Sachbeschädigung im Strafrecht: Definition, Strafmaß und Beispiele

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Sachbeschädigung gilt als Straftat und wird verhältnismäßig häufig begangen. Unterschiedliche Abstufungen dieses Tatbestands erschweren es manchmal, eine Sachbeschädigung als solche zu definieren. Einzelheiten erfahren Sie in unserem Ratgeber zum Thema.

FAQ: Sachbeschädigung im Strafrecht

Gilt eine Sachbeschädigung als Straftat?

Ja, gemäß § 303 StGB machen sich Täter bei einer Sachbeschädigung strafbar.

Welches Strafmaß droht bei einer Sachbeschädigung?

In der Regel wird das Strafmaß für eine Straftat je nach Einzelfall festgelegt. Es können Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich sein.

Wann verjährt eine Sachbeschädigung?

Laut § 78 StGB verjährt die Straftat Sachbeschädigung in der Regel nach drei Jahren.

Definition im Strafgesetzbuch: Sachbeschädigung laut Gesetzgeber

Sollten Sie Opfer einer Sachbeschädigung geworden sein, kann Ihnen ein Anwalt vor Gericht zur Seite stehen.
Sollten Sie Opfer einer Sachbeschädigung geworden sein, kann Ihnen ein Anwalt vor Gericht zur Seite stehen.

Das Strafgesetzbuch (StGB) behandelt sämtliche Straftaten gemäß deutschem Recht und setzt zudem das Strafmaß dafür fest. Einen eigenen Paragrafen hat daher auch die Sachbeschädigung: § 303 StGB. Darin heißt es im Absatz 1:

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was sich zunächst recht eindeutig anhört, kann in unterschiedlichen Situationen dennoch Fragen aufwerfen: Stellt Graffiti an einem Objekt eine Sachbeschädigung dar, wenn dabei doch gar nichts zerstört oder beschädigt wurde? Was, wenn ich die Uhr meines Nachbarn in Einzelteile zerlege – zerstört oder beschädigt wurde dabei schließlich nichts? Und wäre es gemäß dieser Definition nicht bereits Sachbeschädigung, wenn ich das Pausenbrot meines Arbeitskollegen esse – es folglich zerstöre?

Um auf diese Fragen eine Antwort zu finden, sind die Tatbestandsmerkmale (Kriterien) zu vergegenwärtigen, die erfüllt werden müssen, damit der Tatbestand der Sachbeschädigung vorliegt:

  1. Fremde Sache
  2. Beschädigung, Zerstörung oder die Veränderung des Erscheinungsbildes
  3. Vorsatz

Im Folgenden werden diese Merkmale näher erklärt.

Definition einer „fremden“ Sache

Zunächst einmal muss an dieser Stelle geklärt werden, wann es sich um eine Sache handelt, wie sie in diesem Zusammenhang gemeint ist. Hier sind grundsätzlich erstmal körperliche Gegenstände gemeint. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sache einen hohen, geringen oder gar keinen wirtschaftlichen Wert hat – theoretisch könnte also schon das Pausenbrot des Kollegen unter eine solche Sache fallen. Auch Tiere können als Sachen gemäß StGB § 303 gesehen werden. Dennoch dürfen Sie natürlich nicht auf Ihr eigenes Haustier einschlagen – das Tierschutzgesetz hat hier Vorrang. Dazu aber später mehr.

Es handelt sich zudem um fremde Sachen, wenn diese sich nicht im Alleinbesitz des Täters befinden und auch nicht herrenlos sind. So gilt es nicht als Sachbeschädigung, das eigene Auto zu zerschlagen. Wenn Sie sich den Wagen jedoch mit Ihrem Partner teilen, oder Sie ihn noch immer in Raten abbezahlen und er demnach zum Teil noch dem Hersteller gehört, müssen Sie womöglich mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung rechnen.

Der Tatbestand ist darüber hinaus nur erfüllt, wenn gegen den Willen des Eigentümers gehandelt wird.

Was genau ist unter Beschädigung zu verstehen?

