Nötigung: Wann liegt sie vor und wie wird sie geahndet?

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Um sicherzustellen, dass jeder Mensch seine Entscheidungen frei treffen und die eigenen Handlungen selbst bestimmen kann, stellt das Strafgesetzbuch (StGB) das Erzwingen eines gewissen Verhaltens unter Strafe. Wer einen anderen Menschen zu gewissen Tätigkeiten oder Entscheidungen zwingt, erfüllt demzufolge im Regelfall den Tatbestand der Nötigung. Informationen dazu gibt’s im Ratgeber.

Strafenkatalog für Nötigung

Tatmögliche Strafen
Nötigung durch GewaltFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Fahrverbot von 1 - 3 Monaten, drei Punkte in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist von mindestens sechs Monaten
Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen ÜbelFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Fahrverbot von 1 - 3 Monaten, drei Punkte in Flensburg, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist von mindestens sechs Monaten

FAQ: Nötigung

Was ist Nötigung?

Eine Nötigung liegt vor, wenn das Opfer beispielsweise durch Androhung von Gewalt zu einer bestimmten Handlung gezwungen wird.

Wie wird Nötigung bestraft?

Nötigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Wann liegt Nötigung im Straßenverkehr vor?

Eine Nötigung im Straßenverkehr ist zum Beispiel bei zu dichtem Auffahren gegeben.

Nötigung im Straßenverkehr – Mehr im Video

Drängeln als Nötigung? Mehr dazu erfahren Sie im Video.
Drängeln als Nötigung? Mehr dazu erfahren Sie im Video.

Was bedeutet Nötigung? Eine Definition

Nötigung beschreibt nach der Definition des StGB die rechtswidrige Beeinflussung des freien Willens einer anderen Person.
Nötigung beschreibt nach der Definition des StGB die rechtswidrige Beeinflussung des freien Willens einer anderen Person.

Bei einer Nötigung handelt es sich um einen Grundtatbestand des Strafgesetzbuchs, der in § 240 StGB definiert ist. In Absatz 1 heißt es:

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei einer Nötigung geht es demzufolge darum, den freien Willen einer anderen Person rechtswidrig zu beeinflussen. Um zu erreichen, dass die betroffene Person eine bestimmte Handlung vollzieht, erduldet oder unterlässt, kommen zwei sogenannte Nötigungsmittel zum Einsatz:

  1. Gewalt
  2. Drohung mit einem empfindlichen Übel

Damit eine Nötigung als erfolgreich gilt, muss das Opfer sich also ungewollt so verhalten, wie der Täter es wünscht. Ohne diesen kausalen Zusammenhang ist eine Strafanzeige wegen Nötigung in der Regel nicht möglich. Tritt der vom Täter gewünschte Erfolg nicht ein, weil sich das Opfer der ungewollten Willensbeugung widersetzt und sich schlichtweg nicht zwingen lässt, liegt eine versuchte Nötigung vor. Laut StGB handelt es sich jedoch auch dabei um eine Straftat.

Was ist als eine Nötigung im Straßenverkehr anzusehen?

Nötigung im Straßenverkehr ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel so wie Drängeln oder Ausbremsen oder die Anwendung von Gewalt.
Nötigung im Straßenverkehr ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel so wie Drängeln oder Ausbremsen oder die Anwendung von Gewalt.

Vor allem auf deutschen Autobahnen herrscht Krieg – diese Ansicht vertreten einige Kraftfahrer. Das Betätigen der Lichthupe, Drängeln und Ausbremsen sind sozusagen an der Tagesordnung. Doch ist dadurch der Tatbestand der Nötigung gemäß Strafgesetzbuch bereits erfüllt? Wie bereits erwähnt, braucht es dazu zum einen die Drohung mit einem empfindlichen Übel oder die Anwendung von Gewalt.

Ersteres wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Ihnen ein anderer Autofahrer bei einer hohen Geschwindigkeit viel zu dicht auffährt und gleichzeitig permanent die Lichthupe betätigt. Durch dieses Verhalten schränkt er Sie schließlich in Ihrer Entscheidungsfreiheit ein und bringt Sie aus Angst davor, er könnte auf Ihr Fahrzeug auffahren, dazu, schneller zu fahren oder die Spur zu wechseln.

Bei einer Nötigung im Straßenverkehr mit Gewalt besteht die Möglichkeit der engen oder der weiten Auslegung. Würde sich beispielsweise ein Fußgänger vor Ihr Fahrzeug stellen und Ihnen so den Weg versperren, handelt es sich in der Regel und eine weit ausgelegte Nötigung mit Gewalt. Der besagte Fußgänger würde Sie in diesem Fall psychisch dazu zwingen, nicht loszufahren.

