In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind viele Ge- und Verbote in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr definiert. Doch wie auch in anderen Bereichen des Lebens gilt hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. § 46 StVO befasst sich mit Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Verkehrsteilnehmer. In welchen Bereichen diese möglich sind und wo Sie einen entsprechenden Antrag stellen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
FAQ: Paragraph 46 StVO
Was definiert die StVO in § 46?
In § 46 StVO geht es um Ausnahmegenehmigungen und Sondererlaubnisse im Straßenverkehr. Der Paragraph bezieht sich auf einige andere Paragraphen, zu denen entsprechende Genehmigungen als Ausnahme ausgestellt werden können.
Für wen kann eine Ausnahmegenehmigung gemäß StVO erteilt werden?
Ausnahmegenehmigungen können im Verkehrsrecht für verschiedene Personen erteilt werden. So genießen zum Beispiel Polizei und Rettungskräfte Sonderrechte. Auch Menschen mit Behinderung können zum Beispiel einen Behindertenparkausweis beantragen und dürfen das Fahrzeug dann auf entsprechend gekennzeichneten Parkflächen abstellen.
Wie kann ich eine Ausnahmegenehmigung vorweisen?
Wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilt, erhalten Sie darüber einen entsprechenden Bescheid. Diesen können Sie kann bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei vorzeigen. Haben Sie diesen nicht dabei, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Euro rechnen.
§ 46 StVO: Das steht drin
Durch die Verkehrsregeln gemäß StVO ist es möglich, den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten und die Unfallgefahr so weit wie möglich zu reduzieren. Das funktioniert natürlich nur, wenn sich auch alle Verkehrsteilnehmer an diese Regeln halten.
Allerdings kommt es auch immer wieder vor, dass für bestimmte Personen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Diese sind in unterschiedlichen Bereichen möglich. § 46 StVO definiert, wann und bezogen auf welche Regelungen die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen genehmigen können. Nachfolgend nennen wir Ihnen einige dieser Bereiche beispielhaft:
- Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2)
- Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
- Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3)
- Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1)
- Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
- Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21)
- Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3)
- Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
- Verbot, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
- Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)
Für wen kommt gemäß § 46 StVO eine Ausnahmegenehmigung in Betracht?
Die eben genannten Paragraphen, zu denen es gemäß § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen geben kann, zeigen, dass sehr viele Menschen diese beantragen können. Wir wollen hier auf ein konkretes Beispiel eingehen, den Behindertenparkausweis.
Hierbei gibt es zwei verschiedene Arten der Ausweise: Einen blauen Behindertenparkausweis (in der ganzen EU gültig) und den orangenen Parkausweis (nur in Deutschland gültig). Nachfolgend listen wir Ihnen auf, welche Ausnahmen für Menschen gelten, die einen blauen EU-Parkausweis besitzen. Sie dürfen:
- auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz,
- an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung,
- bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und
- bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen parken.
Wichtig: Damit das Ordnungsamt auch erkennen kann, dass Sie zum Parken an den eben genannten Stellen berechtigt sind, müssen Sie den Behindertenparkausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platzieren. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie eine Geldbuße.
Wie Sie die Ausnahmegenehmigung erhalten können: Beispiel Behindertenparkausweis
Anhand des eben genannten Beispiels vom Behindertenparkausweis wollen wir Ihnen nun erklären, wie Sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO beantragen. Möchten Sie den blauen Parkausweis bekommen, müssen Sie sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Ihrem Wohnbezirk wenden.
Dazu müssen Sie die nachfolgenden Unterlagen mitbringen:
- aktuelles Passfoto
- Ablichtung des Personalausweises ( Vor-und Rückseite)
- Ablichtung des Schwerbehindertenausweises (Vor-und Rückseite)
- Ablichtung der 1. und 2. Seite des letzten Bescheides vom Versorgungsamts, woraus die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ hervorgehen
Bedenken Sie, dass für die Ausstellung des Parkausweises eine gewisse Bearbeitungszeit vonnöten ist. Ist dieser Vorgang abgeschlossen, bekommen Sie das Dokument in aller Regel postalisch zugeschickt.
Gut zu wissen: Der Antrag auf Erleichterungen beim Parken aufgrund einer Schwerbehinderung ist kostenlos. Es fallen keine Gebühren an.