Für Sachbeschädigung kann das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren betragen.
Für Sachbeschädigung kann das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren betragen.

Wie unter dem ersten Punkt erwähnt, muss Sachbeschädigung nicht eine Beschädigung an sich sein, sondern kann auch die Veränderung des Erscheinungsbildes meinen (ganz zu schweigen von der kompletten Zerstörung des Gegenstandes). Eines von drei Merkmalen muss erfüllt sein. So muss es eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache geben,

  • welche ihrer zweckgemäßen Brauchbarkeit abträglich ist oder
  • wodurch die physische Unversehrtheit beeinträchtigt wurde.
  • Auch die dauerhafte und erhebliche Veränderung einer fremden Sache ist strafbar.

Daraus ergibt sich, dass eine Sachbeschädigung gemäß StGB auch bei einem Graffiti an einer Hauswand vorliegt. Wichtig ist an dieser Stelle jedoch § 303 Abs. 2 StGB:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Daraus ergibt sich, dass ein kleines, verstecktes Graffiti (bspw. eine kleine Zeichnung an kaum sichtbaren Hinterseite des Hauses) nicht in den Tatbestand der Sachbeschädigung fällt – es ist in diesem Zusammenhang unerheblich und lässt sich zudem relativ einfach abwaschen. Der Täter kann jedoch zur Zahlung der Reinigung zivilrechtlich belangt werden.

Ein großes Graffiti, welches das Erscheinungsbild der Hauswand wesentlich verändert, würde jedoch meist als Sachbeschädigung gelten.

Die unmittelbare Einwirkung ist ein zu erfüllendes Kriterium, weil die alleinige Beeinträchtigung der Funktion nicht ausreichend ist. Sollte jemand einen lauten Föhn benutzen und der entnervte Mitbewohner zieht den Stecker, liegt keine Sachbeschädigung vor, nur weil der Föhn nicht mehr in seiner zweckgemäßen Funktion dienlich sein kann.

Als Zerstörung gilt es, wenn die fremde Sache vernichtet oder, wie oben beschrieben, ihre zweckgemäße Funktion aufgehoben wurde. Jedoch liegt keine Sachbeschädigung vor, wenn das Objekt seinem Zweck entsprechend ge- oder verbraucht wurde. Für das heimlich aufgegessene Pausenbrot des Kollegen bedeutet dies: Hier liegt keine Sachbeschädigung vor.

Das Tatbestandsmerkmal „Vorsatz“ erklärt

Bei der Sachbeschädigung tritt die Verjährung nach 5 Jahren ein.
Bei der Sachbeschädigung tritt die Verjährung nach 5 Jahren ein.

Wichtig ist zudem, dass die Sachbeschädigung nur strafbar ist, wenn sie vorsätzlich geschieht. Eine fahrlässige Sachbeschädigung zieht keine Strafe gemäß StGB nach sich.

Der Täter kann dennoch zivilrechtlich belangt werden z. B. für Schadensersatz.

Vorsatz ist gegegeben, wenn der Täter wissentlich und willentlich etwas Verbotenes tut. Es gibt dabei drei Formen vom Vorsatz:

  1. Absicht: Der Täter plante und verübte gezielt das verbotene Vorhaben (z. B. willentliche Zerstörung des Autos, um den Halter zu verärgern)
  2. Direkter Vorsatz: Der Täter wusste um das Verbot seiner Handlung, verübte diese aber vor allem, um etwas anderes zu erreichen (z. B. Einschlagen der Autoscheibe, um Wertsachen zu stehlen)
  3. Bedingter Vorsatz: Der Täter wusste, dass seine Handlung das Verbot sehr wahrscheinlich übertreten würde und tat es dennoch (z. B. das gewaltsame Vorbeischieben eines Fahrrads an eng aneinander stehenden Autos, was im Zerkratzen des Lacks resultiert)

Im Strafrecht kann versuchte Sachbeschädigung ebenfalls verfolgt und der Täter dafür belangt werden (Abs.3 § 303 StGB).

