1,1 Promille im Straßenverkehr sind strafbar. Doch wie fühlt man sich mit so viel unter derartigem Alkoholeinfluss? Schlechte Reaktionsfähigkeit, Enthemmung, Verwirrung, Orientierungslosigkeit oder Gleichgewichtsstörungen sind ab einem solchen Wert zu erwarten. Autofahren ist in diesem Zustand lebensgefährlich. Deshalb ist im Verkehrsrecht eine Grenze von 1,1 Promille festgelegt, ab welcher Alkoholfahrten eine Straftat darstellen.
Bußgeldtabelle: Was droht laut Bußgeldkatalog bei Alkohol am Steuer?
Bußgeldrechner für Alkohol am Steuer
Sie wurden wegen Alkohol am Steuer von der Polizei angehalten und möchten nun wissen, welche Konsequenzen Ihnen drohen? Nutzen Sie unseren Bußgeldrechner, um mehr zu erfahren.
Tipp: Mit unserem Promillerechner können Sie sich anzeigen lassen, wie viel Promille Sie wahrscheinlich nach dem Genuss von Alkohol haben.
FAQ: 1,1-Promille-Grenze
Nach Paragraph 316 StGB droht für Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Wird ein Autofahrer mit 1,1 Promille erwischt, ist auch ein Entzug der Fahrerlaubnis wahrscheinlich.
Alkoholisiertes Fahren in der Probezeit oder vor dem 21. Geburtstag ist ab 1,1 Promille eine Straftat. Es ist das gleiche Strafmaß zu erwarten wie bei erfahrenen Autofahrern. Das heißt, ein Entzug der Fahrerlaubnis ist möglich. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule erforderlich.
In den meisten Fällen wird eine MPU erst ab einer Promillegrenze von 1,6 verordnet. Es können aber auch Fahrten mit oder über 1,1 Promille neben einer Strafe eine MPU zur Folge haben. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erläutern wir an dieser Stelle ausführlich.
Ist Fahren mit 1,1 Promille eine Straftat?
Inhalt
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt, vorausgesetzt er zeigt keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Hier ist die Rede von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Ab 1,1 Promille droht eine Strafe nach § 316 StGB. Es liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Fahren mit mindestens 1,1 Promille ist eine Straftat (Trunkenheit im Verkehr):
„(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.“
§ 316 Abs. 1 StGB
Dier Strafrahmen sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Ob nach einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille für Ersttäter eine mildere Strafe in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Darüber entscheidet das Strafgericht. Unter bestimmten Umständen kann zusätzlich eine MPU angeordnet werden.
Verursachen Sie mit mindestens 1,1 Promille einen Unfall, so richtet sich die Strafe nach § 315c Abs. 1StGB auszusprechen. Dann droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Promillewerte unter 1,1 können mit einem geeichten Messgerät zur Atemalkoholmessung durchgeführt werden. Liegt der Verdacht einer strafbaren Alkoholfahrt vor, ist die Fahruntüchtigkeit mithilfe einer ärztlichen Messung der Alkoholkonzentration im Blut nötig.
Droht mit 1,1 Promille ein Führerscheinentzug?
Wer mit mindestens 1,1 Promille am Steuer erwischt wird, macht sich nach § 316 (Trunkenheit am Steuer) strafbar. Infolgedessen folgt als Nebenstrafe laut § 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ein solcher Führerscheinentzug ist ab 1,1 Promille durchaus realistisch: Denn wer nach § 316 StGB verurteilt wird, ist laut § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB „in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“. Damit ist nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille der Führerschein weg.
Hierbei ist zu beachten, dass mit 1,1 Promille kein bloßes Fahrverbot droht, sondern der Entzug der Fahrerlaubnis. Von der Regel abweichend kann im Einzelfall ein Fahrverbot ausgesprochen werden.
Ist wegen einer Fahrt mit mindestens 1,1 Promille der Führerschein weg, muss der Fahrer eine Sperrfrist abwarten, ehe er die Fahrerlaubnis neu beantragen kann.
Neben dem Promillewert berücksichtigt das Gericht, wie schwerwiegend die Tat im Einzelfall war. In Einzelfällen ist auch eine mildere Strafe und lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB denkbar.
MPU schon ab 1,1 Promille?
§ 13 der Fahrerlaubnisverordnung definiert eine Grenze von 1,6 Promille, ab der eine MPU zur „Klärung von Zweifeln an der Fahreignung“ anzuordnen ist. Ein Urteil des Bundesveraltungsgerichts (BVerwG) aus dem März 2021 legt allerdings fest, dass schon Messwerte ab 1,1 Promille zu einer MPU führen können, …
„… wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.“
BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20 –
Das Gericht argumentiert in seinem Urteil, dass auf Grund fehlender Ausfallerscheinungen (Lallen, Torkeln) Anzeichen „für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr“, bestünden.