Da Parkplätze vor allem in dicht besiedelten Großstädten Mangelware sind, zögern die meisten Autofahrer in der Regel nicht lange, sobald sie eine freie Lücke entdeckt haben. Liegt diese auf der anderen Straßenseite und sie haben keine Zeit mehr, um zu wenden, entscheiden einige Fahrer sogar kurzerhand, falschrum zu parken. Aber ist das überhaupt erlaubt oder müssen sich die Betroffenen auf Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog einstellen?
Aktuelle Bußgeldtabelle für „Falschrum parken“
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt (Einbahnstraße ausgenommen) | 15 € |
... mit Behinderung | 25 € |
... länger als 1 Stunde | 25 € |
... länger als 1 Stunde mit Behinderung | 35 € |
FAQ: Falschrum parken
Normalerweise ist es nicht gestattet, auf der falschen Straßenseite (also links) zu parken. Die einzige Ausnahme stellt eine Einbahnstraße dar, in der Sie Ihr Kfz zwar auf beiden Straßenseiten abstellen dürfen, allerdings auch nur in Fahrtrichtung.
Laut Bußgeldkatalog kommt hier ein Verwarnungsgeld von mindestens 15 Euro auf Sie zu.
Normalerweise haben Sie eine Woche Zeit, um das Verwarnungsgeld zu bezahlen, nachdem Sie erwischt wurden, wie Sie falschrum geparkt haben. Tun Sie dies jedoch nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das – im Gegensatz zu einem Strafzettel – mit Gebühren und Auslagen einhergeht.
Die Vorschriften zum Parken gemäß StVO
Inhalt
Welche Regeln Kraftfahrer beim Halten und Parken beachten müssen, bestimmt§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Ob es möglicherweise in gewissen Situationen erlaubt ist, falschrum zu parken oder zu halten, regelt Absatz 4 des genannten Paragraphen. Dort heißt es:
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen […] zu benutzen. […] Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will. […] Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.“
Daraus ergibt sich: Es ist normalerweise nicht gestattet, falschrum zu parken oder zu halten. Auch wenn es manchen Autofahrern zunächst einfacher erscheinen mag, so kann es doch gefährlich sein, die andere Fahrbahn zu überqueren und im Anschluss auf der falschen Seite ein- oder auszuparken. Aus diesem Grund schreibt die StVO vor, dass in der Regel nur auf der rechten Seite geparkt werden darf.
Falsch herum parken: Droht ein Bußgeld?
Werden Sie dabei erwischt, wie Sie als Autofahrer falschrum parken, erwartet Sie bei Ihrer Rückkehr normalerweise ein Strafzettel („Knöllchen“) unter dem Scheibenwischer Ihres Fahrzeugs. Mit diesem ist laut Bußgeldkatalog mindestens ein Verwarnungsgeld von 15 Euro verbunden. Zahlen Sie den anberaumten Betrag innerhalb der Frist von einer Woche, hat sich die Angelegenheit in der Regel für Sie erledigt.
Weigern Sie sich jedoch, das Verwarnungsgeld zu zahlen, etwa weil Ihnen Ihrer Meinung nach fälschlicherweise vorgeworfen wurde, falschrum zu parken, fasst die zuständige Behörde es so auf, als würden Sie Ihr Fehlverhalten nicht einsehen. In diesem Fall wird sie ein Bußgeldverfahren gegen Sie einleiten, in dessen Mittelpunkt ein Bußgeldbescheid steht.
Ein solcher ist im Gegensatz zu einem Strafzettel mit Gebühren und Auslagen verbunden, weshalb es in diesem Fall nicht bei den eigentlich verlangten 15 Euro bleibt. Nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, weil Sie vermeintlich entschieden haben, falschrum zu parken, haben Sie in der Regel zwei Wochen lang Zeit, um Einspruch dagegen einzulegen. Dies besagt § 67 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).
Sei es aufgrund des Vorwurfs, falschrum zu parken, oder aufgrund einer anderen begangenen Regelmissachtung: Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid empfiehlt es sich stets, sich die Unterstützung von einem Anwalt zuzusichern. Sowohl bei der einzuhaltenden Form als auch bei den zu beachtenden Fristen kann er Ihnen mit seinem professionellen Rat beistehen.