FAQ: Garagenverordnung für Brandenburg
Das kommt in der Regel auf die Größe der Garage an. Keine Baugenehmigung ist unter anderem nötig, wenn es sich um eine Garage mit einer mittleren Wandhöhe von maximal drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 50 m² handelt. Mehr dazu lesen Sie hier.
Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) gibt unter anderem Regeln zu Betriebsvorschriften, Feuerlöschanlagen, Beleuchtung, Rettungswegen, Bauvorschriften sowie Zu- und Abfahrten vor. Einige Beispiele können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Eine Garage ist vornehmlich als Stellplatz und nicht als Werk- oder Lagerraum gedacht. Neben Fahrrädern und Motorrädern dürfen Sie dort auch herkömmliches Autozubehör, wie etwa Reifen, lagern. Ob Sie in einer Kleingarage in Brandenburg Kraftstoffe aufbewahren dürfen, erfahren Sie an dieser Stelle.
Bußgeldtabelle für Brandenburg: Gegen die Garagenverordnung verstoßen?
Ordnungswidrigkeit | Sanktion |
---|---|
Errichten einer Garage ohne erforderliche Baugenehmigung | Geldbuße von bis zu 500.000 Euro |
Betrieb maschineller Lüftungsanlagen, so dass der vorgegebene CO-Gehalt der Luft überschritten wird | Geldbuße von bis zu 500.000 Euro |
Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet | Geldbuße von bis zu 500.000 Euro |
Von der Baugenehmigung abweichende Benutzung von baulichen Anlagen | Geldbuße von bis zu 500.000 Euro |
Welche Vorgaben macht die Garagenverordnung für Brandenburg?
Inhalt
Brandenburg ist in weiten Teilen dünn besiedelt und landwirtschaftlich geprägt, hat aber auch größere Städte wie Potsdam und Cottbus zu bieten. Doch egal, ob im urbanen oder ländlichen Bereich: Eine Garage stellt für die meisten ihrer Besitzer einen großen Mehrwert dar.
Welche Regeln bezüglich dieser Art von baulichen Anlagen gelten, legt unter anderem die Garagenverordnung für Brandenburg – offiziell Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) genannt – fest.
Welche Arten von Garagen gibt es?
Laut der Garagenverordnung für Brandenburg werden hinsichtlich der Größe die folgenden Arten von Garagen voneinander unterschieden:
- Kleingaragen: Nutzfläche von bis zu 100 m²
- Mittelgaragen: Nutzfläche von über 100 m² bis 1.000 m²
- Großgaragen: Nutzfläche von über 1.000 m²
Zusätzlich gibt es noch eine Unterteilung in offene, geschlossene, oberirdische und automatische Garagen.
Letzteres ist dabei eine bauliche Anlage, in der Personen nicht selbst das Fahrzeug bewegen. Vielmehr sorgen mechanische Förderanlagen dafür, dass die Kfz zu den Stellplätzen und wieder zur Ausfahrt zurück gebracht werden.
Benötigen Sie eine Baugenehmigung, wenn Sie eine Garage bauen möchten? Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich nicht in der Garagenverordnung für Brandenburg, sondern in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Laut § 61 Abs. 1 Nr. 1 ist keine Genehmigung nötig, wenn es sich um
- oberirdische Garage mit maximal einem Geschoss und einer Grundfläche von bis zu 100 m² im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
- Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von maximal drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 50 m² (außer im Außenbereich)
handelt.
Rettungswege, Lüftung, etc.: Regelungen der BbgGStV
Die Garagenverordnung für Brandenburg macht unter anderem Vorgaben zu den folgenden Punkten:
- Zu- und Abfahrten: Die Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen mindestens drei Meter lang sein.
- Einstellplatz: Ein solcher muss mindestens fünf Meter lang und zwischen 2,3 und 2,5 Meter breit sein.
- Bauvorschriften: Tragende Wände müssen feuerbeständig sein. Ausnahmen gelten für Kleingaragen.
- Rettungswege: Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss über mindestens zwei Rettungswege verfügen.
- Lüftung: Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen über bestimmte Abluftanlagen verfügen.
- Beleuchtung: Mittel- und Großgaragen müssen ständig beleuchtet werden, falls kein ausreichendes Tageslicht einfällt.
Was ist in der Garage laut Garagenverordnung für Brandenburg erlaubt?
Egal, ob Sie Mieter oder Besitzer einer Garage sind: Es gibt gewisse Regeln, an die Sie sich halten müssen. Dazu gehört es, dass Sie dort nicht alles lagern dürfen, was Sie möchten. Laut § 2 Abs. 7 BbgBO gilt Folgendes:
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Daraus folgt: Eine Garage ist als Abstellplatz für Kfz vorgesehen, nicht aber etwa als Lagerraum. Entsprechend dürfen Sie Ihre Garage nicht mit Möbeln, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen vollstellen.
Fahrräder, Motorräder, Anhänger, Autoreifen, Putzmittel für das Kfz oder Werkzeuge dafür dürfen Sie jedoch in der Garage lagern.
Laut § 18 Abs. 3 der Garagenverordnung für Brandenburg dürfen Sie in Ihrer Kleingarage außerdem bis zu 20 Liter Benzin und 200 Liter Dieselkraftstoff lagern – jedoch nur, wenn die Aufbewahrung in bruchsicheren und dicht verschlossenen Behältern erfolgt.