Unabhängig davon, ob Sie in Italien einen Strafzettel wegen Falschparken erhalten haben, in Griechenland zu schnell unterwegs waren oder in Spanien bei Rot über die Ampel gefahren sind: Sie wären nicht der erste Autofahrer, der hofft, für den begangenen Verkehrsverstoß im Ausland nicht mehr belangt werden zu können, weil dieser bereits verjährt ist. Welche Verjährungsfristen in Europa maßgeblich sind, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
FAQ: Verjährungsfristen in Europa
Aufgrund eines Vollstreckungsabkommens innerhalb der EU können Bußgelder aus dem Ausland erst dann in Deutschland vollstreckt werden, wenn eine Bagatellgrenze von 70 Euro erreicht ist – vorausgesetzt, die jeweilige Zuwiderhandlung ist noch nicht verjährt.
Haben Sie sich beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit im Ausland geleistet, kann diese nach Eintritt der sogenannten Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden. Welche Fristen in diesem Fall je nach Land Anwendung finden, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Ist die sogenannte Vollstreckungsverjährung eingetreten, kann ein Bußgeld aus dem Ausland nicht mehr eingetrieben werden. Informationen über die Verjährungsfristen in Europa, die je nach Land für die Verfolgung von Regelmissachtungen maßgeblich sind, finden Sie in dieser Tabelle.
Allgemeines zu den Verjährungsfristen in Europa
Inhalt
Zunächst einmal gibt es keine einheitlichen Verjährungsfristen in Europa. Vielmehr legt jedes Land seine eigenen Fristen fest. Wie in Deutschland wird jedoch auch im europäischen Ausland zwischen zwei unterschiedlichen Arten der Verjährung unterschieden:
- Verfolgungsverjährung: Ist die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, können die zuständigen Behörden eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat im Straßenverkehr nicht mehr verfolgen. Sie können demzufolge kein Bußgeld mehr für die jeweilige Regelmissachtung fordern und dürfen in dieser Sache auch nicht weiter ermitteln. Die Frist startet normalerweise nach der jeweiligen Zuwiderhandlung.
- Vollstreckungsverjährung: Auch wenn ein Bußgeld bereits rechtskräftig festgesetzt ist, darf es nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr eingetrieben werden. Die Frist beginnt in der Regel mit der Rechtskraft der Entscheidung. Die Behörden können die Geldbuße demnach ausschließlich innerhalb der Frist für die Vollstreckungsverjährung vollstrecken, danach sind ihnen die Hände gebunden.
Gut zu wissen: Bußgelder aus dem Ausland können aufgrund eines speziellen EU-Vollstreckungsabkommens in Deutschland grundsätzlich erst ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro vollstreckt werden. Für ein Bußgeld aus Österreich muss sogar nur eine Grenze von 25 Euro erreicht sein. Beträge darunter können in Deutschland nicht eingefordert werden – auch wenn der jeweilige Verkehrsverstoß noch nicht verjährt ist.
Verjährungsfristen in Europa im Überblick
Anschließend haben wir Ihnen einige Verjährungsfristen in Europa tabellarisch aufgelistet. In dieser Übersicht können Sie sich sowohl über die Verfolgungs- als auch über die Vollstreckungsverjährung im jeweiligen Land informieren.
Zum Teil können die Fristen in ein und demselben Land jedoch variieren, sollte es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handeln:
Land in Europa | Verfolgungsverjährung | Vollstreckungsverjährung |
---|---|---|
Belgien | 1 Jahr | 1 bzw. 5 Jahre |
Dänemark | 2 bzw. 5 Jahre | 3 bis 5 Jahre |
Frankreich | 1 bzw. 3 Jahre | 3 bzw. 5 Jahre |
Großbritannien | 6 Monate | unbegrenzt |
Italien | 360 Tage | 5 Jahre |
Niederlande | 8 Monate bis 12 Jahre | 4 bis 5 Jahre |
Österreich | 1 bis 5 Jahre | 3 Jahre |
Spanien | 1 Monat bis 3 Jahre | 4 bis 5 Jahre |
Vorsicht bei Wiedereinreise: Sind die Verjährungsfristen in Europa noch nicht abgelaufen und Sie bereisen das jeweilige Land nach der begangenen Regelmissachtung erneut, besteht durchaus die Möglichkeit, dass Sie direkt dazu aufgefordert werden, das offene Bußgeld zu begleichen.