Bußgeld im Ausland: Nicht bezahlen ist oft keine gute Idee

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Verkehrsregeln sind für alle gültig, natürlich auch für Weltenbummler. Kennen sich Touristen allerdings nicht gut aus oder ist der Verkehr im Urlaubsland doch anders als gedacht, sind Fehler manchmal nicht vermeidbar. Das Bußgeld kann dann die Finanzen merkbar schrumpfen lassen. Was passiert, wenn Betroffene ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen?

FAQ: Bußgeld im Ausland nicht bezahlen

Hat es Konsequenzen, wenn Bußgelder im Ausland nicht bezahlt werden?

In der Regel ja. Zum einem kann es bei einer erneuten Einreise während der Verjährungsfrist für ausländische Bußgelder zu Schwierigkeiten kommen. Zum anderen können Bußgelder teilweise auch in Deutschland vollstreckt werden

Kann das sofortige Bezahlen Vorteile haben?

Ja, in einigen Ländern kann dadurch die zu zahlende Summe reduziert werden.

Gilt eine pauschale Verjährungsfrist für Bußgelder aus dem Ausland?

Nein, jedes Land bestimmt selbst, wann eine Verjährung einsetzt. In der Regel sind auch im Ausland Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden.

Bußgelder im Urlaub sind meist kein Spaß: Knöllchen bezahlen oder nicht?

Was passiert, wenn Sie ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen?
Was passiert, wenn Sie ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen?

Oft ist das Auto auch im Urlaub das bevorzugte Transportmittel. Egal ob eigenes Fahrzeug oder Mietwagen, wer auf diesem Weg andere Länder und Kulturen entdecken möchte, muss sich auch mit den gültigen Vorschriften befassen. Denn die Kenntnis der gängigsten Regelungen kann nicht nur einen unerwünschten Bußgeldbescheid aus dem Ausland verhindern, sondern auch zu einer sicheren Fahrt beitragen.

Unwissenheit schützt auch im Urlaub nicht davor, Strafzettel für ein falsch geparktes Fahrzeug oder Bußgeld bei zu schnellem Fahren zu erhalten. Ist es dann jedoch geschehen, stellt sich den meisten die Frage, ob sie den Betrag begleichen müssen und was passiert, wenn sie das Bußgeld im Ausland nicht bezahlen.

Je nachdem wo Urlauber unterwegs sind, unterscheiden sich die regionalen Regelungen zum Bezahlen von Sanktionen. Es kann also gut möglich sein, dass von ausländischen Fahrern die Summen sofort vor Ort verlangt werden. Können oder wollen Betroffene das nicht, kann in einigen Ländern die Weiterfahrt untersagt werden oder sogar die Beschlagnahmung des Fahrzeugs drohen. Auch Festnahmen sind in manchen Staaten dann nicht unwahrscheinlich.

Es kann also zu Schwierigkeiten führen, wenn Urlauber ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen. Es ist daher immer ratsam, sich bereits im Vorfeld darüber zu informieren, in welchem Land welche Vorgehensweise üblich ist.

Sofort zu bezahlen, kann Vorteile haben

Einen Strafzettel im Ausland schnell zu bezahlen, kann finanzielle Vorteile bringen.
Einen Strafzettel im Ausland schnell zu bezahlen, kann finanzielle Vorteile bringen.

Es kann durchaus angebracht sein, ein Bußgeld oder einen Strafzettel im Ausland zeitnah zu bezahlen. In einigen Ländern sind in einem solchen Fall Nachlässe drin. Wer sich also seines Fehlers bewusst ist und das Bußgeld auch zahlen kann, hat hier Vorteile. Mitunter halbiert sich der Betrag sogar, wenn sofort und vor Ort bezahlt wird.

Allerdings sollten Urlauber auch darauf achten, wie und an wen zu zahlen ist. Denn oftmals sind Zahlungen an die Beamten gar nicht vorgesehen und es sind Banken bzw. teilweise auch Postämter aufzusuchen, um eine Einzahlung oder Überweisung vorzunehmen. Auch hier ist es dann wieder von Vorteil zu wissen, welche Vorgehensweise angebracht ist.

So können in Belgien bis zu zehn Prozent, in Großbritannien, Spanien oder Slowenien bis zu 50 Prozent vom Bußgeld abgezogen werden, wenn Betroffene diese innerhalb eines bestimmten Zeitraums begleichen. Welche zeitlichen Vorgaben in den jeweiligen Ländern gelten, sollten Urlauber eventuell auch schon vor Fahrtbeginn in Erfahrung bringen.

