Verfolgungsverjährung im Verkehrs- und Strafrecht

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Bei Verkehrsverstößen wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Dieser Unterschied ist wichtig, da die Verfolgungsverjährung bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit anders ist als die Strafverfolgungsverjährung. Aber was ist überhaupt mit Verfolgungsverjährung gemeint? Warum heißt es nicht einfach Verjährung? Im Ratgeber erfahren Sie es.

FAQ: Verfolgungsverjährung

Was ist Verfolgungsverjährung?

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine ordnungs- oder gesetzeswidrige Tat nicht länger verfolgt werden kann. Die Verjährungsfristen sind je nach Tatbestand unterschiedlich.

Wann tritt bei einer Ordnungswidrigkeit (OWi) Verfolgungsverjährung ein?

Das ist von dem Höchstmaß der Sanktion abhängig. Klicken Sie hier, um die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nachzulesen.

Wodurch kommt es bei der Verfolgungsverjährung zu einer Unterbrechung?

Laut § 33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wird die Verfolgungsverjährung beispielsweise unterbrochen, wenn die richterliche Vernehmung des Betroffenen angeordnet wird. Weitere Unterbrechungsgründe finden Sie mit einem Klick hier.

Im Video: Die (Verfolgungs)verjährung und ihre Regeln

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
Wie funktioniert die Verjährung im deutschen Strafrecht? Wir haben die Antworten!

Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit (OWi) oder Straftat

Was ist Verfolgungsverjährung und wann tritt sie ein? Im Ratgeber klären wir diese Frage.
Was ist Verfolgungsverjährung und wann tritt sie ein? Im Ratgeber klären wir diese Frage.
Die Verfolgungsverjährung einer gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt in der Regel drei Monate.
Die Verfolgungsverjährung einer gewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt in der Regel drei Monate.

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat verhindert wird. Es ist wichtig, Ordnungswidrigkeiten von Vergehen nach dem Strafgesetzbuch (StGB) zu unterscheiden, da auch die Fristen der Verfolgungsverjährung unterschiedlich sind und manche Straftaten überhaupt nicht verjähren können (Mord verjährt nie).

In diesem Ratgeber möchten wir die Verfolgungsverjährung nach dem StGB allerdings nur kurz anschneiden und uns auf die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten konzentrieren. Diese ist in den §§ 31-33 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geregelt.

Außerdem findet sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Regelung speziell für Verkehrsordnungswidrigkeiten, also Verstößen, die im Straßenverkehr begangen wurden.

Welche Fristen sind bei der Verfolgungsverjährung zu beachten?

Wie bereits erwähnt, kommt es bei den Fristen stark darauf an, ob eine Handlung strafrechtlich einzuordnen ist oder als Ordnungswidrigkeit gilt. Des Weiteren spielt es eine Rolle, mit welchen Sanktionen eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat bedroht ist. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich die Verfolgungsverjährung nach dem Bußgeld, das maximal dafür infrage kommt.


Höchst­maßVer­jäh­rungs­frist
Bei Ord­nungs­widrig­keiten
Geld­buße > 15.000 Euro3 Jah­re
Geld­buße mehr als 2.500 bis 15.000 Euro2 Jah­re
Geld­buße mehr als 1.000 bis 2.500 Euro1 Jahr
übri­gemax. 6 Mo­na­te
Bei Straf­taten, aus­genom­men Taten, die nie ver­jäh­ren (z. B. Mord)
Lebens­lange Frei­heits­strafe30 Jah­re
Frei­heitsstrafe mehr als 10 Jah­re20 Jah­re
Frei­heits­stra­fe mehr als 5 Jah­re bis 10 Jah­re10 Jah­re
Frei­heits­stra­fe mehr als 1 Jahr bis 5 Jah­re5 Jah­re
übri­ge3 Jah­re

Es spielt keine Rolle, wie hoch die Sanktion tatsächlich angesetzt wurde. Die Frist richtet sich nach dem Höchstmaß, das laut Gesetz für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorgesehen ist. Was die Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten angeht, müssen Betroffene und Behörden jedoch etwas genauer hinsehen. Im StVG heißt es:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 [Verkehrsordnungswidrigkeit] drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. (Verfolgungsverjährung nach § 26 StVG.)

Verkehrsordnungswidrigkeiten können also nach drei Monaten nicht mehr verfolgt werden. Beachten Sie dabei: Die Verfolgungsverjährung kann auch länger als drei Monate sein, wenn sie zwischendurch unterbrochen wurde. Wann das der Fall ist, klären wir im Nachfolgenden.

Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung nach OWiG: Zur Unterbrechung kommt es z. B., wenn der Betroffene vernommen wurde.
Verfolgungsverjährung nach OWiG: Zur Unterbrechung kommt es z. B., wenn der Betroffene vernommen wurde.

Es gibt eine Reihe von Handlungen, die zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen können. Wir möchten die im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten festgesetzten Gründe genauer betrachten. Laut § 31 OWiG wird die Frist beispielsweise unterbrochen, wenn …

  • ein Bußgeldbescheid erlassen wurde und dieser innerhalb von zwei Wochen zugestellt wurde (dauert es länger, wird die Verfolgungsverjährung ab Zustellung unterbrochen).
  • der Betroffene erstmals vernommen (auch die Anordnung oder Bekanntgabe der Vernehmung genügen) oder er darüber informiert wurde, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
  • ein Sachverständiger beauftragt wurde.
  • eine Beschlagnahme oder Durchsuchung angeordnet wurde.
  • das Verfahren aufgrund der Abwesenheit des Betroffenen vorläufig eingestellt werden musste.
  • das Hauptverfahren begonnen hat oder die Hauptverhandlung anberaumt wurde.
  • Klage erhoben wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist.

Trotz aller Unterbrechung kann die Verfolgungsverjährung maximal doppelt so lange sein, wie durch die Verjährungsfristen in § 31 OWiG geregelt. Verstöße, für die eigentlich eine sechsmonatige Frist angesetzt ist, verjähren nach mindestens zwei Jahren absolut.

Die Verfolgungsverjährungsfrist kann nicht nur unterbrochen werden, sondern auch einfach ruhen. Der Unterschied: Bei einer Unterbrechung beginnt die Frist bald weiterzulaufen. Ruht die Verfolgungsverjährung, kann die Tat solange nicht verjähren, so lange es unmöglich ist, die Verfolgung zu beginnen oder fortzusetzen (§ 32 OWiG). Das Ruhen der Verfolgungsverjährung von Straftaten ist etwas komplizierter. Die Regelungen sind in § 78b StGB aufgelistet.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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