Schließlich möchten Sie ihn im Normalfall nicht anfahren. Eine eng ausgelegte Nötigung mit Gewalt würde wiederum vorliegen, würde sich der betroffene Fußgänger an Ihrem Fahrzeug festklammern, um Sie so an der Weiterfahrt zu hindern. In beiden Situationen erzwingt er eine bestimmte Handlung von Ihnen, weshalb es sich dabei gemäß Strafrecht um eine Nötigung handelt.

Wer Sie lediglich durch das Betätigen der Lichthupe oder etwas dichteres Auffahren darauf aufmerksam macht, dass er Überholen möchte, macht sich nicht direkt einer Nötigung gemäß Strafrecht schuldig. Dazu bedarf es normalerweise stets einer vorsätzlichen Behinderung.

Welche Strafe laut StGB bei einer Nötigung drohen kann

Bei einer Nötigung kann eine Strafe in Form von einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Sie zukommen.
Bei einer Nötigung kann eine Strafe in Form von einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Sie zukommen.

Im StGB hält § 240 Absatz 1 fest, dass eine Nötigung mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird. Dabei handelt es sich allerdings nur um die Sanktionen aus dem Strafgesetzbuch. Bei einer Nötigung wird die Strafe allerdings noch durch Ahndungen aus dem Verkehrsrecht ergänzt, sofern sich der Verstoß im Straßenverkehr abgespielt hat.

Ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten, drei Punkte in Flensburg sowie schlimmstenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis sind in diesem Fall laut Bußgeldkatalog möglich. Letztere geht außerdem mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten einher. In dieser Zeit darf Ihnen als Kraftfahrer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

Vergessen Sie jedoch nicht: Bei einer Nötigung kann das Strafmaß je nach Schwere der Tat variieren. Die genannten Konsequenzen müssen demzufolge nicht in jedem Fall auch wirklich eintreten.

So stellen Sie eine Anzeige wegen Nötigung

Sie können Anzeige wegen Nötigung erstatten.
Sie können Anzeige wegen Nötigung erstatten.

Grundsätzlich handelt es sich bei einer Nötigung um kein Antragsdelikt. Dies würde bedeuten, dass das Opfer einen speziellen Strafantrag stellen müsste, damit der Täter überhaupt verurteilt werden kann. Eine Nötigung ist jedoch ein Offizialdelikt, sprich sobald die zuständige Stelle davon erfährt, kommt es automatisch zu einer Strafverfolgung.

Daher muss bei einer Nötigung kein Strafantrag gestellt werden; Anzeige erstatten können Sie allerdings schon. Schließlich handelt es sich dabei lediglich um eine Mitteilung des Sachverhalts, die an keine gesonderte Frist gebunden ist. Möchten Sie aufgrund einer im Straßenverkehr begangenen Nötigung einen Strafantrag stellen, gehen Sie normalerweise wie folgt vor:

  • Wurden Sie Opfer einer Nötigung im Straßenverkehr, sollten Sie sich im besten Fall das Kennzeichen, die Marke des Fahrzeugs, die Farbe sowie den Fahrzeugtyp des Täters genau merken. Auch das Aussehen des Fahrers sollten Sie beschreiben können.
  • Im Anschluss können Sie entweder telefonisch oder direkt bei der Polizei eine Anzeige wegen Nötigung erstatten. Dabei müssen Sie genau angeben, wie, wo und wann sich das Ganze ereignet hat.
  • Es ist zwar nicht zwingend notwendig, Zeugen zu benennen, die den Vorfall bestätigen können, schaden kann es allerdings auch nicht. Liegen Ihnen die Daten möglicher Zeugen vor, können Sie diese den zuständigen Beamten ebenfalls durchgeben.
  • Nach dem Erstatten der Anzeige wegen Nötigung macht sich die Polizei auf die Suche nach dem verdächtigen Fahrer. Sind die Beamten dabei erfolgreich, muss sich dieser entweder zunächst einmal schriftlich zu den Vorwürfen äußern oder er erhält direkt eine Vorladung. Danach wird der Fall von der Staatsanwaltschaft übernommen.
  • Sollte es zu einer Gerichtsverhandlung kommen, ist es Ihre Pflicht, in dieser als Zeuge aufzutreten und eine Aussage zu machen. Wie hoch nach einer Anzeige wegen Nötigung die Strafe ausfällt, entscheidet in der Regel der Richter.
Übrigens: Es kann nicht schaden, sich die Unterstützung von einem Rechtsanwalt zuzusichern, nachdem Sie eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet haben. Ein solcher kann Sie professionell über den weiteren Verlauf informieren und Sie dahingehend beraten, wie Sie sich im Anschluss am besten verhalten. Gerade wenn es keine Zeugen gibt und Aussage gegen Aussage steht, kann er Ihnen außerdem vor Gericht unter die Arme greifen und sich so für Ihr Recht einsetzen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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