Bußgeldbescheide aus dem Ausland: Unterschiede bei der Vollstreckung

Wenn Reisende ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, ist die Vollstreckung unter Umständen in Deutschland möglich.
Wenn Reisende ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, ist die Vollstreckung unter Umständen in Deutschland möglich.

Wird das Bußgeld im Ausland nicht vor Ort bezahlt, sondern durch einen Bußgeldbescheid nach Hause zugestellt, sollte auch das nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Einen solchen Bescheid zu ignorieren, kann vielfältige Folgen haben.

Kommt ein Bescheid beispielsweise aus dem EU-Ausland und beinhaltet ein Bußgeld ab 70 Euro, ist eine Vollstreckung in Deutschland möglich. Grundlage hierfür bildet ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der Europäischen Union – der Rahmebbeschluss RBGeld. Haben die Länder den Beschluss in nationales Recht umgesetzt, ist es wahrscheinliche, dass Sanktionen auch in Deutschland von Bedeutung sind.

Achtung: Da zwischen Deutschland und Österreich ein Einzelabkommen besteht, können bereits Bußgelder ab 25 Euro eingefordert werden.

In beiden Fällen beantragen die ausländischen Behörden Amtshilfe beim Bundesamt für Justiz. Das BfJ prüft diese dann und führt eine gerechtfertigte Vollstreckung der ausstehenden Bußgelder durch. Das Bußgeld im Ausland nicht zu bezahlen bzw. den Bescheid zu ignorieren, kann also auch zu Hause finanzielle Folgen haben. Weitere Sanktionen, wie beispielsweise Punkte oder Fahrverbote sind allerdings nur im jeweiligen Land gültig und werden nicht nach Deutschland überführt.

Vollstreckung von außerhalb der EU?

Wollen Betroffene ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, kann der Bescheid nach Hause kommen.
Wollen Betroffene ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, kann der Bescheid nach Hause kommen.

Doch wie sieht das mit Sanktionen aus Ländern außerhalb der EU aus? Auch bei einem Road Trip durch die USA oder einer Küstenerkundung in Australien können Fehler im ungewohnten Straßenverkehr passieren. Einmal zu viel Gas gegeben oder das Auto falsch abgestellt und das Bußgeld ist da.

Sind beispielsweise bei einem Blitzer keine Beamten vor Ort oder dürfen diese einen Betrag nicht selbst einfordern, stellt sich die Frage, ob ein Bußgeldbescheid, der dann zu Hause im Briefkasten liegt, überhaupt beachtet werden muss.

Besteht kein Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und dem Urlaubsland, können die Bußgelder nicht eingefordert werden, da eine Amtshilfe in der Regel nicht beantragt werden kann. Wollen Betroffene also dieses Bußgeld im Ausland nicht bezahlen und den Bescheid ignorieren, hat das zunächst zu Hause keine Auswirkungen. Anders kann das jedoch aussehen, wenn eine erneute Reise in das Land ansteht.

Probleme bei der Wiedereinreise und Verjährung

Wenn Reisende ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, kann die Wiedereinreise problematisch werden.
Wenn Reisende ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen, kann die Wiedereinreise problematisch werden.

Ausstehende Bußgelder sind mit der Ausreise aus dem Urlaubsland oftmals nicht erledigt. Ist eine Vollstreckung im Heimatland nicht möglich, bleiben die Beträge in der Regel offen, bis die jeweilige Verjährung eintritt. Das gilt sowohl für Sanktionen aus EU-Staaten und entsprechende aus Nicht-EU-Ländern.

Greift die Verjährung nicht, können die Beträge bei der Wiedereinreise verlangt werden. Hier kommen dann oftmals noch Verwaltungs- sowie Mahngebühren und Verzugszinsen obendrauf. Die Verjährungsfristen unterscheiden sich teilweise erheblich von den in Deutschland gültigen. So setzt eine Verjährung in Frankreich beispielsweise manchmal erst nach zwei Jahren, in Italien nach fünf Jahren und in Australien zwischen fünf und zehn Jahren ein.

Urlauber sollten sich, wenn sie ein Bußgeld im Ausland nicht bezahlen wollen, besser nicht darauf verlassen, dass diese Angelegenheit mit der Heimreise vergessen werden kann. Nur wenn auf längere Zeit keine weitere Reise ins betreffende Land geplant ist, kann ein solches Verhalten dazu führen, dass die ausstehenden Beträge nach einem bestimmten Zeitraum dann keine Rolle mehr spielen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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