Bußgeldbescheide sind ärgerlich. Deswegen freuen sich Betroffene natürlich über Chancen, diese umgehen zu können – vor allem, wenn Fehler im Bescheid auftauchen. Steht ein falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid, dann scheint ein erfolgreiches Abwenden der Zahlungen durch einen Einspruch so gut wie sicher. Doch dem ist nicht so. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Nachfolgenden.
FAQ: Falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid
Nein. Es handelt sich zwar um einen Fehler im Bußgeldbescheid, aber nicht jeder Fehler führt zur Ungültigkeit des Bescheids.
Können Sie trotz der falschen Kennzeichenangabe eindeutig identifiziert und mit der vorgeworfenen Tat in Verbindung gebracht werden, ist der Bußgeldbescheid gültig.
Sie können immer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids Einspruch gegen diesen einlegen. Hat dieser aber nur die fehlerhafte Kennzeichenangabe als Grundlage, werden Sie voraussichtlich keinen Erfolg damit haben.
So entschied das OLG Hamm
Inhalt
Wie auch im Falle des falschen Namens im Bußgeldbescheid gibt es zum Thema „Bußgeldbescheid mit falschem Kennzeichen“ folgende Grundsatzentscheidung:
Im Jahr 2014 klagte ein Mann aus Dortmund, weil ein falsches Kennzeichen in seinem Bußgeldbescheid aufgeführt war. Er befuhr unerlaubterweise eine Umweltzone; Das im Schreiben angegebene Kennzeichen war zwar aus Dortmund, jedoch nicht das seines Autos.
Er fühlte sich zu Unrecht angeklagt und legte deshalb eine Beschwerde gegen die ihn verhangenen Kosten ein. Wäre das richtige Kennzeichen angegeben worden, so seine Aussage, dann hätte er den Bußgeldbescheid beglichen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bewertete diese Beschwerde als unbegründet.
Der Angeklagte erfragte daraufhin, ob ihm zu mindestens die Verfahrenskosten erlassen werden können. Schließlich habe er den Einspruch nicht bloß eingelegt, um die Geldstrafe abzuwenden, sondern weil er sich eben durch ein im Bußgeldbescheid angegebenes, falschen Kennzeichen zu Unrecht angeklagt fühlte. Dies wurde jedoch ebenfalls zurückgewiesen. Auch hier war die Begründung, dass der Kläger nicht ernsthaft glauben könne, dass eine Person zur gleichen Zeit am gleichen Ort mit dem gleichen Fahrzeugtyp den gleichen Verstoß begangen habe.
Als Rechtfertigung für die Entscheidung wurde Folgendes angegeben:
Die bloße abweichende, offensichtlich irrtümliche, Kennzeichenangabe im Bußgeldbescheid führt nicht zu der Bewertung, dass es sich dort um eine andere prozessuale Tat handeln muss, da die übrigen Merkmale der Tatbeschreibung eindeutig ergeben, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss.
Es gilt: Können Sie identifiziert werden, dann müssen Sie zahlen
Erhalten Sie also einen Bußgeldbescheid, der ein falsches Kennzeichen aufführt, dann ist dieser nicht automatisch ungültig. Solange Sie über die anderen, im Bescheid aufgeführten Informationen eindeutig identifiziert werden können, ist das Schreiben zunächst gerechtfertigt.
Erheben Sie Einspruch, weil ein falsches Kennzeichen im Bußgeldbescheid steht, und dies ist Ihr einziger Beschwerdepunkt, werden Sie also voraussichtlich keinen Erfolg haben. Zudem haben Sie dann nicht nur das Bußgeld, sondern zusätzlich auch entsprechende Verfahrenskosten zu tragen.
In der Regel wird vor den meisten Bußgeldbescheiden ein sogenannter Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen verschickt. Dieser dient hauptsächlich dazu, dem Betroffenen eine Möglichkeit der Selbstauskunft zu geben. Auch hier finden sich bereits Angaben zu Ihrer Person, inklusive Kennzeichen.
Fällt Ihnen auf, dass bereits im Anhörungsbogen ein falsches Kennzeichen aufgeführt ist, dann weisen Sie die zuständige Behörde durch eine Notiz oder dergleichen auf den Fehler hin – insofern Sie auch wirklich schuldig sind.
Finden sich nicht nur ein falsches Kennzeichen in Ihrem Bußgeldbescheid, sondern noch weitere grobe Fehler bzw. haben Sie die Ihnen vorgeworfene Tat gar nicht begangen, sieht die Sache natürlich anders aus. In solch einem Fall kann u.a. ein Anwalt für Verkehrsrecht konsultiert werden. Dieser kann Sie beraten, inwiefern Sie gegen den falschen Bescheid vorgehen sollten.