Querungshilfe: Wann haben Fußgänger tatsächlich Vorrang?

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Als Querungshilfe bzw. Querungsanlagen werden Einrichtungen bezeichnet, die Fußgängern und ggf. auch Radfahrern das Überqueren der Verkehrswege erleichtern und sicherer machen sollen. Dabei gibt es unterschiedliche bauliche und betriebliche Maßnahmen, die hierzu ergriffen werden können. Wichtig ist: Nicht an allen Überquerungshilfen haben Fußgänger auch tatsächlich Vorrang vor dem fließenden Verkehr.

Bußgeldkatalog: Fehlverhalten an einer Querungshilfe für Fußgänger

VerstoßBußgeldPunkte
Rotlicht als Fußgänger missachtet5 €
... Unfall verursacht10 €
Rotlicht als Radfahrer missachtet60 €1
... andere gefährdet100 €1
... Unfall verursacht120 €1
Vorrang eines Fußgängers auf einem Zebrastreifen missachtet80 €1
... andere gefährdet100 €1
... Unfall verursacht120 €1

FAQ: Querungshilfe

Wer hat an einer Verkehrsinsel Vorrang?

Sofern die Fußgängerinsel nicht zusätzlich mit einem Zebrastreifen daherkommt, haben sämtliche Fahrzeuge auf der Fahrbahn Vorrang. Fußgänger müssen warten.

Bei welchen Querungshilfen haben Fußgänger Vorrang vor Fahrzeugen?

Nur bei Fußgängerüberwegen, den sog. „Zebrastreifen“, haben Fußgänger Vorrang. An Verkehrsinseln hingegen haben Fußgänger zu warten, bei Ampeln regeln die Lichtzeichen den Vorrang.

Droht Fußgängern eine Strafe, wenn sie die Straße nicht an der Querungshilfe überqueren?

Ja, zumindest wenn dies zum Unfall führt. Hier ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro zu rechnen.

Formen der Querungshilfe

Querungshilfe: In der StVO sind unterschiedliche Einrichtungen wie die Mittelinsel oder aber der Zebrastreifen aufgeführt.
Querungshilfe: In der StVO sind unterschiedliche Einrichtungen wie die Mittelinsel oder aber der Zebrastreifen aufgeführt.

Die meisten Verkehrsteilnehmer denken bei Querungshilfen wohl an für Fußgänger geschaffene Verkehrsinseln, die zwischen zwei Fahrstreifen, durch bauliche Maßnahmen abgesetzt, eingerichtet sind. Meist machen eine Barke, ein blauer Richtungspfeil und davorliegende Sperrflächen Autofahrer auf diese Mittelinseln aufmerksam.

Doch im Grunde gibt es zahlreiche Formen, die eine Überquerungshilfe haben kann. Zu unterscheiden ist dabei zwischen baulichen und betrieblichen Maßnahmen. Im Grunde fallen sämtliche Einrichtungen, die dem Fußgänger- und Radverkehr das Überqueren der Straße erleichtern sollen, unter den Sammelbegriff der Querungshilfe. Die bekanntesten betrieblichen Maßnahmen, die hierzu im Straßenverkehr ergriffen werden, sind die Einrichtung von Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) und die Regelung durch Lichtzeichenanlagen (Ampeln).

Darüber hinaus gibt es aber auch unterschiedliche bauliche Maßnahmen, die als Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer fungieren können. Dies umfasst neben den bereits genannten Verkehrsinseln z. B.:

  • Überführungen bzw. Unterführungen (räumliche Trennung von Fußgängern, Radfahrern und Autofahrern)
  • Plateaupflasterung (teilweise Aufpflasterung auf der Fahrbahn als Verbindung zwischen Gehwegen)
  • vorgezogene Seitenräume (Gehwege reichen ein Stück weit in die Fahrbahn hinein)

Bei welcher Querungshilfe Fußgänger und Radfahrer wirklich Vorrang haben

Die Überquerungshilfe ist laut StVO für Fußgänger gedacht, um ihnen das leichtere Queren von Straßen zu ermöglichen.
Die Überquerungshilfe ist laut StVO für Fußgänger gedacht, um ihnen das leichtere Queren von Straßen zu ermöglichen.

Einen Vorrang vor Autofahrern haben Fußgänger regelmäßig nur an Zebrastreifen. An Fußgängerampeln sind die Lichtzeichen ausschlaggebend.

Bei allen anderen Überquerungshilfen gilt für Fußgänger: Autos haben Vorrang!

Ausgenommen sind hier natürlich Unter- sowie Überführungen, bei denen Straßen- und Fußgängerverkehr räumlich voneinander getrennt sind.

Letztlich sollten Fahrzeugführer an entsprechenden Engstellen und insbesondere bei Mittelinseln besonders aufmerksam sein und nicht auf den eigenen Vorrang beharren. Fußgänger, insbesondere Kinder, die die Verkehrsregeln nicht so gut kennen, könnten dem Irrtum erliegen, dass die Querungshilfe ihnen ein Vorrecht gewährt. Die gegenseitige Rücksichtnahme ist insbesondere an solchen Stellen von Bedeutung, an denen sich Verkehrswege kreuzen, was eine Querungshilfe mit einschließt. Und letzten Endes ist es immer sicherer, einmal zu viel zu bremsen, als einen Unfall zu riskieren.

Radfahrer dürfen eine Querungshilfe streng genommen nur nutzen, wenn sie eindeutig auch für sie vorgesehen ist. Das ist z. B. gestattet, wenn ein Fußgängerüberweg eindeutig auch für Radfahrer freigegeben ist (durch Beschilderung) oder aber über eine Straße mit einer Verkehrsinsel auch ein Radweg führt. Ist dies nicht der Fall, gilt in der Regel: Vom Rad absteigen und dann erst – als Fußgänger – die Querungshilfe nutzen. Käme es andernfalls zu einem Unfall – auch aufgrund des Fehlverhaltens des Radfahrers -, kann diesem zumindest eine Mitschuld zugewiesen werden.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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