Ein Fahrverbot ist in vielerlei Hinsicht unangenehm. Deswegen versuchen Betroffene nicht selten einiges, um dieses abzuwenden. Dabei stellt sich die Frage, wann die Verjährung von einem Fahrverbot eintritt. Mehr dazu im nachfolgenden Ratgeber!
FAQ: Verjährung vom Fahrverbot
Ein Fahrverbot kann nicht verjähren, da dieses spätestens vier Monate nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid angetreten werden muss.
Ist drei Monate nach dem Tattag für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr noch kein Bußgeldbescheid erlassen worden, tritt die Verjährung ein. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde.
Der Einspruch muss spätestens zwei Wochen nach Erhalt vom Bußgeldbescheid schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen.
Fahrverbot: Eine Verjährung ist unmöglich
Inhalt
Der Bußgeldkatalog sieht einige Möglichkeiten vor, Fahrern deutlich zu machen, dass Sie einen Regelverstoß begangen haben. Neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg trifft ein Fahrverbot den Verkehrssünder wohl am meisten.
Dabei handelt es sich um einen temporären Entzug der Fahrerlaubnis bis zu drei Monaten. Entsprechende Maßnahmen werden dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.
Bleibt dieser erfolglos, muss das Fahrverbot wohl oder übel angetreten werden. Wer da auf eine Vollstreckungsverjährung hofft, wird enttäuscht. Dadurch, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid angetreten werden muss, ist eine Verjährung vom Fahrverbot nicht denkbar.
Fahrverbot: Verjährungsfrist für den Einspruch
Wie bereits erwähnt, wird dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, dass ein Fahrverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Dieser muss innerhalb von drei Monaten beim Beschuldigten eingehen, sonst kommt es zur Verjährung vom Fahrverbot und den anderen Sanktionen, die im Bescheid aufgeführt sind.
In diesem Fall greift nämlich die sogenannte Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid zu spät erhalten, bedeutet dies nicht automatisch die Verjährung vom Fahrverbot. Sie müssen trotzdem Einspruch einlegen, sonst wird der Bescheid binnen 14 Tagen rechtskräftig und Sie müssen das Fahrverbot antreten.
Der Einspruch kann schriftlich an die Behörde gerichtet werden. Verwenden Sie auf jeden Fall ein Einschreiben, damit Sie im Zweifelsfall beweisen können, dass das Schreiben fristgerecht an die Behörde zugestellt wurde.
Sind Sie nicht sicher, ob eine Verjährung vom Fahrverbot eingetreten ist, weil der Bußgeldbescheid möglicherweise zu spät bei Ihnen eingegangen ist, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen beratend zur Seite stehen.
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