Ein Fahrverbot ist keine Seltenheit, bedeutet aber für viele Autofahrer eine Ausnahmesituation. Vor allem wer beruflich an seinen Führerschein gebunden ist oder in ländlichen Regionen lebt, hat dann einen großen Mobilitätsnachteil. Für viele Betroffene ist wichtig zu wissen, wann sie das Fahrverbot antreten müssen.
FAQ: Fahrverbot antreten
Indem Sie den Führerschein postalisch oder persönlich abgeben. Das Fahrverbot beginnt, sobald der Führerschein bei der zuständigen Stelle angekommen ist.
Ersttäter müssen dies innerhalb von vier Monaten nach, Wiederholungstäter zusammen mit Rechtskraft antreten.
Wählen Sie einen kurzen Monaten also mit 30 statt 31 Tagen oder ggf. den Februar mit 28 Tagen, da das Fahrverbot immer monatsweise, nicht tageweise verhängt wird.
Fahrverbot: Wann Sie es antreten müssen
Inhalt
Ersttäter: Wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen
Der Bußgeldkatalog nennt bezüglich der Straßenverkehrsordnung (StVO) für unterschiedliche Verstöße verschiedene Sanktionen. Neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg kann bei schwerwiegenderen Verstößen auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Dieses hat eine Dauer von einem bis drei Monate, während der der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird.
Gerade wer täglich mit dem Fahrzeug unterwegs sein muss, ist aufgrund solch einer Fahr-Sperre erheblich beeinträchtigt. Gegebenenfalls müssen Alternativen wie öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaften gefunden werden, was einer Planung bedarf. Ebenso muss eventuell Urlaub beantragt werden, wenn eine dienstliche Bindung an den Führerschein besteht.
Ersttäter haben die Möglichkeit, sich einen Zeitraum auszuwählen, wann sie das Fahrverbot antreten möchten. Allerdings muss dies innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft vom Bußgeldbescheid geschehen. Als Ersttäter gilt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre nicht schon einmal ein Fahrverbot ableisten musste.
§ 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die Vier-Monats-Frist für Ersttäter:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Es ist sinnvoll, kürzere Monate mit einzubeziehen, wenn der Beginn des Fahrverbots selbst gewählt werden kann, da es grundsätzlich für einen beziehungsweise mehrere volle Monate gilt. Das bedeutet, ein einmonatiges Fahrverbot beispielsweise, das am 6. Juli beginnt, endet am 5. August.
Wiederholungstäter: Wann Sie ein Fahrverbot antreten müssen
Wiederholungstäter haben nicht die Möglichkeit, sich den Starttermin des Fahrverbots selbst auszuwählen. Für sie gilt es ab dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, dann müssen sie das Fahrverbot antreten.
Es ist rechtskräftig, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides kein Einspruch eingelegt wurde. Ein solcher verzögert den Eintritt der Rechtskraft und damit das Fahrverbot.
Fahrverbot antreten: Was muss noch beachtet werden?
Wurde ein Fahrverbot verhängt, wird der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen. An dem Tag, an dem er bei der zuständigen Behörde eingeht, beginnt das Fahrverbot für Ersttäter. Verkehrssünder, die ein Fahrverbot antreten müssen, können den Führerschein entweder persönlich dort abgeben oder auf dem Postweg versenden.
Der genaue Adressat ist auf dem Bußgeldbescheid vermerkt. Eine andere Möglichkeit ist die Abgabe des Führerscheins in einer lokalen Polizeidienststelle, allerdings ist dies nicht überall in Deutschland realisierbar. Kurz vor Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein per Post an den Fahrer zurückgesandt, es sei denn, dieser hat vor Beginn die persönliche Abholung gewählt.