Gilt das Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren?

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Eine beachtliche Anzahl an Fahrern jeglicher Altersklassen hatte schon einmal das Vergnügen, einen Bußgeldbescheid zu bekommen. Den meisten ist bekannt, dass gegen einen solchen mittels Einspruch vorgegangen werden kann. Dabei ist jedoch nicht allen klar, ob der Einspruch grundsätzlich auch das Risiko birgt, dass eine noch schlimmere Konsequenz droht, als der ursprünglich festgesetzten oder ob hierbei ein Verschlechterungsverbot gilt.

FAQ: Verschlechterungsverbot

Was bedeutet „Verschlechterungsverbot“?

Das Verschlechterungsverbot besagt, dass sich eine bereits getroffene Rechtsentscheidung nach erneuter Prüfung der Sachlage (z. B. nach einem Einspruch) für den Betroffenen nicht nachteilig verändern darf.

Gilt das Verschlechterungsverbot auch bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Nein, grundsätzlich ist hier eine Änderung der Rechtsentscheidung zuungunsten des Betroffenen möglich. Nur in Ausnahmefällen besteht hier ein Verschlechterungsverbot.

In welchen Rechtsgebieten besteht ein Verschlechterungsverbot?

Im Verwaltungsprozessrecht, bei Zivil- und bei Strafprozessen, wobei auch hier Ausnahmefälle existieren.

Was ist ein Verschlechterungsverbot?

Gilt im Bußgeldverfahren ein Verschlechterungsverbot?
Gilt im Bußgeldverfahren ein Verschlechterungsverbot?


Vorab soll die Frage geklärt werden, was unter dem Begriff „Verschlechterungsverbot“ überhaupt zu verstehen ist. Grundsätzlich gibt es in bestimmten Verfahrenssituationen das Verbot, eine nachteiligere Sanktion statt der ursprünglichen zu verhängen, sofern eine Partei ein Rechtsmittel einlegt. Die Rede ist dann vom Verbot der reformatio in peius (Veränderung zum Schlechten).

Sollte beispielsweise im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens vonseiten der Staatsanwaltschaft oder durch den Angeklagten selbst Berufung oder Revision gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt werden, so darf eine daraufhin ergehende Entscheidung im Vergleich zur ursprünglichen keine Verschlechterung für den Angeklagten bedeuten. Mithin gilt hierbei ein sogenanntes Verschlechterungsverbot, welches den Sinn und Zweck erfüllt, dass ein Betroffener kein Risiko eingehen soll, wenn er ein Rechtsmittel einlegt. Für den Strafprozess gilt jener Grundsatz gemäß § 358 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO).

Doch gilt das Verschlechterungsverbot nur im Rahmen eines Strafprozesses oder findet es im Bußgeldverfahren ebenfalls Anwendung? Die Frage klärt der folgende Abschnitt.

Verschlechterungsverbot: Wo gilt es noch?

Verschlechterungsverbot: Die Prüfung eines Einspruchs kann, je nach Situation, zu einem nachteiligeren Ergebnis führen.
Verschlechterungsverbot: Die Prüfung eines Einspruchs kann, je nach Situation, zu einem nachteiligeren Ergebnis führen.

Bevor der Frage, ob das Verschlechterungsverbot auch bei einem Bußgeldbescheid gilt, auf den Grund gegangen werden kann, sollte sich grob vor Augen geführt werden, wie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt abläuft.

Bekommt ein vermeintlicher Verkehrssünder einen Bußgeldbescheid, so kann er binnen zwei Wochen ab Zustellung gegen diesen Einspruch einlegen. Sodann entscheidet die zuständige Behörde, ob sie dem Einspruch abhilft und den Bescheid zurücknimmt, oder ob sie diesen aufrechterhält. Sofern der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, kann ein neuer erlassen werden. Hier steht es der Behörde sodann frei, diesen mit einer nachteiligeren Sanktion zu behaften. Insofern gilt an dieser Stelle kein Verschlechterungsverbot.

Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet. Dabei wird die Sache zunächst vonseiten der Behörde an die jeweilige Staatsanwaltschaft übermittelt. Sodann wird durch das zuständige Amtsgericht eine entsprechende Entscheidung getroffen. Dabei findet entweder eine mündliche Hauptverhandlung statt, oder aber nicht. Letzteres ist nur möglich, sofern dem weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen.

Wird eine Hauptverhandlung durchgeführt, so darf der zuständige Richter in der Sache entscheiden und dabei auch Rechtsfolgen aussprechen, die den Betroffenen härter treffen als es ursprünglich der Fall war. Hier gilt mithin kein Verschlechterungsverbot.

Wird hingegen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird, gilt sodann ein Verschlechterungsverbot. Das Amtsgericht darf also keine Gerichtsentscheidung treffen, mit der der Betroffene nunmehr eine noch größere Belastung erfährt als zuvor.

Über den Autor

Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
Murat Kilinc

Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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