Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), manchmal auch Straßenverkehrszulassungsordnung, ist eine deutsche Rechtsverordnung des Verkehrsrechts, die zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz weite Teile des Straßenverkehrs regelt oder geregelt hat. Momentan befindet sich die StVZO in Überarbeitung.
FAQ: StVZO
Was steht in der StVZO?
In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden sich Vorschriften über die Zulassung von Fahrzeugen, zur Betriebserlaubnis und entsprechenden Vorschriften, um diese zu erhalten.
Gibt es besonders wichtige Paragraphen?
Es gibt einige Paragraphen, die für sehr viele Autofahrer relevant werden, wie bspw. § 31 über die Fahrerhaftung, die in Deutschland gilt oder & 69 a, welcher ordnungswidriges Verhalten beschreibt.
Gibt es Änderungen bei der StVZO?
Ja, bestimmte Teile der StVZO wurden in die FZV übernommen. Weitere Abschnitte sollen in eine neue Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV) überführt werden.
Welche Verordnungen gehen aus der StVZO hervor?
Viele Jahre hat die StVZO die Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum deutschen Straßenverkehr geregelt. Doch seit den späten 1990er Jahren wird die Verordnung sukzessive überarbeitet und in separate Verordnungen überführt. So wurde bereits Teil A mit den §§ 1 bis 15 in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) übertragen.
Ein zweiter Teil, bestehend aus den §§ 24 bis 28 sowie Teil IIa und den Anlagen I bis VII, findet sich nun in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wieder. So gibt es z. B. in der StVZO keine Kennzeichen-Bestimmungen mehr. Daneben wurden einige Regelungen in die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung integriert.
Inhalte der StVZO
Momentan beinhaltet die StVZO vor allem noch Vorschriften zu den formalen und technischen Voraussetzungen, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Folgende Inhalte bestehen derzeit noch:
- Teil I: Allgemeines zur Zulassung von Fahrzeugen
- Teil II: Vorschriften zur Bauartgenehmigung und Betriebserlaubnis
- Teil III: Bau- und Betriebsvorschriften
Grund für die Überarbeitung der StVZO sind vor allem EU-weite Regelungen zur Bauart von Kfz, die mit denen der §§ 32 bis 62 der StVZO konkurrieren, weshalb diese Paragraphen oft nicht mehr angewendet werden. Zudem ist die StVZO veraltet: Die Regelungen zur Fahrradbeleuchtung in der StVZO, die sich in den §§ 63 bis 67 StVZO finden, sind z. B. nicht mehr zeitgemäß.
Wichtige Paragraphen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 31, 31a StVZO
Normalerweise gilt in Deutschland die Fahrerhaftung. Wird eine Ordnungswidrigkeit wie ein Tempoverstoß begangen, wird der Fahrer, nicht der Halter des Fahrzeugs belangt.
Diese Paragraphen der StVZO geben der Behörde jedoch die Möglichkeit, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen, wenn nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
§ 35, 35a-35h StVZO
Hier beschäftigt sich die StVZO in Paragraph 35 ff. mit der Motorleistung und der Ausstattung eines Fahrzeugs, wie beispielsweise
- Sitze und Lehnen
- Sicherheitsgurte und deren Verankerung
- Kindersitze
- Erste-Hilfe-Material
So schreibt die StVZO (§ 35h) Verbandskasten und Erste-Hilfe-Material nach der Norm DIN 13 164 für alle Fahrzeuge vor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Stundenkilometern erreichen – „mit Ausnahme von [einachsigen] Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen“ (vgl. § 35h Abs. 3 StVZO).
§ 69a StVZO
Dieser Abschnitt widmet sich dem Thema, wann ein Verkehrsteilnehmer ordnungswidrig handelt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, das keine Betriebserlaubnis hat oder weil gemäß StVZO am Fahrrad Beleuchtung fehlt.
Weitere Beispiele für Paragraphen der StVZO
Daneben wird aber beispielsweise auch der Gebrauch von Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage und Warnweste geregelt (§ 53a StVZO) oder die korrekte Prüfung von Fahrtenschreibern in Lkw definiert (§ 57b StVZO).
Paragraph 29 der StVZO ist für die meisten Kfz-Führer immer wieder Thema, denn dort finden sich viele Bestimmungen zur Hauptuntersuchung, die regelmäßig durchgeführt werden muss. Paragraph 70 der StVZO hingegen nennt u. a. die Zuständigkeiten, die für den Fall einer Ausnahmegenehmigung bestehen.