Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt: Wann ist das erlaubt?

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Abends bei der Parkplatzsuche kann es schon einmal eng werden: Die meisten Leute hatten bereits Feierabend und haben einen der meist raren und daher sehr begehrten Parkplätze in der Nähe der Wohnung ergattert. Nun stehen Sie da. „Soll ich ausnahmsweise hier parken, vor einer Einfahrt?“ Keine gute Idee. Was Sie beim Verhalten vor Grundstücksein- und -ausfahrten beachten sollten, lesen Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt

Ist das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt erlaubt?

Das Parken ist dort nur erlaubt, wenn die Straße nicht zu schmal ist und Autos noch problemlos vom Grundstück fahren können.

Darf ich vor meiner eigenen Grundstückseinfahrt parken?

In der Regel schon, allerdings nicht, wenn dadurch andere Parteien, die eine Berechtigung haben, das Grundstück zu befahren oder zu betreten, behindert werden. Ausnahmen von dieser Regel finden Sie hier.

Wie viel Abstand sollte zur Grundstückseinfahrt bestehen, wenn ich gegenüber parke?

Mindestens drei Meter Abstand sollten zwischen dem Fahrzeug und der Grundstückseinfahrt liegen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was ist eine Grundstückseinfahrt laut Definition?

Beim Parken gegenüber einer Einfahrt gibt es einiges zu beachten.
Beim Parken gegenüber einer Einfahrt gibt es einiges zu beachten.

Eine Grundstückseinfahrt oder auch –ausfahrt ist im Allgemeinen eine erkennbare Zufahrt zu einem Grundstück, die eine Verbindung zur öffentlichen Straße herstellt.

Erkennbar ist sie meist durch einen abgesenkten Bordstein, allerdings nicht in jedem Fall. Auch Fahrbahnmarkierungen und Schilder können auf eine Grundstücksein- oder –ausfahrt hinweisen.

Ist das Parken vor oder gegenüber einer Grundstückseinfahrt verboten?

Beim Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt darf laut StVO niemand behindert werden.
Beim Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt darf laut StVO niemand behindert werden.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor Einfahrten nicht ganz genau geregelt. Sie schreibt in § 12 Abs. 3, dass das Parken vor oder gegenüber einer Einfahrt grundsätzlich verboten ist, wenn die Fahrbahn zu schmal ist.

Direkt vor der Grundstückszufahrt ist es also immer verboten. Sie dürfen PKW-Fahrer, die das Grundstück verlassen wollen, natürlich nicht durch ihr abgestelltes Auto daran hindern. Das Parken gegenüber einer Grundstückseinfahrt ist demnach nur dann zulässig ist, wenn die Straße ein problemloses Ein- und Ausfahren noch ermöglicht.

Das Schild „Ausfahrt (oder Einfahrt) freihalten auch gegenüber“ kann Ihnen demnach nur vorschreiben, die Ausfahrt direkt freizuhalten. Das Parken gegenüber der Grundstückseinfahrt kann es Ihnen aber nicht verbieten, solange Sie genug Platz auf der Straße lassen.

Dieses Schild und auch „Ein- und Ausfahrt freihalten“ kann aber anzeigen, dass es sich hier um eine Grundstückseinfahrt handelt.

Was ist mit Halten?

Die StVO sieht das Parken gegenüber einer Einfahrt zwar kritisch, das Halten in der Ausfahrt jedoch ist oft unproblematisch. So dürfen Sie das Auto verlassen, müssen jedoch stets in der Lage sein, das Fahrzeug umzustellen, wenn das nötig ist. Daher sollten Sie möglichst Blickkontakt zu Ihrem PKW halten.

Zudem ist das Halten, laut Verkehrsregeln, nur für 3 Minuten gestattet und andere Menschen, die die Einfahrt nutzen wollen, müssen erkennen, dass Sie notfalls das Auto wegfahren können.

Was sollten Sie beachten, wenn Sie parken wollen gegenüber einer Grundstückseinfahrt?

Das Parken an Grundstückseinfahrten erfordert einen ausreichenden Abstand zur Zufahrt.
Das Parken an Grundstückseinfahrten erfordert einen ausreichenden Abstand zur Zufahrt.

Da beim Parken gegenüber von Einfahrten also genügend Platz auf der Fahrbahn bleiben muss, sollten Sie sich an einen Richtwert halten, um Anwohner und andere Teilnehmer des Straßenverkehrs nicht zu behindern.

