Halten Betroffene einen Bußgeldbescheid in den Händen, gilt es eine wichtige Frist zu beachten: die Einspruchsfrist. Diese bestimmt nämlich auch, wann der Bußgeldbescheid selbst rechtskräftig wird. Doch wann genau tritt Rechtskraft ein und was bedeutet das überhaupt?
FAQ: Rechtskraft
Ist ein Bescheid erst einmal rechtskräftig, können gegen diese keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden.
Der Bußgeldbescheid erwächst 14 Tagen nach dem Erhalt in Rechtskraft.
Grundsätzlich ist es nicht möglich, gegen einen rechtskräftigen Bescheid Einspruch einzulegen.
Wann wird ein Bußgeldbescheid rechtskräftig?
Inhalt
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, müssen Sie die hierin aufgeführten Sanktionen nicht widerstandslos hinnehmen. Liegen triftige Gründe vor, die einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen können, besteht die Chance, gegebenenfalls doch noch Bußgeld, Fahrverbot und Punkte abzuwenden.
Sie sollten deshalb stets zunächst den Bußgeldbescheid eingehend prüfen. Wenden Sie sich hierzu idealerweise auch an einen Anwalt. Dieser kann zusätzlich Akteneinsicht beantragen und am Ende ein qualifiziertes Urteil über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs abgeben. Die Einspruchsfrist ist jedoch begrenzt!
Grundsätzlich gewähren die Behörden Ihnen eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bußgeldbescheids. Wenn Sie innerhalb der zwei Wochen jedoch keinen Einspruch erheben bzw. dies nicht können oder wollen, tritt nach Ablauf automatisch Rechtskraft ein. Der Bußgeldbescheid ist ab diesem Zeitpunkt also abschließend wirksam und Sie müssen das Bußgeld entrichten sowie ein eventuell verhängtes Fahrverbot antreten. Rechtsmittel können Sie mit Eintritt der Rechtskraft nicht mehr einlegen.
Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, können Sie gegebenenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dies lohnt sich allerdings ebenfalls nur, wenn Sie Einspruch erheben wollen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Die Rechtskraft verzögert sich!
Legen Betroffene jedoch einen Einspruch ein, ist diese Regelung aufgehoben. In diesem Fall muss zunächst die Bußgeldbehörde den Einspruch prüfen. Stimmt sie den Einwänden zu, hebt sie den Bußgeldbescheid in seiner Gesamtheit auf. Widerspricht die Behörde den Darstellungen jedoch, wird das Verfahren an das Gericht weitergereicht. Hiernach muss der Richter ein dezidiertes Urteil fällen.
Die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid wird dabei maßgeblich hinausgezögert. Doch gerade bei der Verhängung von Punkten oder Verstößen in der Probezeit lohnt es sich nicht, nur gegen den Bescheid vorzugehen, um die Verjährung anderer Sanktionen oder den Ablauf der Bewährungszeit abzuwarten, denn: Punkte werden ebenso wie probezeitrelevante Verstöße auf den Tattag zurückdatiert.
Zeit zu schinden, bis der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, nur um so drohende weitere Sanktionen zu vermeiden, lohnt sich deshalb in aller Regel nicht, wenn der Einspruch nicht zusätzlich auf tragfähigeren Gründen fußt.
Rechtskraft vom Bußgeldbescheid: Wann werden die Punkte vermerkt?
Wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, so gilt dies auch für alle damit einhergehenden Nebenfolgen wie etwa einem Fahrverbot. Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot dann am Folgetag der Rechtskraft antreten. Ersttäter können dieses noch innerhalb von vier Monaten antreten. Doch was gilt hier eigentlich für möglicherweise erhoben Punkte?
Grundsätzlich zählen die Punkte in Flensburg, die für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verhängt werden, nicht als Nebenstrafen gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz. Für deren Verhängung ist nicht die Bußgeldbehörde, sondern das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zuständig.
Tritt die Rechtskraft vom Bußgeldbescheid ein, meldet die Bußgeldstelle den Verstoß an das KBA. Ist für diesen die Erhebung eines oder mehrerer Punkte festgelegt, erfolgt an dieser Stelle die Eintragung in das Fahreignungsregister.