Auch eine Sachbeschädigung durch Unterlassen ist möglich, wenn nach § 13 StGB jemand rechtlich dafür einstehen muss, dass der Tatbestand nicht erfüllt wird. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn eine Mutter ihr Kind dabei beobachet, wie es fremdes Eigentum beschädigt, es jedoch unterlässt, dagegen einzuschreiten.

Wann verjährt Sachbeschädigung?

Die Verjährung einer Sachbeschädigung ist in § 78 StGB festgesetzt. Hier sind die Fristen für alle Straftaten festgelegt. Sie werden gemessen an der vom StGB festgesetzten Freiheitsstrafe für den jeweiligen Tatbestand. Wie im ersten Zitat angegeben, steht auf eine Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. In § 78 Abs. 4 gilt für Straftaten, denen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren droht, ebenso eine fünfjährige Frist. Weitere Informationen zur Verjährung haben wir im folgenden Video für Sie zusammengefasst:

Wann verjähren Strafteten? Die Antwort gibt es im Video.
Im Video erfahren Sie, wann die Sachbeschädigung und andere Straftaten verjähren.

Tiere gequält: Sachbeschädigung ist evtl. möglich

In erster Linie sind Tiere durch das Tierschutzgesetz geschützt. Sie können jedoch vom Gesetz auch als Eigentum – demnach als Sache – des Halters gesehen werden. Das bedeutet, dass bei der Verletzung des Nachbarhundes Konsequenzen wegen Tierquälerei folgen können. Sachbeschädigung kann jedoch ebenfalls verfolgt werden, wenn der Halter dies anzeigt. Wird ein streunender Hund verletzt, kann der Täter in der Regel lediglich wegen Tierquälerei belangt werden. Hier gibt es keinen Halter, der die Sachbeschädigung zur Anzeige bringen kann.

Anzeige wegen Sachbeschädigung – was nun?

Sind Sie Opfer einer Sachbeschädigung mit Fahrerflucht geworden, ist es versicherungstechnisch oft erforderlich, eine Anzeige aufzugeben.
Sind Sie Opfer einer Sachbeschädigung mit Fahrerflucht geworden, ist es versicherungstechnisch oft erforderlich, eine Anzeige aufzugeben.

Eine essentielle Voraussetzung für die Verfolgung ist, dass Sachbeschädigung ein Antragsdelikt ist. Das bedeutet, dass es nur verfolgt werden kann, wenn der Eigentümer der beschädigten Sache eine Anzeige aufgibt. Eine Ausnahme ist es, wenn das Einschreiten der Behörde wegen öffentlichen Interesses an der Sachbeschädigung und deren Verfolgung geboten ist.

Erfolgt nun aufgrund einer Sachbeschädigung ein Strafantrag gegen Sie, sehen Sie sich mit der Frage konfrontiert, was Sie nun tun können. Es ist an dieser Stelle auf jeden Fall ratsam, einen Anwalt für Strafrecht aufzusuchen und sich von diesem beraten und vertreten zu lassen. Dieser kann vielleicht die Strafe für Sachbeschädigung abwenden oder vermindern, falls dies in der gegeben Situation Recht ist.

In diesem Fall können aber die Kosten für den Anwalt ein Hindernis darstellen. Häufig wird sich auf die Rechtsschutzversicherung verlassen. In den meisten Fällen wird jedoch nur fahrlässige Sachbeschädigung von der Versicherung übernommen. Sie sollten sich dennoch informieren, wie dies bei Ihrem Versicherer gehandhabt wird.

Sind Sie selbst Opfer dieses Tatbestands, sollten Sie diesen anzeigen, auch wenn die Chancen auf eine Aufklärung nicht gut stehen. So wird eine am Kfz vorgenommene Sachbeschädigung mit anschließender Fahrerflucht oftmals nicht aufgeklärt. Zumindest aber, um den Schaden von der Kfz-Versicherung abdecken zu lassen, ist eine Anzeige meist erforderlich. Hinzu kommt, dass immer die Möglichkeit besteht, dass jemand etwas gesehen hat und der Täter die Strafe für Sachbeschädigung doch noch antreten muss.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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