohne die entsprechende Prüfungsbescheinigung unterwegs, kommt ein Verwarngeld von 10 Euro auf Sie zu.
Interessant: Die Führerscheinklassen AM und L sind automatisch in der Klasse B oder BE eingeschlossen. Beim Führerschein mit 17 dürfen Fahrzeuge dieser Klassen ohne Begleitperson gefahren werden. Daher bleiben sie auch dann erhalten, wenn die Fahrerlaubnis für das Führen von Pkw widerrufen wird.