Im Juli dieses Jahres sorgte der Blitzer TraffiStar S350 für Schlagzeilen, als der Saarländische Verfassungsgerichtshof die Messungen des Geräts für anfechtbar erklärte (Az.: Lv 7/17). Grund dafür war, dass der Blitzer die Rohdaten der Geschwindigkeitsmessung nicht abspeicherte. Das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen kam jedoch nun zu einer gänzlich anderen Einschätzung und erklärte, dass eine Blitzermessung auch ohne Datenspeicherung zulässig sei.
So entschieden die Richter im Saarland
Im Juni 2016 wurde ein Autofahrer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h vom TraffiStar S350 geblitzt. Der Anwalt des Betroffenen zweifelte die Messergebnisse an und verlangte Einsicht in die Rohdaten. Doch diese lagen nicht vor, da der TraffiStar S350 anders als viele andere Blitzer die Daten nicht speichert.
Was folgte, war ein drei Jahre andauernder Rechtsstreit, der für den Autofahrer in einem Triumph endete. Denn der VerfGH Saarland entschied schließlich, dass eine Blitzermessung ohne Datenspeicherung nicht zulässig sei, weil Betroffenen dadurch die Möglichkeit verwehrt würde, das Messergebnis sachverständig prüfen zu lassen (Az. Lv 7/17). Das Gericht sah darin eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Die Messungen des TraffiStar S350 wurden als nicht verwertbar erklärt und der Autofahrer kam um das Bußgeld von 100 Euro herum.
Nach Verkündung des Urteils am 5. Juli 2019 wurde mit Spannung erwartet, ob sich diese Entscheidung als zukunftsweisend für vergleichbare Verfahren in der Bundesrepublik erweisen würde. Doch wie sich zeigt, teilt nicht jedes Gericht die Ansicht des VerfGH Saarland.
OLG Oldenburg sieht es anders: Blitzermessung ohne Datenspeicherung ist zulässig
Denn das Oberlandesgericht Oldenburg fällte am 9. September ein gänzlich anderes Urteil, wie nun bekannt wurde. Auch hier hatte ein Autofahrer Einspruch gegen eine Blitzermessung eingelegt, diesmal durch das Messgerät ES 8.0. Die niedersächsischen Richter waren jedoch der Meinung, dass auch eine Blitzermessung ohne Datenspeicherung zulässig und damit juristisch verwertbar sei (Az. 2 Ss (Owi) 233/19).
Das OLG Oldenburg berief sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welcher zuvor das standardisierte Messverfahren für Verkehrsordnungswidrigkeiten anerkannt hatte, u. a. durch den Einsatz von Laserpistolen, bei denen ebenfalls keine Datenspeicherung erfolgt.
Das OLG distanzierte sich damit ausdrücklich von der Rechtsprechung des VerfGH Saarland:
Würde man die Entscheidung des VerfGH verallgemeinern, wären zum einen alle Messgeräte[,] die gar keine Daten speichern … nicht mehr vor Gericht verwertbar, sondern auch die Atemalkoholkontrolle mit dem Messgerät Draeger Alcomat, das ebenfalls als standardisiert gilt, aber gerade keine „Rohmessdaten“ vorhält, wäre dann passe [sic]. Würde man den Bogen weiter spannen, … wären zum anderen bspw. LKW-Verwiegungen oder Abgasuntersuchungen […] in Zukunft „unverwertbar“.
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/211460
Ob es in dieser Frage bald zu einer bundesweit einheitlichen Rechtsprechung kommt, bleibt abzuwarten.