Die Behörden können die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, immer dann gegen einen Kfz-Halter aussprechen, wenn sich der Schuldige einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermitteln lässt – auch weil der Halter keine angemessene Auskunft erteilt. Was müssen Sie beachten, wenn das Fahrtenbuch für Sie Pflicht ist? Welche Angaben sind zwingend erforderlich und wie lange ist die Aufzeichnung zu pflegen?
FAQ: Ist das Fahrtenbuch Pflicht?
Wird einem Fahrzeughalter auferlegt, ein Fahrtenbuch zu führen, muss er dieser Pflicht ordnungsgemäß nachkommen.
Wird das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt, droht in der Regel ein Bußgeld von 100 Euro. Einen Überblick dazu erhalten Sie hier.
Das Fahrtenbuch muss richtig geführt werden, d. h. Angaben zum Fahrer, zum Fahrzeug, zum Fahrtbeginn und -ende enthalten. Die Einträge sind nur mit Unterschrift des jeweiligen Fahrers gültig.
Im Fahrtenbuch aufzuführende Pflichtangaben
Inhalt
Welche Angaben im Fahrtenbuch im Einzelnen Pflicht sind, gibt § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) exakt vor. Hiernach sind folgende Informationen bei jeder einzelnen Fahrt aufzuführen:
1. Vor Fahrtantritt anzugeben:
- Vor- und Nachname des jeweiligen Fahrers inklusive dessen Meldeanschrift
- Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
- amtliches Kennzeichen des genutzten Fahrzeugs
2. Nach Beendigung der Fahrt zu ergänzen:
- Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
- Unterschrift des Kfz-Halters oder seines Beauftragten
Die Angabe im Fahrtenbuch zur genauen Uhrzeit ist unabdingbare Pflicht. Dies betrifft jedwede Fahrt, egal wie lang oder kurz diese letztlich sein mag. Auch schon die kurze Anfahrt zum Bäcker und wieder zurück muss hierin aufgeführt sein. Der betroffene Fahrzeughalter hat beim Fahrtenbuch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Dokument ordnungsgemäß und sorgfältig geführt wird. Ein Verstoß hiergegen kann eine Geldbuße von 100 Euro für den Belasteten zur Folge haben.
Fahrtenbuch: Anordnung auf Dauer mit anschließender Aufbewahrungspflicht
Zu beachten ist bei der Fahrtenbuchauflage im Einzelnen, für welche Dauer der jeweils Betroffene zum Führen eines entsprechenden Dokumentes verpflichtet wird. Diese liegt in der Regel bei mindestens sechs Monaten, kann je nach Erheblichkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes auch über mehrere Jahre hinweg Bestand haben.
Wie lange das Fahrtenbuch für Sie Pflicht ist, können Sie in der Regel dem entsprechenden Bescheid der Behörde entnehmen. Doch nicht nur das ordnungsgemäße Führen ist für Sie ab diesem Moment von Bedeutung. Auch nach Ablauf der Auflage müssen Sie das Fahrtenbuch aufbewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung erstreckt sich in der Regel ebenfalls auf sechs weitere Monate.
Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Diese liegt in aller Regel bei maximal sechs Monaten. Durch die zusätzliche Aufbewahrungsfrist soll somit gewährleistet werden, dass der betreffende Fahrer eines auch gegen Ende begangenen Verstoßes noch rechtzeitig ermittelt werden kann.
Nicht ordnungsgemäßes Führen vom Fahrtenbuch trotz Pflicht
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt | 100 € |
Fahrtenbuch auf Verlangen nicht vorgezeigt | 100 € |
Fahrtenbuch nicht fristgemäß aufbewahrt | 100 € |
Dass Sie verpflichtet sind, ein Fahrtenbuch zu führen, wird im Fahreignungsregister vermerkt. Diese Informationen können im Rahmen einer Verkehrskontrolle leicht abgefragt werden.
Auf Verlangen der Polizeibeamten muss das Fahrtenbuch vorgezeigt werden.
Fehlt das Fahrtenbuch, dann wurde dieses nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht fristgerecht aufbewahrt. Dafür kann ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro drohen.