Die Anschnallpflicht gilt in Deutschland bereits seit 1976. Doch damals wie auch heute gibt es Autofahrer, die den vorgeschriebenen Gurt als unnötig ansehen und aus diesem Grund darauf verzichten. Wurden diese Fahrer allerdings geblitzt und waren nicht angeschnallt, ist der Ärger oft groß. Schließlich haben sie sich in diesem Fall gleich zwei Verstöße auf einmal geleistet. Doch spricht dies automatisch auch für doppelte Sanktionen?
FAQ: Unangeschnallt geblitzt
Werden Fahrer unangeschnallt geblitzt, wird das in der Regel als Tateinheit gewertet.
Ja, die Bußgelder für den Geschwindigkeitsverstoß und die Missachtung der Gurtpflicht können beide verlangt werden. Zudem kann der Regelsatz erhöht werden.
Ja, in § 21a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist definiert, unter welchen Umständen der Gurt nicht angelegt werden muss.
Unangeschnallt geblitzt? Diese Konsequenzen sind möglich
Inhalt
Sind Sie mit Ihrem Auto schneller gefahren als erlaubt, wurden geblitzt und waren nicht angeschnallt, haben Sie sich zwei Ordnungswidrigkeiten auf einen Streich geleistet. Da diese sich allerdings am gleichen Ort und zur gleichen Zeit abgespielt haben, geht der Gesetzgeber in diesem Fall von Tateinheit aus. Entgegen der Annahme vieler Kraftfahrer werden die drohenden Ahndungen in einer solchen Situation jedoch nicht zusammengerechnet.
Vielmehr kann es die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog wie folgt beeinflussen, wenn Sie geblitzt wurden und nicht angeschnallt waren:
- Normalerweise kommt lediglich das höhere Bußgeld auf Sie zu, wenn Sie eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und zusätzlich die Anschnallpflicht missachtet haben.
- Es ist außerdem möglich, den Regelsatz zu erhöhen, wenn das jeweilige Bußgeld über einem Betrag von 35 Euro liegt.
- Zieht die zweite Ordnungswidrigkeit bestimmte Nebenfolgen nach sich, können diese addiert werden, wenn Sie geblitzt wurden und nicht angeschnallt waren.
Konkret bedeutet dies: Da für die Geschwindigkeitsüberschreitung ein höheres Bußgeld fällig wird, können Sie davon ausgehen, dass Ihnen in der Regel auch nur die Sanktionen für diesen Verstoß auferlegt werden. Das Bußgeld kann allerdings erhöht werden, wenn Sie geblitzt wurden und nicht angeschnallt waren.
Da keine Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen, wenn Sie sich während der Fahrt nicht anschnallen, müssen in diesem Fall auch keine Nebenfolgen zusammengerechnet werden.
Gibt es Ausnahmen von der Anschnallpflicht?
§ 21a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert gewisse Situationen, in denen Sie sich nicht anschnallen müssen. Demzufolge können Sie ganz legal auf den Anschnallgurt verzichten, wenn
- es sich um Kurzstrecken oder Rückwärtsfahrten auf einem Parkplatz handelt,
- Sie als Fahrgast in einem Bus unterwegs sind, der auch über Stehplätze verfügt,
- Sie von Haus zu Haus fahren und in kurzen Abständen immer wieder aus dem Fahrzeug aussteigen müssen (z. B. als Postbote),
- Sie eine betreuungsbedürftige Person auf der Fahrt begleiten und in diesem Zuge Dienstleistungen von Ihnen erwartet werden, für die Sie Ihren Sitzplatz verlassen müssen,
- Sie in einem Bus unterwegs sind, der ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweist und Sie Ihren Sitzplatz nur kurzzeitig verlassen müssen.