Ruhezeiten für Busfahrer: Die Vorgaben sind gesetzlich geregelt

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Welche gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer in Deutschland gelten, schreibt die EU-Verordnung (EG) 561/2006 fest. Erweitert wird sie durch die national gültige Fahrpersonalverordnung (FPersV). Während der Ruhezeiten muss der Busfahrer weder einer Arbeit nachgehen noch auf Abruf bereit stehen. Wenn das Fahrzeug mit einer Schlafkabine ausgestattet ist, kann die Ruhezeit dort verbracht werden. Bei Bussen ist das aber in der Regel nicht der Fall.

Bußgeldtabelle Bus: Ruhezeiten nicht eingehalten

TatbestandBußgeld für Fahrer Bußgeld für Unternehmer
Unterschreitung der täglichen Ruhezeit
… bis zu 1 Stunde30 €
… bis zu 3 Stunden, Bußgeld je angefangene Stunde30 €90 €
… mehr als 3 Stunden, Bußgeld je angefangene Stunde60 €180 €

FAQ: Ruhezeiten für Busfahrer

Müssen Berufsbusfahrer bestimmte Pausenzeiten einhalten?

Ja, die Vorgaben diesbezüglich sind gesetzlich festgelegt und müssen von Fahrern im Linien- und im Reiseverkehr beachtet werden.

Wie lang darf die Lenkzeit höchstens sein, bevor eine Pause einzulegen ist?

Busfahrer dürfen maximal 4,5 Stunden fahren, dann sind 45 Minuten Pause Pflicht. Hier erfahren Sie mehr über die Lenkzeiten für Busfahrer.

Gelten für Busfahrer auch Vorgaben in Bezug auf die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten?

Ja, auch Busfahrer müssen innerhalb von 24 Stunden eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden wahrnehmen. Die wöchentliche Ruhezeit beträgt 45 Stunden.

Pausen für Busfahrer: Welche Pausenregelung gilt?

Bezüglich der Ruhezeiten für Busfahrer gibt es Vorschriften, die sich auf den einzelnen Tag und auf eine gesamte Woche beziehen.
Bezüglich der Ruhezeiten für Busfahrer gibt es Vorschriften, die sich auf den einzelnen Tag und auf eine gesamte Woche beziehen.

Jeder Busfahrer, der im gewerblichen Personenverkehr unterwegs ist, muss sich an gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten halten. Busfahrer, die Fahrzeuge mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich Fahrersitz, führen, sind hiervon ausgenommen. Die gesetzliche Pausenregelung betrifft Busfahrer im Linienverkehr sowie Fahrer von Reisebussen gleichermaßen.

Ruhepausen müssen Busfahrer spätestens nach 4,5 Stunden Fahrt einlegen.
Ruhepausen müssen Busfahrer spätestens nach 4,5 Stunden Fahrt einlegen.

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4,5 Stunden muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Möglich ist allerdings auch ein Splitting der Pausenzeiten durch den Busfahrer. In diesem Fall muss zuerst eine 15-minütige Pause erfolgen und daran anschließend eine Pause von 30 Minuten.

In umgekehrter Reihenfolge darf der Busfahrer die Pausen nicht machen. Zu Beginn der längeren Pause darf die Lenkzeit weiterhin 4,5 Stunden nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen sieht der Bußgeldkatalog für den Bus Sanktionen für den Fahrer und den Unternehmer vor.

Lenkzeitunterbrechungen gelten nicht als gesetzliche Ruhezeiten für Busfahrer, weder im Linienverkehr noch in Reisebussen.

Tägliche Ruhezeit und Wochenruhezeit für Busfahrer

Neben Unterbrechungen der Lenkzeiten müssen Busfahrer auch bestimmte Ruhezeiten einhalten. Zu unterscheiden sind hierbei tägliche und wöchentliche Ruhezeiten für Busfahrer. In der Regel dürfen Ruhezeiten nicht im Bus verbracht werden, da dort meist keine Schlafkabine existiert. In keinen Fall darf der Bus während der Ruhezeiten fahren.

Die Lenk- und Ruhezeiten beim Bus sind durch eine EU-Verordnung geregelt.
Die Lenk- und Ruhezeiten beim Bus sind durch eine EU-Verordnung geregelt.

Die Ruhezeiten für Busfahrer umfassen täglich mindestens elf Stunden. „Täglich“ bezeichnet nicht zwingend einen Kalendertag, sondern einen 24-Stunden-Zeitraum. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten kann die tägliche Ruhezeit dreimal auf neun Stunden verkürzt werden. Die verkürzte Zeit muss in diesem Fall nicht nachgeholt werden.

Wird die Ruhezeit nicht verkürzt, kann sie aufgeteilt werden. Dann muss der erste Teil allerdings mindestens drei Stunden und der zweite Teil mindestens neun Stunden umfassen, sodass sich die Gesamtruhezeit auf insgesamt 12 Stunden verlängert. Wie auch bei den geteilten Lenkzeitunterbrechungen ist die umgekehrte Reihenfolge der Ruhezeiten für den Busfahrer nicht erlaubt.

Fährt ein Reisebus mit einem zweiten Fahrer an Bord, darf dieser die Zeit als Beifahrer nicht als Tagesruhezeit anrechnen.

Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit beträgt 45 Stunden. Der Busfahrer kann die Ruhezeit einer Woche auf 24 Stunden verkürzen, wenn er die gekürzte Zeit in den nächsten drei Wochen wieder ausgleicht. Das ist nur möglich, indem die fehlenden 21 Stunden an eine mindestens neunstündige Ruhezeit angehängt wird. Dementsprechend steht dem Fahrer einmalig eine 30-stündige Ruhezeit zu.

12-Tage-Regelung für Busfahrer

Bevor die EU-Verordnung zu Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer Gültigkeit besaß, war es möglich, eine längere Ruhezeit erst nach 12 Tagen einzulegen. Diese Regelung wurde 2010 in leichter Abwandlung neu eingeführt. Grundsätzlich findet die 12-Tage-Regel nur Anwendung, wenn eine Fahrt mindestens 24 Stunden dauert, also bei Auslandsfahrten mit dem Reisebus.

Auch bei Anwendung der 12-Tage-Regelung müssen Busfahrer die gesetzlichen Pausen beachten.
Auch bei Anwendung der 12-Tage-Regelung müssen Busfahrer die gesetzlichen Pausen beachten.

Vor Beginn so einer Fahrt müssen die regelmäßigen Ruhezeiten vom Busfahrer eingehalten worden sein. In der Woche vor der Fahrt muss er also eine Wochenruhezeit von 45 Stunden sichergestellt haben.

Die Lenk- und Ruhezeiten müssen vom Busfahrer durch einen digitalen Tachographen und die zugehörige Fahrerkarte aufgezeichnet werden. Weiterhin muss sich ein zweiter Fahrer an Bord befinden, wenn während der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchgefahren wird. Eine Lenkzeitunterbrechung muss bereits nach drei Stunden eingelegt werden, wenn es nur einen Fahrer gibt.

Sämtliche allgemeine Regelungen hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten für Busfahrer müssen auch unter Anwendung der 12-Tage-Regelung eingehalten werden.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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