Motor laufen lassen: Ordnungswidrigkeit gemäß StVO

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Manche halten es für selbstverständlich und denken nicht weiter drüber nach, andere schlagen die Hände über dem Kopf zusammen, wenn sie es mitbekommen: Insbesondere in der heutigen Zeit, in der Umweltschutz immer wichtiger und präsenter wird, sollte Kfz-Haltern klar sein, dass sie den Motor nicht unnötig laufen lassen können. Verboten und mit einem Bußgeld bedacht ist dies nicht nur, weil es dem Planeten schadet, sondern auch, weil bspw. Nachbarn belästigt werden könnten.

Motor laufen lassen: Welches Bußgeld erwartet mich?

Ver­stoß ge­gen die Ver­kehrs­re­gelnZu er­war­ten­de Geld­bu­ße
Sie ha­ben bei Ih­rem Au­to den Mo­tor un­nö­tig lau­fen las­sen80 Eu­ro
Sie fuh­ren un­nö­ti­ger­wei­se in der Ort­schaft um­her und be­läs­tig­ten so die An­woh­ner mit Lärm und Ab­ga­sen100 Eu­ro

FAQ: Motor laufen lassen

Darf ich den Motor im Stand laufen lassen, z. B. beim Parken oder im Winter zum Heizen, während ich die Scheiben frei kratze?

Nein, § 30 StVO untersagt es, den Motor unnötig laufen zu lassen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar benutzt wird. Des Weiteren untersagen auch die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen.

Welche Sanktionen drohen nach dem Bußgeldkatalog, wenn ich den Motor unnötig laufen lasse?

Wer vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht, muss ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zahlen.

Welche sonstigen Folgen hat es, wenn ich den Motor unnötigerweise laufen lasse?

Zum Einen schaden Sie der Umwelt mit den ausgestoßenen Abgasen. Zum Anderen ist es auch für Ihr Fahrzeug schädlich. Der Motor kann dabei Schaden nehmen.

Laufender Motor gemäß StVO: Ordnungswidrigkeit & generell unnötig

Darf man sein Auto im Stand laufen lassen, z. B. um es im Winter aufzuwärmen?
Darf man sein Auto im Stand laufen lassen, z. B. um es im Winter aufzuwärmen?

Gesetzestexte zum Umweltschutz gibt es viele. Und bei unserem Thema, das Auto im Stand laufen zu lassen, ist die Strafe bzw. die Vorschrift dazu in gleich zweien von ihnen festgeschrieben.

Zunächst ist hier die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zu berücksichtigen, die in § 30 Abs. 1 Folgendes vorschreibt:

Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

Unnötigerweise den Motor laufen zu lassen, belastet die Umwelt.
Unnötigerweise den Motor laufen zu lassen, belastet die Umwelt.

Das Parken mit laufendem Motor ist demnach untersagt, wenn es „unnötig“ ist. Aber was bedeutet „unnötig“ eigentlich? Das ist es in der Regel immer dann, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar genutzt wird bzw. es vermeidbar und auch zumutbar ist, auch ohne laufendem Fahrzeugmotor seinen Tätigkeiten nachzugehen.

Das bedeutet: Das Fahrzeug im Winter morgens anzustellen, damit es sich warm läuft, während Sie die Scheiben kratzen, fällt unter unnötig. Das Auto würde sich sowieso mit der Zeit aufwärmen. Wenn Sie aber bspw. irgendwo gestrandet sind und in der Kälte warten müssen, bis Hilfe kommt, könnte es durchaus gerechtfertigt sein, wenn Sie den Motor laufen lassen, damit Sie nicht zu sehr frieren.

Hinzu kommt, dass die Tat, den Motor laufen zu lassen, auch im Gesetz zum Immissionsschutz (§ 2 LImSchG Berlin ) untersagt wird, wenn es auf die allgemeine Pflicht hinweist, schädliche Umwelteinwirkungen so gut wie möglich zu vermeiden.

Welche Sanktionen kommen auf mich zu?

Zunächst wollen wir kurz klarstellen, dass es für den Tatbestand, den Motor laufen zu lassen, keine Strafe im juristischen Sinne gibt. Dies bezeichnet nämlich die Konsequenz für eine Straftat, welche sich auf eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe belaufen würde. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, die nur „Sanktionen“ nach sich ziehen, d. h. eine Geldbuße und Nebenfolgen wie Punkte oder ein Fahrverbot im Verkehrsrecht.

