Beim Fahren ohne Brille einen Unfall verursacht?

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Wer eine Fahrerlaubnis beantragt, muss diverse Unterlagen einreichen. Dazu gehört auch ein Sehtest. Wird die vorgeschriebene Sehleistung von 70 Prozent nur mit Hilfsmitteln, wie z. B. einer Brille, erreicht, muss diese Tatsache im Führerschein vermerkt werden. Wird der betroffene Kraftfahrer daraufhin ohne die verpflichtende Sehhilfe beim Fahren erwischt, droht ihm ein Verwarnungsgeld von 25 Euro. Doch was geschieht, wenn er beim Fahren ohne Brille sogar einen Unfall verursacht hat?

FAQ: Beim Fahren ohne Brille einen Unfall gebaut

Wann muss ich eine Brille beim Autofahren tragen?

Befindet sich die Schlüsselzahl 01.01 auf Ihrem Führerschein, sind Sie dazu verpflichtet, eine Brille zu tragen, wenn Sie ein Kraftfahrzeug führen. Halten Sie sich nicht daran und werden erwischt, müssen Sie ein Verwarnungsgeld von 25 Euro zahlen.

Was kommt auf mich zu, wenn ich beim Fahren ohne Brille einen Unfall verursache?

Verursachen Sie beim Fahren ohne Brille einen Unfall, kann Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Eine fahrlässige Körperverletzung kann mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden (§ 229 StGB). Bei einer fahrlässigen Tötung sind sogar bis zu fünf Jahre möglich (§ 222 StGB). 

Kann sich die Versicherung bei einem Unfall ohne Brille querstellen?

Ja, diese Möglichkeit besteht. Wenn die Versicherung es als grob fahrlässig wertet, dass Sie beim Fahren ohne Brille einen Unfall gebaut haben, kann sie die Zahlung verweigern.

Fahren ohne Brille: Ein Unfall kann böse ausgehen

Was, wenn sich beim Fahren ohne Brille ein Unfall ereignet?
Was, wenn sich beim Fahren ohne Brille ein Unfall ereignet?

Ob ein Autofahrer dazu verpflichtet ist, beim Fahren eine Brille zu tragen, ergibt sich aus seinem Führerschein. Geraten Sie beispielsweise in eine allgemeine Verkehrskontrolle und die zuständigen Beamten nehmen das Dokument in Augenschein, achten Sie bei einem EU-Führerschein wohl besonders auf die Spalte 12.

Ist dort die Schlüsselzahl 01.01 vermerkt, bedeutet dies, dass der betroffene Fahrer nur mit Brille fahren darf. Halten Sie sich nicht daran, sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld von 25 Euro vor. Ereignet sich allerdings beim Fahren ohne Brille ein Unfall, kommen Sie normalerweise nicht so glimpflich davon.

Schließlich kann Ihnen in einem solchen Fall Fahrlässigkeit gemäß § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgeworfen werden. Im zweiten Absatz des genannten Paragraphen heißt es:

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.“

Sehhilfe zu Hause vergessen? Ereignet sich daraufhin ein Unfall ohne Brille, können die Folgen fatal sein.
Sehhilfe zu Hause vergessen? Ereignet sich daraufhin ein Unfall ohne Brille, können die Folgen fatal sein.

Die strafrechtliche Rechtsprechung orientiert sich an dieser Definition, da es im Strafgesetz­buch (StGB) keine Definition von Fahrlässig­keit gibt.

Wenn Sie beim Fahren ohne Brille einen Unfall verschulden, bei dem Menschen verletzt oder getötet werden, können zwei Tatbestände aus dem StGB erfüllt sein:

  1. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  2. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung liegt das Strafmaß bei einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Ist ein anderer Mensch gestorben, weil Sie sich fahrlässig verhalten haben, kann Ihnen sogar eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Dabei handelt es sich jedoch – je nach Unfallhergang – stets um eine Einzelfallentscheidung.

Zahlt die Versicherung bei einem Unfall ohne Brille?

Bauen Sie beim Fahren ohne Brille einen Unfall, handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung. Schließlich haben Sie billigend in Kauf genommen, dass es krachen könnte, wenn Sie beim Autofahren auf Ihre Sehhilfe verzichten. Daher kann die Versicherung die Zahlung reduzieren oder schlimmstenfalls ganz verweigern.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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