Fahrzeuge haben unterschiedliche Längen und Breiten. Zudem muss ein gewisser Sicherheitsabstand zu anderen parkenden Autos bleiben. Die maximale Fahrzeugbreite für PKW beträgt in Deutschland 2,55 m. Dazu muss etwas Platz zum Rangieren gerechnet werden.

Um sicherzugehen, dass Sie niemanden beeinträchtigen, sollten Sie beim Parken vor Einfahrten also einen Abstand von etwa 3 m (im Zweifel lieber etwas mehr) zur Zufahrt einhalten.

Muss der Fahrzeugführer, beim Ein- oder Ausfahren einige Male rangieren, durch Ihr Parken gegenüber der Grundstückseinfahrt, ist das zulässig, solange er nicht Zentimeter für Zentimeter einlenken muss. Denn Rangieren sei, laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: Sa (Z) 227/93) , im normalen Straßenverkehr alltäglich und zumutbar.

So dürfen Sie gegenüber einer Grundstückseinfahrt parken

So gegenüber einer Grundstückseinfahrt zu parken, ist erlaubt.
So gegenüber einer Grundstückseinfahrt zu parken, ist erlaubt.

Übrigens dürfen Sie durch das Parken vor oder gegenüber einer Grundstückseinfahrt auch sonstige Straßenverkehrsteilnehmer nicht behindern. Damit sind vor allem Radfahrer und Fußgänger gemeint, die durch Ihr Auto keine Einschränkung der Sicht erfahren dürfen.

Video: Wie viel Abstand ist beim Parken einzuhalten?

Die wichtigsten Infos zum Mindestabstand beim Parken erhalten Sie hier im Video.
Die wichtigsten Infos zum Mindestabstand beim Parken erhalten Sie hier im Video.

Sanktionen für das Parken vor einer Einfahrt

Sollte jemand ihre Ein- und Ausfahrt nicht freihalten, kann er u.U. abgeschleppt werden.
Sollte jemand ihre Ein- und Ausfahrt nicht freihalten, kann er u.U. abgeschleppt werden.

Falls Sie durch das Parken Ihres Fahrzeuges gegenüber einer Grundstückseinfahrt andere Verkehrsteilnehmer behindern, insbesondere am Verlassen der Grundstücke, drohen teils schwerwiegende Sanktionen. Dabei kommt es auf die Parkdauer an und darauf, ob dadurch eben eine Behinderung verursacht wurde.

Sollten Fahrzeuge, durch das Parken vor Grundstücksein- und –ausfahrten, verhindern, dass Sie ein Grundstück mit Ihrem Auto verlassen können, dürfen Sie das Ordnungsamt bzw. die Polizei informieren. Diese werden den betreffenden Wagen allerdings nur abschleppen lassen, wenn Sie die Ausfahrt gerade unbedingt benötigen. Falls nicht, droht nur ein Strafzettel.

Beim Parken vor einer Garageneinfahrt sieht das etwas anders aus. Denn dabei handelt es sich meist um ein privates Grundstück. Sie, als Besitzer des Grundstücks, müssen sich dann selbst um das Abschleppen kümmern und auch dafür aufkommen. Sie können aber versuchen, die Kosten vom Fahrzeugeigentümer zurück zu bekommen. Allerdings landen solche Fälle oft vor Gericht.

Parken vor eigener Einfahrt: Ist das erlaubt?

Das Parken gegenüber einer Einfahrt laut StVO haben wir nun verinnerlicht. Aber wie sieht es aus, wenn Sie in Ihrer eigenen Grundstückseinfahrt parken wollen?

Grundstücksberechtigte, also der Eigentümer und die Mieter oder Pächter des Grundstückes, dürfen vor der eigenen Einfahrt stehen. Das gilt aber nicht, wenn sie dafür vor einem abgesenkten Bordstein stehen würden. Denn dadurch würden Sie wieder andere Teilnehmer am Straßenverkehr behindern, zum Beispiel Rollstuhlfahrer oder Eltern mit Kinderwagen.

Außerdem dürfen Sie nicht in Feuerwehrzufahrten parken.

Die Berechtigten für das Grundstück dürfen es Besuchern erlauben, die Grundstücksein- und -ausfahrt als Parkplatz zu benutzen.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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