Wie Sie der oben stehenden Bußgeldtabelle entnehmen können, gibt es unter Umständen ein hohes Bußgeld. Den Motor laufen zu lassen, kann nach dem Bußgeldkatalog mit 80 Euro geahndet werden. Wenn Sie den Motor laufen lassen und eine Anzeige vom Umweltschutzamt folgt, könnte dies auch gemäß Landes-Immissionsschutzgesetz geahndet werden, was durchaus hohe Geldbußen nach sich ziehen kann.

Werden Sie selbst Zeuge, wie bspw. Ihre Nachbarn wiederholt unnötig Abgase und Lärm in der Wohngegend verursachen, obwohl es keinen Anlass dazu gibt, könnten Sie die Möglichkeit in Anspruch nehmen, diese selbst anzuzeigen, weil sie den Motor laufen lassen. Auch auf dem Privatgrundstück ist dies untersagt. Zuständig ist das Ordnungsamt.

Es ist dennoch ratsam, nicht sofort die Behörden einzuschalten, sondern zunächst mit dem Nachbarn über die Angelegenheit zu sprechen und diesen evtl. auf die gesetzlichen Gegebenheit hinzuweisen.

Ausnahmen: Wann ist den Motor laufen zu lassen erlaubt?

Darf man den Motor laufen lassen, wenn man sich in einer Notsituation befindet? Dies könnte evtl. eine Rechtfertigung darstellen.
Darf man den Motor laufen lassen, wenn man sich in einer Notsituation befindet? Dies könnte evtl. eine Rechtfertigung darstellen.

Wie bereits erwähnt, kann es natürlich Situationen geben, in denen es unzumutbar wäre, den Motor auszuschalten. Auch wenn bspw. die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist, etwa weil die Scheiben beschlagen und der Fahrer nichts sehen kann, muss er diese zwangsläufig irgendwie frei bekommen.

Dies heißt trotzdem nicht, dass Sie generell die Autoscheiben kratzen und bei laufendem Motor so ihr Fahrzeug aufwärmen können.

Hierfür sind grundsätzlich andere Hilfsmittel zu beschaffen. Dennoch ist es im Einzelfall möglich, dass es anders nicht zu bewerkstelligen wäre.

Auch den Lkw-Motor im Stand laufen zu lassen ist nicht verboten – zumindest nicht zwangsläufig. Hier kann es bauartbedingt notwendig sein, das Fahrzeug einzuschalten, ohne zu fahren, da nur so die Bremsanlage gefüllt werden kann.

Auch bei Taxis gibt es entsprechende Ausnahmen, wenn die Temperaturen sehr niedrig sind.

Laufenlassen von Motoren einschränken: Alternativen

Den Motor im Stand laufen zu lassen ist schädlich – nicht nur für die Umwelt, sondern auch für Ihr Auto. Wer das Fahrzeug häufig laufen lässt, ohne es zu fahren, riskiert Motorschäden, Kolbenfresser und ein Kaputtgehen der Nockenwelle.

Hinzu kommt, dass es sowieso relativ unnütz ist, den Motor laufen zu lassen. Im Stand, bei einer Temperatur von minus zehn Grad Celsius, hat sich das Auto nach vier Minuten gerade mal auf minus sieben Grad hochgewärmt – dies ist das Ergebnis eines ADAC-Testes.

Gemäß StVO ist das Parken mit laufendem Motor verboten. Sie sollten sich daher nach Alternativen für ein warmes Auto umsehen.
Gemäß StVO ist das Parken mit laufendem Motor verboten. Sie sollten sich daher nach Alternativen für ein warmes Auto umsehen.

Um sowohl den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog für Umweltschutz und Umweltplakette als auch der Strafe für den Motor beim Laufenlassen (Motorschäden etc.) zu entgehen, gibt es einige Alternativen, um die Sie sich kümmern können:

  • Standheizung: Diese lässt sich oftmals für etwa 1000 Euro nachrüsten und kann per Timer oder Fernbedienung rechtzeitig eingeschalten werden, sodass Sie in ein warmes Fahrzeug steigen können.
  • Trockentuch: Dies gehört eigentlich zur Standardausrüstung im Auto, um etwas gegen beschlagende Scheiben zu unternehmen.
  • Frostschutzfolien: Diese können über das Fahrzeug gelegt und befestigt werden. So müssen Sie nicht den Motor laufen lassen beim Eiskratzen, sondern können diesen Schritt morgens getrost weglassen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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