FAQ: Garagenverordnung (GarVO) RLP
Garagen dürfen ausschließlich dazu genutzt werden, Kraftfahrzeuge abzustellen und zum Fahrzeug dazugehörige Dinge einzulagern (z. B. Reifen, Werkzeug). Gemäß der Garagenverordnung von RLP ist außerdem die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen untersagt. Ausnahmen bilden hier Kleingaragen: In diesen dürfen Sie bis zu 200 l Diesel und bis zu 20 l Benzin lagern, sofern die Kraftstoffe in bruchsicheren, verschlossen Behältern sind.
Kleingaragen sind Garagen mit einer Nutzfläche bis 100 m². Beträgt die Nutzfläche mehr als 100 m², aber höchstens 1000 m², handelt es sich um eine Mittelgarage. Alles darüber wird als Großgarage bezeichnet.
Stellplätze und Garagenstellplätze müssen mindestens 5 m lang und 2,30 m breit sein. Für Behindertenparkplätze ist eine Mindestbreite von 3,50 m vorgeschrieben.
Inhalt
Bau und Betrieb von Garagen unterliegen in Rheinland-Pfalz strengen Vorschriften
Egal ob Sie nur einen einzelnen Stellplatz für Ihr Privatfahrzeug errichten wollen oder gleich ein ganzes Parkhaus: Wer eine Garage bauen bzw. betreiben möchte, muss sich in Deutschland an Vorschriften halten. Diese sind nicht bundesweit einheitlich geregelt. Stattdessen existiert in den meisten Bundesländern eine eigene Garagenverordnung, die die entsprechenden Vorschriften aufstellt. Auch in Rheinland-Pfalz ist das der Fall.
Die hier geltende Garagenverordnung – offiziell „Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen” – ist seit 1990 in Kraft und wurde zuletzt 2002 geändert. Sie gilt hauptsächlich für Garagen, aber auch Stellplätze werden hier zum Teil reguliert. Die Definition von beiden findet sich wiederum in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO):
- Stellplätze: Flächen zum Abstellen von Kfz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums
- Garagen: ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kfz
- Garagenstellplätze: einzelne Flächen zum Abstellen von Kfz innerhalb einer Garage
Räume, in denen Fahrzeuge verkauft, ausgestellt, produziert oder gelagert werden, gelten per Definition nicht als Garagen und unterliegen somit auch nicht den Bestimmungen der Garagenverordnung RLP.
Bauvorschriften für Garagen in Rheinland-Pfalz: Es kommt auf die Fläche an
Je nachdem wie groß die geplante Garage ist, können unterschiedliche Bau- bzw. Betriebsvorschriften gelten. Unterschieden wird hier in drei Kategorien:
- Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m²
- Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 bis 1000 m²
- Großgaragen: Nutzfläche über 1000 m²
In Kleingaragen, zumindest wenn sie keine Fahrgassen haben, ist es zum Beispiel nicht verpflichtend, die einzelnen Stellplätze zu markieren, wie das in Mittel- und Großgaragen der Fall ist.
Es gibt auch Regelungen, die für sämtliche Garagen in Rheinland-Pfalz gelten, ungeachtet ihrer Nutzfläche. Das betrifft zum Beispiel die Mindestmaße für Stellplätze und Garagenstellplätze. Diese müssen gemäß § 4 Abs. 1 und 7 der Garagenverordnung RLP mindestens 5 m lang und 2,30 m breit sein. Für Behindertenparkplätze sind sogar 3,50 m Mindestbreite vorgeschrieben.
Ein guter Brandschutz ist in Garagen sehr wichtig
Die meisten Vorschriften der Garagenverordnung RLP dienen dem Zweck, eine unfallfreie Nutzung der Garage sowie die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist auch der Brandschutz ein großes Thema. So gibt es u. a. Regeln über die Beschaffenheit der Rettungswege, die Brennbarkeit der Baustoffe, die zulässige Größe von Rauchabschnitten und das Vorhandensein von Sprinkleranlagen und Feuermeldern.
Auch die Betriebsvorschriften in der Verordnung zielen auf Brandschutz:
- Alle Garagen brauchen Abluftanlagen und Warnmelder für Kohlenstoffmonoxid.
- Es ist verboten, brennbare Stoffe in Mittel- oder Großgaragen zu lagern. In Kleingaragen dürfen Diesel in einer Menge bis zu 200 Liter und Benzin in einer Menge bis zu 20 Liter aufbewahrt werden – allerdings nur in verschlossenen, bruchsicheren Behältern.
- In geschlossenen Mittel- und Großgaragen herrscht ein striktes Rauchverbot sowie ein Verbot für die Verwendung offenen Feuers. Auf diese Verbote muss der Betreiber der Garage mit gut sichtbaren Schildern hinweisen.
Auch mich interessiert die Frage von K.Dietz. Bei Fahrrädern stellt sich noch zusätzlich die Frage, dürfen sie dort stehen, da sie kein Teil des Kfz sind.
Wie sieht es mit den Reifen aus, wenn diese dafür sorgen, dass man über seiner Parkfläche hinaus parkt.
Dürfen eigene Stellplätze für Autos in Tiefgaragen über Ihre Länge genutzt werde, weil auf demselben Platz auch Mehrere Fahrräder Fahrräder abgestellte werden, die die Parkfläche verkürzen.. Das überstehende Fahrzeug verkürzt so
den Einfahrtwinkdel zu anderen und daneben oder gegenüber sich befindlichen Stellplätzen für PKWs anderer Mitbewohner.