§ 24 StVO: Was gilt für besondere Fortbewegungsmittel?

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Als wohl bekanntestes Regelwerk im deutschen Verkehrsrecht beinhaltet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jegliche Grundlagen für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr und gilt daher für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Es gibt zwar bestimmte Regeln, an die sich alle halten müssen, andere Vorschriften richten sich wiederum explizit an Kraftfahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger. § 24 StVO befasst sich mit den Vorgaben für besondere Fortbewegungsmittel. Wie diese genau aussehen, erklären wir im Ratgeber.

FAQ: § 24 StVO

Womit befasst sich Paragraph 24 der StVO?

In § 24 StVO dreht sich alles um besondere Fortbewegungsmittel, die nicht motorbetrieben sind. Diese werden nicht als Fahrzeuge im Sinne der Verordnung angesehen. Wer mit einem solchen Fortbewegungsmittel unterwegs ist, muss sich laut § 24 StVO an die Verkehrsregeln für den Fußgängerverkehr halten.

Welche Fortbewegungsmittel werden § 24 Absatz 1 StVO zufolge nicht als Fahrzeuge angesehen?

Gemäß § 24 Absatz 1 StVO gelten Rollschuhe, Inline-Skates, Kinderfahrräder, Kinderwagen, Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Roller, Rodelschlitten sowie ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge.

Was gilt laut § 24 Absatz 2 StVO für Krankenfahrstühle?

Mit Krankenfahrstühlen oder anderen Rollstühlen, als die, die im ersten Absatz genannt sind, gestattet § 24 StVO in Deutschland Fahrten ausnahmsweise auch in Bereichen, die an und für sich Fußgängern vorbehalten sind. In diesem Fall ist allerdings nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

Was regelt die StVO in Paragraph 24?

Wobei es sich um besondere Fortbewegungsmittel handelt, definiert die StVO in § 24 Abs. 1.
Wobei es sich um besondere Fortbewegungsmittel handelt, definiert die StVO in § 24 Abs. 1.

Wie bereits eingangs erwähnt, befinden sich die Vorgaben für besondere Fortbewegungsmittel in § 24 StVO. Dieser Paragraph besteht aus zwei Absätzen und beinhaltet zunächst einmal Informationen dazu, welche Fortbewegungsmittel überhaupt als „besonders“ anzusehen sind:

  • Rollschuhe
  • Inline-Skates
  • Kinderfahrräder
  • Kinderwagen
  • Schiebe- und Greifreifenrollstühle
  • Roller
  • Rodelschlitten
  • sowie ähnliche Fortbewegungsmittel, die nicht motorbetrieben sind.
Laut § 24 StVO gelten die Regeln für den Fußgängerverkehr auch für besondere Fortbewegungsmittel.
Laut § 24 StVO gelten die Regeln für den Fußgängerverkehr auch für besondere Fortbewegungsmittel.

Gemäß § 24 Absatz 1 StVO gelten diese Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge, weshalb die Regeln für den Fußgängerverkehr einzuhalten sind, sollten Sie beispielsweise mit Rollschuhen unterwegs sein. Aus diesem Grund dürfen Sie sich normalerweise nicht auf der Fahrbahn aufhalten, sondern diese nur betreten, um auf die andere Straßenseite zu gelangen.

Interessant: Wenn spezielle Zusatzzeichen vorhanden sind, die gewisse Fortbewegungsmittel auf der Fahrbahn gestatten, dürfen Sie ausnahmsweise auf der Straße unterwegs sein.

Das Zusatzschild 1020-13 erlaubt zum Beispiel die Straßennutzung mit Inline-Skates oder Rollschuhen. In diesem Fall ist jedoch ein erhöhtes Maß an Vorsicht und Rücksicht auf den übrigen Verkehr geboten. Darüber hinaus dürfen Sie sich in diesem Fall nur am rechten Rand in Fahrtrichtung fortbewegen und müssen es Fahrzeugen ermöglichen, zu überholen (§ 31 Absatz 2 StVO).

Sonderregelung für Krankenfahrstühle in § 24 StVO

§ 24 Absatz 2 StVO enthält eine Sonderregelung in Bezug auf Fahrten mit einem Krankenfahrstuhl. Dort heißt es:

Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.“

Sofern Sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen und maximal mit Schrittgeschwindigkeit fahren, dürfen Sie demzufolge ausnahmsweise mit einem Krankenfahrstuhl z. B. auf dem Gehweg unterwegs sein. Dies ist darin begründet, dass solche Gefährte meist nur eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h erreichen und daher aufgrund des zu hohen Risikos nicht auf der Fahrbahn genutzt werden sollten.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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